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informiert.
Auszeichnung: VOTUM zum 5. Mal zu “Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer” ausgezeichnet
Die VOTUM AG, Frankfurt am Main, wurde zum fünften Mal in Folge vom Hamburger Wirtschafts-Fachblatt “manager magazin” mit einem hervorragenden Prädikat ausgezeichnet:
Erneut sind wir in den Kreis der “Besten Wirtschaftsprüfer Deutschlands 2024/2025 Mittelstand” gewählt worden. Nähere Informationen finden Sie hier.
Auszeichnung von DATEV zur Digitalen Kanzlei 2023
Unsere Kanzlei wurde 2023 als Kanzlei mit hoher digitaler Kompetenz ausgezeichnet. Wir sind stolz, mit unserem Team das DATEV-Siegel als eine von wenigen Kanzleien in Deutschland verliehen bekommen zu haben. Mit der DATEV-Auszeichnung wird bestätigt, dass wir den digitalen Standard der Steuerberatungsbranche erfüllen. Die reibungslose Zusammenarbeit mit unseren Mandanten ist uns wichtig. Darum investieren wir kontinuierlich in die Digitalisierung unserer Kanzlei.
Doing business in Germany 2023
Die Publikation Doing Business in Germany 2023 gibt einen Überblick über Aspekte, die zu beachten sind, wenn eine Investition in Deutschland in Erwägung gezogen wird.
Obwohl alle relevanten Bereiche abgedeckt sind, kann sie nicht vollumfassend sein. Wir betonen, dass diese Broschüre nicht dazu gedacht ist, die umfassenden und detaillierten Informationen zu liefern, die für Investitionsentscheidungen erforderlich sind.
Stand: September 2023
Autor: Alexander Leoff, Vorstand der VOTUM AG und Hauptansprechpartner von MGI Worldwide
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet zur sofortigen Einrichtung interner Meldestellen
Personen, welche auf Regelverstöße und Missstände hinweisen (sog. Whistleblower), sind ab sofort gesetzlich geschützt. Betroffene Unternehmen, Kommunen und öffentli-che Stellen müssen sehr kurzfristig interne Meldestellen einrichten, welche die Vertrau-lichkeit der Identität hinweisgebender und betroffener Personen gewährleisten und hinweisgebenden Personen Rückmeldungen geben.
Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat Deutschland nun die EU Whistleblo-wing Richtlinie umgesetzt. Deren Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Schutzes in Europa für Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Missstände in Unterneh-men und staatlichen Stellen aufmerksam machen. Gefördert werden hiermit die Compliance-Kultur sowie ethische, nachhaltige und soziale Standards in der Unternehmensführung (sog. ESG Standards).
Die Einrichtung der internen Meldestelle ist für alle Unternehmen und staatlichen Stellen zügig und zu geringen Kosten möglich. Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verfahren zur Bearbeitung von Hinweisen und Rückmeldung an hin-weisgebende Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen. Interne Meldestellen sollten digital und mit hohem Vertrauensschutz ausgestaltet sein, damit hinweisgebende Personen nicht an externe Meldestellen außerhalb des Unternehmens melden.
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier.
Der Mehrwert
Wir unterstützen Sie aktiv bei der Lösung Ihrer täglichen unternehmerischen Aufgaben. In unserem Info-Portal finden Sie aktuelle Themen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie wichtige Sonderthemen.
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Verjährung bei der Schenkungsteuer bei Anzeige der Schenkung
Hintergrund: Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsverjährung vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, bei einer Schenkung also mit Ablauf des Jahres, in dem die Schenkung ausgeführt worden ist. Der Gesetzgeber hat aber eine sog. Anlaufhemmung geregelt, bei der die Verjährungsfrist erst später beginnt: Ist eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige (über einen bestimmten Vorgang) zu erstatten, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht oder die Anzeige erstattet wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Steuer folgt.
Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH. Am 31.7.2014 verpflichtete sich seine Mutter privatschriftlich, also nicht notariell, ihm 4 Mio. € zu schenken. Allerdings erfolgte die Schenkung unter der Auflage, dass der Kläger den Geldbetrag nach Abzug der hierfür entstehenden Schenkungsteuer in die A-GmbH einlegen musste, damit diese ein bestimmtes Grundstück erwerben kann. Die A-GmbH erwarb mit Vertrag vom 20.8.2014 das genannte Grundstück zum Preis von 3,25 Mio. €; den Kaufpreis musste die A-GmbH aber erst zum 31.12.2014 entrichten. Der Notar sollte erst nach der Bezahlung des Kaufpreises die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt beantragen. Am 22.9.2014 zahlte die Mutter auf das Konto des Klägers 4 Mio. € ein. Der Kläger überwies hiervon 3,7 Mio. € auf das Konto der A-GmbH, die am 30.12.2014 den Kaufpreis an den Verkäufer überwies. Der Kläger behielt die Differenz von 300.000 € für die Bezahlung der Schenkungsteuer ein. Bereits am 17.12.2014 hatte der Kläger die Schenkung beim Finanzamt angezeigt. Das Finanzamt forderte vom Kläger eine Schenkungsteuererklärung an, die der Kläger am 26.2.2015 einreichte. Das Finanzamt erließ noch im Jahr 2015 einen Schenkungsteuerbescheid. Im Jahr 2019 gab der Kläger eine weitere Schenkungsteuererklärung ab und erklärte Vorschenkungen seiner Mutter in Höhe von insgesamt 700.000 €, in denen auch der für die Bezahlung der Schenkungsteuer vorgesehene Betrag von 300.000 € enthalten war. Das Finanzamt erhöhte daraufhin im November 2019 die Schenkungsteuerfestsetzung durch einen Bescheid. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Im Januar 2020 erhöhte das Finanzamt erneut die Schenkungsteuer, nachdem das für die Bewertung des Grundstücks zuständige Finanzamt den steuerlichen Wert des Grundstücks durch Feststellungsbescheid erhöht hatte. Der Kläger machte geltend, dass bei Erlass der Schenkungsteuerbescheide im November 2019 und Januar 2020 bereits Verjährung eingetreten sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Verjährungseintritt und wies die Klage ab:
Die Zahlung der Mutter unter der Auflage, das Geld nach Abzug der voraussichtlich entstehenden Schenkungsteuer in die A-GmbH einzuzahlen, damit die A-GmbH ein bestimmtes Grundstück erwirbt, stellte eine Schenkung der Mutter an den Kläger dar. Denn die Einzahlung in die A-GmbH führte beim Kläger zu einer Werterhöhung seiner Beteiligung. Unbeachtlich war, dass die Mutter an der A-GmbH nicht selbst beteiligt war.
Die Werterhöhung setzte sich aus der Zahlung in Höhe von 3,7 Mio. € und dem Grundstück mit einem steuerlichen Wert von 2.100.574 € abzüglich des Grundstückskaufpreises und Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 3.505.192 € zusammen, so dass sich eine steuerpflichtige Werterhöhung der GmbH-Beteiligung des Klägers in Höhe von 2.295.382 € ergab. Außerdem waren bei der Höhe der Schenkung auch die Vorschenkungen in Höhe von 700.000 € zu berücksichtigen.
Eine Verjährung war nicht eingetreten. Muss der Steuerpflichtige eine Anzeige erstatten und wird er anschließend zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert, wird die Anlaufhemmung erst mit der Abgabe der Steuererklärung beendet. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Zwecksetzungen der Anzeige und der Steuererklärung. Die Anzeige soll dem Finanzamt die Prüfung erleichtern, ob und wen es zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Erst die Steuererklärung ermöglicht die Festsetzung der Schenkungsteuer, so dass für die Beendigung der Anlaufhemmung auf die Abgabe der Erklärung abzustellen ist.
Da die Schenkungsteuererklärung im Jahr 2015 abgegeben worden war, begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015 und endete am 31.12.2019. Daher war der Schenkungsteuerbescheid aus dem November 2019 nicht verjährt.
Auch der Bescheid aus dem Jahr 2020 war nicht verjährt; denn der Kläger hatte noch im November 2019 Einspruch gegen den geänderten Schenkungsteuerbescheid eingelegt, so dass der Einspruch eine Ablaufhemmung auslöste, die Verjährung also bis zu einer Entscheidung über den Einspruch nicht eintreten konnte.
Hinweise: Zu Recht hat das Finanzamt als Bewertungsstichtag für das Grundstück den 31.12.2014 zugrunde gelegt. Denn am 31.12.2014 ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück auf die A-GmbH übergegangen. Erst mit der Bezahlung des Kaufpreises, die am 30.12.2014 erfolgt ist, durfte der Notar den Antrag auf Eigentumseintragung beim Grundbuchamt stellen; es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Folgetag (31.12.2014) als Tag des wirtschaftlichen Übergangs angesetzt wurde.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.8.2025 – II R 1/23; NWB
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Steuerbefreiung für Arbeitnehmer für das elektrische Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz
Hintergrund: Vom Arbeitgeber neben den ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer sind steuerfrei. Außerdem ist nach dem Gesetz der Ersatz der vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber getragenen Auslagen steuerfrei.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Die Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte Aufladen im Betrieb gilt sowohl für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf.
Hinweis: Ermittelt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung, ist der geldwerte Vorteil für den gestellten Ladestrom abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich hierauf nicht aus. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleibt der Vorteil aus dem Aufladen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ebenfalls außer Ansatz und wird nicht als Kosten des Fahrzeugs mitgerechnet.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind, z. B. bei einer Geschwindigkeit des Elektrofahrrads von mehr als 25 km/h.
Lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause auf, also nicht im Betrieb des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten unter dem Gesichtspunkt des Auslagenersatzes steuerfrei ersetzen, wenn es sich um einen Dienstwagen handelt, der auch privat genutzt werden kann.
Hinweis: Lädt der Arbeitnehmer seinen Privatwagen zu Hause auf, ist ein steuerfreier Auslagenersatz nicht möglich.
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen eines Dienstwagens, können die dem Arbeitnehmer entstandenen Stromkosten wie folgt ermittelt werden:
Der Arbeitnehmer kann die für das Laden des Dienstwagens tatsächlich entstandenen Kosten mittels Stromzähler ermitteln, z.B. durch den Stromzähler in der Wallbox oder im Dienstwagen. Hat der Arbeitnehmer einen Stromvertrag mit dynamischem Stromtarif abgeschlossen, können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden.
Hinweis: Verwendet der Arbeitnehmer zum Aufladen eine häusliche Ladevorrichtung, die durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, kann auf den vertraglichen bzw. – bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs – auf den durchschnittlichen Stromtarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt werden; ein ggf. zu zahlender Grundpreis kann anteilig mitberücksichtigt werden.
Alternativ kann ab 1.1.2026 bis 31.12.2030 der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis angesetzt werden. Anzusetzen ist dabei der für das 1. Halbjahr des Vorjahrs veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis (sog. Strompreispauschale).
Hinweise: Das Wahlrecht zwischen Ansatz der tatsächlich entstandenen Stromkosten und der Stromkostenpauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Übereignung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer, sondern um das Verleihen bzw. um die verbilligte Vermietung der Ladevorrichtung.
Sowohl die verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung als auch die Überlassung von Ladestrom im Betrieb müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerlichen Vorteile greifen daher nicht im Fall eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung.
Das Schreiben ist für den Arbeitnehmerbereich ergangen. Es behandelt nicht das Aufladen von Geschäftswagen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025 – IV C 5 – S 2334/00087/014/013; NWB
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Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Vermietung eines Kaufhauses mit Lastenaufzug
Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann aber zur Versagung der erweiterten Kürzung führen, weil Betriebsvorrichtungen steuerlich gesehen bewegliche Wirtschaftsgüter sind und daher keinen Grundbesitz darstellen.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die bis zum Jahr 2005 mehrere Kaufhäuser auf jeweils eigenen Grundstücken betrieb. Seit dem Jahr 2006 vermietete sie ihre Grundstücke; die jeweiligen Mieter betrieben nunmehr das Kaufhaus. Eines der Kaufhäuser bestand aus zwei Geschossen und war mit einer Laderampe, einem Personenfahrstuhl sowie einem Lastenaufzug ausgestattet. Die Herstellungskosten des Kaufhausgebäudes betrugen ca. 2,6 Mio. €; hiervon entfielen ca. 20.000 € auf den Lastenaufzug. Das Finanzamt erkannte die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer 2016 bis 2020 mit der Begründung, dass die Klägerin auch Betriebsvorrichtungen, nämlich den Lastenaufzug, mitvermietet habe, nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer dem Grunde nach, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Zwar war nach der Rechtslage in den Streitjahren 2016 bis 2020 die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung gewerbesteuerlich schädlich, weil eine Betriebsvorrichtung steuerlich als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen wird. Bei einer Betriebsvorrichtung handelt es sich um einen Gebäudebestandteil, der keine Gebäudefunktion hat, sondern dem ausschließlich eine rein betriebliche Funktion zukommt. Der Lastenaufzug stellte eine Betriebsvorrichtung dar, weil er im Gegensatz zu einer Rolltreppe oder einem Personenfahrstuhl nur eine rein betriebliche Funktion hatte.
Allerdings ist die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung gewerbesteuerlich unschädlich, wenn sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlichen sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist. Hierfür kann eine feste bauliche Verbindung der Betriebsvorrichtung mit dem Gebäude ein Indiz sein. Im Fall einer baulichen Verbindung kann auch die objektiv-funktionale Beschaffung des Gebäudes relevant sein, also der Gebäudetypus, die Lage, Ausstattung und sonstige Eigenarten, die für eine bestimmte Nutzung sprechen. Gehört eine fest mit dem Gebäude verbundene Betriebsvorrichtung zur typischen Infrastruktur, die vom Vermieter gestellt wird, ist die Mitvermietung in der Regelung steuerlich unschädlich.
Im Streitfall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Lastenaufzug war mit dem Gebäude fest verbunden. Und aufgrund der objektiv-funktionalen Beschaffung des Gebäudes war die Mitvermietung des Lastenaufzugs ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung. Das Gebäude war nämlich aufgrund seiner Innenstadtlage und Ausstattung für die Nutzung als Kaufhaus prädestiniert. Zu einer Nutzung als Kaufhaus gehört aber auch ein vom Vermieter gestellter Lastenaufzug, um die Waren vom Anlieferungsbereich in die Verkaufsräume zu transportieren.
Hinweise: Nach neuer Rechtslage dürfen nunmehr auch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Allerdings dürfen die Mieteinnahmen aus der Vermietung der Betriebsvorrichtungen nicht höher sein als 5 % der Mieteinnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes.
Zwar steht der Klägerin die erweiterte Kürzung zu, so dass ihr Gewinn an sich gewerbesteuerfrei ist. Dies gilt jedoch nicht für denjenigen Anteil der Miete, der auf die Vermietung des Lastenaufzugs entfällt, da es sich hierbei um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun diesen Mietanteil ermitteln muss. Sollte sich der Anteil nicht aus dem Mietvertrag ergeben, wird das FG ihn schätzen müssen.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2025 – IV R 31/23; NWB
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Abfindung für Verzicht auf Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück
Hintergrund: Zu den steuerbaren Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Grundstück. Eigentümerin des Grundstücks war eine Erbengemeinschaft, an der die Kinder der Klägerin beteiligt waren. Die Klägerin vermietete das Grundstück und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Erbengemeinschaft veräußerte im Jahr 2011 das Grundstück. Anschließend verzichtete die Klägerin auf ihr Nießbrauchsrecht und erhielt hierfür noch im Jahr 2011 eine Abfindung von einer Gesellschaft, an die sie das Grundstück zuletzt vermietet hatte und an der die Kinder der Klägerin beteiligt waren. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn im Jahr 2011. Hiergegen klagte die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Abfindung für steuerbar, ordnete sie aber den Entschädigungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Die Abfindung stellte eine Entschädigung dar, die als Ersatz für entgehende Vermietungseinnahmen gewährt wurde. Sie war damit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
Eine Entschädigung ist steuerbar, wenn sie für den Wegfall einer steuerbaren Einnahme gezahlt wird. Hingegen ist eine Entschädigung nicht steuerbar, wenn sie für den Verlust eines Wirtschaftsguts gezahlt wird. Ein Nießbrauchsrecht ist zwar ein Wirtschaftsgut; gleichwohl ist die Abfindung, die für den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht gezahlt wird, bei wirtschaftlicher Betrachtung jedenfalls dann eine steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen, wenn der Nießbraucher das Grundstück im Zeitpunkt des Verzichts auf den Nießbrauch tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Der wirtschaftliche Kerngehalt des aufgegebenen Rechts ist die tatsächliche Einkünfteerzielung, so dass die Entschädigung an die Stelle der Mieteinnahmen tritt.
Für die Frage der Steuerbarkeit ist es unbeachtlich, ob die Klägerin freiwillig auf ihr Nießbrauchsrecht verzichtet hat. Denn das Gesetz stellt in seinem Wortlaut nicht auf eine Freiwilligkeit oder Druck- bzw. Zwangssituation ab. Eine Druck- oder Zwangssituation kann allerdings dazu führen, dass eine Abfindung tarifbegünstigt ist, wenn es aufgrund der Druck- oder Zwangssituation zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften gekommen ist.
Hinweise: Die Abfindung führte damit nicht zu einem Spekulationsgewinn, sondern zu einer steuerbaren Entschädigung im Rahmen der Vermietungseinkünfte; diese hat gegenüber einer Erfassung als Spekulationsgewinn nach dem Gesetz Vorrang.
Das FG muss nun aufklären, ob die Klägerin noch Werbungskosten geltend machen kann, die die Einkünfte mindern würden. Sollte sich die Klägerin in einer Druck- oder Zwangssituation bei Abschluss der Verzichtsvereinbarung befunden haben und sollte es im Streitjahr 2011 zu einem zusammengeballten Zufluss von Einnahmen gekommen sein, muss das FG zudem prüfen, ob der Klägerin eine Tarifbegünstigung zusteht.
Mit seinem aktuellen Urteil widerspricht der BFH einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 1992, in der die Steuerbarkeit verneint worden war, sowie der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das die Ablösung eines Vorbehalts- oder Vermächtnisnießbrauchs als nicht steuerbare Vermögensumschichtung ansieht.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24; NWB
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Steuerlicher Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter
Hintergrund: Zinsen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Zuflusses versteuert werden. Dies ist der Zeitpunkt der Auszahlung in bar oder der Gutschrift auf dem Girokonto. Zu einem Zufluss kann es auch ohne Auszahlung bzw. Gutschrift kommen. So wird z.B. bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern ein Zufluss ihrer Forderungen gegen die GmbH fingiert, wenn die Forderung fällig und die GmbH zahlungsfähig ist; denn dann hat es ein beherrschender Gesellschafter in der Hand, sich den von der GmbH geschuldeten Betrag auszahlen zu lassen.
Sachverhalt: Der Kläger war zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Er hatte der Kapitalgesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen gewährt. Die Darlehensrückzahlung war am 30.12.2017 fällig; auch die Zinsen sollten am 30.12.2017 fällig sein, so dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Zinsen zu bezahlen waren. Im Jahr 2011 verzichtete der Kläger auf seine Darlehensforderung, nicht jedoch auf seine Zinsforderung. Im November 2017 vereinbarten der Kläger und die Kapitalgesellschaft wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Kapitalgesellschaft eine Verlängerung der Zinsfälligkeit um fünf Jahre bis zum 31.12.2022. Das Finanzamt ging von einem Zinszufluss beim Kläger zum 30.12.2017 aus und erfasste die Zinsen im Einkommensteuerbescheid des Klägers. Hiergegen wehrte sich der Kläger.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Dem Kläger waren im Streitjahr 2017 tatsächlich keine Zinsen zugeflossen, da die Kapitalgesellschaft ihm die Zinsen nicht ausgezahlt oder überwiesen hatte.
Es war auch nicht zu einem steuerlichen Zinszufluss im Wege der Schuldumwandlung (sog. Novation) gekommen. Wird eine Novation im überwiegenden Interesse des Gläubigers durchgeführt, verfügt der Gläubiger damit über seinen Zinsanspruch, so dass steuerlich ein Zufluss der Zinsen angenommen wird. Der Gläubiger wird also so behandelt, als habe er die Zinsen erhalten und dem Schuldner sofort wieder aufgrund eines neuen Schuldgrunds (z.B. als Darlehen) wieder zur Verfügung gestellt.
Zu einer Novation ist es im Streitfall allerdings nicht gekommen. Bei der Vereinbarung aus dem November 2017 handelte es sich nicht um eine Novation, sondern nur um das einvernehmliche Hinausschieben der Fälligkeit des Zinsanspruchs im Sinne einer Stundung. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH sollte der geschuldete Zinsbetrag nämlich lediglich länger als vereinbart bei der Kapitalgesellschaft verbleiben.
Unbeachtlich war, ob die Prolongation fremdüblich war. Anders ist dies bei einer Vereinbarung über die Fälligkeit einer Tantieme, weil diese grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird und daher nur durch eine zivilrechtlich wirksame und fremdübliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag geändert werden kann.
Die sog. Zuflussfiktion, die für beherrschende Gesellschafter einer GmbH gilt, führte im Streitfall ebenfalls nicht zu einem steuerlichen Zinszufluss. Die Zuflussfiktion setzt u.a. voraus, dass die Forderung des Gesellschafters gegen die GmbH fällig und die GmbH zahlungsfähig ist. Im Streitfall war die Zinsforderung des Klägers zu keinem Zeitpunkt im Streitjahr 2017 fällig, da die Fälligkeit der Zinsen noch vor dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zum 30.12.2017 auf den 31.12.2022 verschoben wurde.
Hinweise: Zu einer Versteuerung der Zinsen kommt es somit frühestens im Jahr 2022, wenn der Zinsanspruch fällig und die spanische Kapitalgesellschaft zahlungsfähig ist (fiktiver Zinszufluss). Anderenfalls ist die Versteuerung der Zinsen in dem Jahr durchzuführen, in dem sie an den Kläger ausgezahlt werden; bei einer Fälligkeit am 31.12.2022 wird dies vermutlich erst im Jahr 2023 der Fall sein, weil es auf die Gutschrift auf dem Girokonto des Klägers ankommt.
Zwar hatte der Kläger im Jahr 2011 auf seine Darlehensforderung verzichtet. Die Zinsforderung blieb jedoch bestehen, weil der Kläger seinen Verzicht nicht auch auf die Zinsforderung erstreckt hatte.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.9.2025 – VIII R 30/23; NWB
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Zweifel an einer Bekanntgabe des Bescheids innerhalb der Drei-Tages-Frist
Hintergrund: Die einmonatige Einspruchs- und Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung. Der Gesetzgeber vermutet eine Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe des Bescheids zur Post (Rechtslage bis einschließlich 2024) bzw. seit 1.1.2025 am vierten Tag nach Aufgabe des Bescheids zur Post.
Sachverhalt: Der durch einen Steuerberater vertretene Kläger legte gegen seinen Einkommensteuerbescheid für 2020 Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2022 (Freitag) zurück und übergab die Einspruchsentscheidung noch am 28.1.2022 dem Postdienstleistungsunternehmen X. X stellte in dem Gebiet, in dem der Steuerberater des Klägers sein Büro unterhielt, die Post nur von Dienstag bis Freitag zu. Die Post, die an einem Sonnabend hätte ausgeliefert werden müssen, wurde von X jeweils am Montag ausgetragen. Der Steuerberater des Klägers erhielt die Einspruchsentscheidung am Donnerstag, dem 3.2.2022, und erhob am 3.3.2022 Klage beim Finanzgericht (FG). Der Steuerberater führte weder ein Posteingangsbuch, noch hob er den Briefumschlag mit der Einspruchsentscheidung auf. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für zulässig und verwies die Sache zur Prüfung der Begründetheit der Klage an das FG zurück:
Die Klagefrist begann mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist die Einspruchsentscheidung nicht bereits am Montag, dem 31.1.2022, d.h. am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, bekannt gegeben worden, sondern erst am 3.2.2022, so dass die Klage innerhalb eines Monats und damit fristgerecht erhoben worden ist.
Zwar besteht nach der im Jahr 2022 geltenden Rechtslage eine sog. Drei-Tages-Vermutung, also die Vermutung, dass der Bescheid bzw. die Einspruchsentscheidung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Allerdings kann der Steuerpflichtige diese Vermutung erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein anderer Geschehensablauf ergibt.
Im Streitfall ergeben sich berechtigte Zweifel an der Drei-Tages-Vermutung daraus, dass X die Post regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag ausgetragen hat; am Montag wurde lediglich die Post der Samstagslieferung zugestellt. Damit war nicht sichergestellt, dass eine Einspruchsentscheidung, die von X am Freitag beim Finanzamt abgeholt wurde, zuverlässig innerhalb von drei Tagen dem Empfänger übermittelt wurde. Die gesetzliche Drei-Tages-Vermutung beruhte auf der für Postdienstleistungsunternehmen verbindlichen Regel, dass 95 % der Briefe innerhalb von drei Tagen ausgeliefert werden. Diese Wahrscheinlichkeitsquote war im Streitfall nicht gegeben, so dass es ein strukturelles Zustellungsdefizit gab und damit die Bekanntgabevermutung entkräftet war.
Hinweise: Die Bekanntgabevermutung wurde zusätzlich auch noch dadurch entkräftet, dass auf der Einspruchsentscheidung ein Eingangsstempel vom 3.2.2022 angebracht war. Unschädlich war, dass der Steuerberater weder ein Posteingangsbuch noch den Briefumschlag vorlegen konnte; der Briefumschlag konnte allenfalls ein Beweismittel für die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post liefern.
Bei der Drei-Tages-Vermutung ist der Gesetzgeber von den postalischen Vorgaben für Postdienstleistungsunternehmen ausgegangen, wonach mindestens 80 % der Briefe am ersten Folgetag nach dem Einwurf und 95 % bis zum zweiten Folgetag ausgeliefert werden müssen. Diese Quoten haben die Post sowie die übrigen Postdienstleistungsunternehmen aber seit Längerem nicht mehr erreicht. Der Gesetzgeber hat daher die postalischen Quoten herabgesetzt und dementsprechend die Drei-Tages-Vermutung ab 1.1.2025 in eine Vier-Tages-Vermutung umgewandelt.
Im weiteren Verfahren muss das FG nun in der Sache selbst, d.h. die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids für 2020 entscheiden.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.7.2025 – VI R 6/23; NWB
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Ersparte Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Hintergrund: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, ist der Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen möglich. Hierzu gehören etwa Krankheitskosten, aber auch Aufwendungen, die aufgrund einer Behinderung entstehen.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und hatten in den Streitjahren 2011 bis 2014 einen schwerbehinderten minderjährigen Sohn, dessen Behinderungsgrad 100 % betrug und der im Jahr 2003 geboren war. Der Ehemann war zu 94 % an der B-GmbH beteiligt. Seine Beteiligung an der B-GmbH gehörte zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Die B-GmbH besaß eine Immobilie, die mit zwei Häusern bebaut war, nämlich mit Haus 1 und Haus 2. Die B-GmbH vermietete mit Mietvertrag vom 1.10.1998 das Haus 1 an die Kläger; die Miete betrug 2.000 DM inklusive Nebenkosten. Im Jahr 2009 errichtete die B-GmbH einen ca. 70 qm großen Verbindungsbau zwischen Haus 1 und Haus 2; in diesem Verbindungsbau wurden behindertengerechte sanitäre Einrichtungen für das Kind eingebaut. Die Kosten für den Verbindungsbau beliefen sich auf ca. 300.000 € und wurden von der B-GmbH getragen. Im September 2009 wurde der Mietvertrag zwischen der B-GmbH und den Klägern geändert und die Miete auf 2.250 € erhöht. Der Schlafbereich des behinderten Kindes befand sich im Haus 2, das die Kläger unentgeltlich nutzten.
Die Kläger machten in den Streitjahren 2011 bis 2014 eine „Mehrmiete“ in Höhe von 14.498 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.128 € sowie einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 € an. Außerdem setzte das Finanzamt aufgrund von Kontrollmitteilungen des für die B-GmbH zuständigen Finanzamts für die Streitjahre 2012 bis 2014 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von jeweils 7.000 € an. Die Kläger machten mit ihrer Klage für 2011 eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € als außergewöhnliche Belastungen sowie für 2012 bis 2014 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von jeweils 14.370 € geltend, nämlich eine behinderungsbedingte Mehrmiete in Höhe von 7.370 € sowie einen Mietmehraufwand in Höhe von 7.000 €. Außerdem beantragten sie eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung von 7.000 € auf 4.200 €.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage für 2011 teilweise statt und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Streitjahre 2012 bis 2014 an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in den Streitjahren 2012 bis 2014 war nicht zu beanstanden. Denn die B-GmbH hat das Haus 2 den Klägern unentgeltlich überlassen. Soweit die Kläger eine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung auf 60 % (4.200 €) begehren, weil sie nur 60 % des Hauses 2 genutzt hätten, widerspricht dieser Nutzungsanteil den Feststellungen des FG, die den BFH binden; nach den Feststellungen des FG hatte die B-GmbH das Haus 2 den Klägern vollständig überlassen.
Die verdeckte Gewinnausschüttung war im Einzelunternehmen des Klägers zu erfassen, da die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH zu seinem Einzelunternehmen gehörte.
Weitere außergewöhnliche Belastungen waren nur im geringen Umfang zu gewähren. Zwar gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen auch der Mehraufwand für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses bzw. einer Wohnung. Abziehbar ist im Streitfall aber nur der Mehraufwand, der bei Errichtung des Verbindungsbaus in konventioneller Bauweise angefallen wäre. Soweit die Mehrkosten durch die persönlichen Wohnvorstellungen beeinflusst worden sind, ist ein Abzug nicht möglich. Bei konventioneller Bauweise wären Kosten zwischen 143.000 € und 154.000 € entstanden. Das FG hat nur den Mittelwert von 148.500 € angesetzt; richtigerweise ist aber der obere Betrag dieser Bandbreite anzusetzen, also 154.000 €. Dies führt zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand von 7.392 € statt in Höhe von nur € 7.128 €.
Außerdem kann ein Teil der verdeckten Gewinnausschüttung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 betrifft.
Hinweise: Das FG muss nun ermitteln, inwieweit die verdeckte Gewinnausschüttung, die aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Hauses 2 an die Kläger angesetzt worden ist, auf den Schlafbereich des schwerbehinderten Kindes im Haus 2 entfällt und durch die behinderungsbedingte Nutzung entfallen ist.
Der Fall ist sehr unübersichtlich, da er durch die tatsächlichen Feststellungen bezüglich des Umfangs der Nutzung des Hauses 2, der behinderungsbedingten Nutzung des Verbindungsbaus und des Schlafbereichs im Haus 2 sowie durch die Ermittlung der Baukosten bei Errichtung in konventioneller Bauweise geprägt ist. Hätte die B-GmbH mit den Klägern einen Mietvertrag über das Haus 2 sowie über den Verbindungsbau geschlossen und eine angemessene Miete vereinbart, wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung verhindert worden und es hätte dann geprüft werden können, in welchem Umfang der Mietaufwand der Kläger behinderungsbedingt war und damit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden kann.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.6.2025 – VI R 15/23; NWB
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Ermäßigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Hintergrund: Zum 1.1.2026 wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unbefristet) wiedereingeführt. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals zur Entlastung der Gastronomie infolge der Corona-Pandemie gesenkt.
Nun ist das BMF auf Details zur Anwendung der Neuregelung ab näher eingegangen:
Danach wird es bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z.B. bei einem Buffet oder bei All-Inklusive-Angeboten) für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (30 % des Gesamtpreises als Getränketeil mit 19 % Umsatzsteuer, 70 % als Speisenteil mit 7 % Umsatzsteuer).
In Bezug auf die Hotellerie wurde der pauschale Entgeltanteil für nicht begünstigte Leistungen bei sog. Business-Packages / Servicepauschalen (z.B. Übernachtung inkl. Frühstück, WLAN, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Parkplätzen etc.) von 20 % auf 15 % gesenkt, auf die der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden kann. Eine andere, sachgerechte Aufteilung (z.B. nach Einzelpreisen) ist nach wie vor möglich.
Für die Silvesternacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 wurde aus Vereinfachungsgründen geregelt, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der Regelsteuersatz angewandt werden konnte.
Quelle: BMF-Schreiben vom 22.12.2025 - III C 2 - S 7220/00023/014/027; NWB
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Steuerberaterkosten bei Verkauf einer wesentlichen Beteiligung nicht absetzbar
Hintergrund: Ist ein Steuerpflichtiger mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und gehört die Beteiligung zu seinem Privatvermögen, wird ein Gewinn aus dem Verkauf der Beteiligung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Nach dem Gesetz ist als Veräußerungsgewinn der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten anzusetzen.
Sachverhalt: Die Klägerin war an der X-AG mit fast 6 % beteiligt. Die Beteiligung gehörte zu ihrem Privatvermögen. Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2021 ihre Beteiligung mit Gewinn. Sie beauftragte anschließend einen Steuerberater mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns und machte die Kosten für die Beratung als Veräußerungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung war steuerpflichtig, da die Klägerin an der X-AG mit mindestens 1 % Prozent beteiligt war. Vom Veräußerungspreis waren zwar die Veräußerungskosten abzuziehen. Die Kosten für den Steuerberater stellten jedoch keine Veräußerungskosten dar.
Zu den Veräußerungskosten gehören diejenigen Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Maßgeblich ist, ob das sog. auslösende Moment der Aufwendungen bei wertender Betrachtung in der Veräußerung liegt und ob die Aufwendungen eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften haben.
Die Steuerberatungskosten der Klägerin waren nicht durch die Veräußerung veranlasst, sondern durch die sachliche Steuerpflicht der Veräußerung und durch den hierauf beruhenden Entschluss der Klägerin, einen Steuerberater für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu beauftragen.
Hinweise: Das Abstellen des BFH auf das sog. auslösende Moment und die wertende Betrachtung ist für die Praxis kaum tauglich und das Ergebnis nur schwer vorhersehbar. Steuerberaterkosten sind nach dem aktuellen Urteil jedenfalls nicht absetzbar, wenn eine wesentliche Beteiligung zum Privatvermögen gehört. Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen, entstehen Steuerberaterkosten für die Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) und sind dann nach allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgabe absetzbar.
Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025 – IX R 12/24; NWB
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Hinzuschätzung bei gravierenden formellen Buchführungsmängeln
Hintergrund: Bei der Bilanzierung sind zahlreiche formelle Buchführungsvorschriften zu beachten. Zum Streit mit dem Finanzamt kommt es häufig bei Betrieben, die einen Großteil ihrer Einnahmen bar erzielen (z.B. Restaurants, Taxiunternehmen) und deren Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß ist. Je nach Umfang und Gewicht der Buchführungsmängel kann das Finanzamt zu einer Schätzung des Gewinns und der Umsätze berechtigt sein. Es stellt sich dann die Frage, welche Schätzungsmethode rechtmäßig ist.
Sachverhalt: Der Kläger war Gastwirt und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. In den Streitjahren 2011 bis 2013 erstellte seine EDV-Kasse sog. Tagesabschlüsse, in denen systembedingt keine Stornobuchungen aufgeführt waren. Außerdem waren die Tagesabschlüsse nicht fortlaufend nummeriert und enthielten weder Angaben zur Zahlungsweise noch zur Uhrzeit, zu der der jeweilige Tagesabschluss erstellt wurde. Der Kläger konnte dem Außenprüfer auch keine Programmier- und Bedienungsanleitungen für die Kasse vorlegen. Das Finanzamt verwarf die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und schätzte den Gewinn und die Umsätze. Dabei orientierte sich der Außenprüfer an der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung, die die Rohgewinnaufschlagsätze branchenspezifisch erfasst, nahm den niedrigsten Rohgewinnaufschlag von 186 % an und minderte diesen Aufschlag um einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag von 30 %; dies führte zu einer Erhöhung der Erlöse und Umsätze pro Streitjahr zwischen ca. 10 % und 16 %. Das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz folgte dieser Vorgehensweise.
Entscheidung: Der BFH bejahte zwar eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts, verwies die Sache aber zur Überprüfung der Höhe der Schätzung an das FG zurück:
Das Finanzamt war zu einer Schätzung berechtigt, da die Buchführung des Klägers erhebliche formelle Buchführungsmängel aufwies und daher zu verwerfen war. Ein besonders schwerwiegender Buchführungsmangel war, dass das Kassensystem keine Stornierungen auswies, so dass weder in den Belegen über die Tagesabschlüsse noch in den sog. Z-Bons (Tagesendsummenbons) Stornierungen ersichtlich waren. Damit war nicht feststellbar, ob der Kläger lediglich Fehlbuchungen korrigierte oder aber zutreffende Einnahmebuchungen löschte.
Da der Kläger als Gastwirt einen bargeldintensiven Betrieb unterhielt, bestand folglich keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen, so dass eine (Hinzu-)Schätzung dem Grunde nach gerechtfertigt war. Das Finanzamt musste nicht nachweisen, dass das Kassensystem tatsächlich manipuliert wurde.
Die Schätzung war jedoch der Höhe nach fehlerhaft. Zwar hat das Finanzamt grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Schätzungsmethoden. Es muss bei mehreren Schätzungsmethoden aber diejenige Methode vorrangig wählen, die dem tatsächlich erzielten Gewinn und Umsatz am Nächsten kommt, und seine Schätzung auch begründen. Beides ist im Streitfall nicht geschehen.
Vorrangig wäre ein innerer Betriebsvergleich gewesen, weil sich dieser an den Verhältnissen des Betriebs orientiert. Sofern die Buchführungsunterlagen der Streitjahre hierfür nicht verwertbar gewesen sein sollten, hätte das Finanzamt die Zahlen der Folgejahre ab 2014 heranziehen und diese ggf. mindern können, um etwaige Preissteigerungen ab 2014 zu berücksichtigen.
Die Richtsatzsammlung ist hingegen grundsätzlich weniger geeignet, da die Richtsätze auf den Zahlen anderer Betriebe beruhen. Zudem ist es widersprüchlich, einen Wert der Richtsatzsammlung heranzuziehen und diesen dann um einen Sicherheitsabschlag von 30 % zu mindern. Es handelt sich dann nämlich nicht mehr um eine Richtsatzschätzung, sondern um eine sog. griffweise Schätzung. Bei dieser ist dann – mangels Begründung – nicht verständlich, weshalb nicht ein Sicherheitsabschlag von 40 % oder 20 % angebracht gewesen wäre.
Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die Schätzung des Finanzamts erneut überprüfen und ermitteln, ob ein innerer Betriebsvergleich – ggf. auf der Grundlage der Zahlen der Folgejahre, die wegen möglicher Preissteigerungen zu korrigieren wären – möglich ist.
Von Bedeutung könnte auch sein, dass der Kläger ab 2016 eine sog. fiskalisierte Kasse verwendete, die als manipulationssicher gilt, und dass der Kläger ab 2016 keine höheren Gewinne und Umsätze als in den Streitjahren erzielt hat.
Im Übrigen wiederholt der BFH seine Zweifel an der Tauglichkeit der Richtssatzsammlung für Hinzuschätzungen, die er bereits jüngst in einer anderen Entscheidung geäußert hat. Dem BFH fehlt u.a. die Transparenz, um die in der Richtsatzsammlung genannten Werte nachvollziehen zu können.
Sollte im weiteren Verlauf des Verfahrens sowohl ein innerer Betriebsvergleich als auch eine Schätzung auf der Grundlage der Richtsatzsammlung ausscheiden, käme nur ein Sicherheitszuschlag im Wege einer sog. griffweisen Schätzung in Betracht.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.7.2025 – X R 23-24/21; NWB