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informiert.
Auszeichnung: VOTUM zum 5. Mal zu “Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer” ausgezeichnet
Die VOTUM AG, Frankfurt am Main, wurde zum fünften Mal in Folge vom Hamburger Wirtschafts-Fachblatt “manager magazin” mit einem hervorragenden Prädikat ausgezeichnet:
Erneut sind wir in den Kreis der “Besten Wirtschaftsprüfer Deutschlands 2024/2025 Mittelstand” gewählt worden. Nähere Informationen finden Sie hier.
Auszeichnung von DATEV zur Digitalen Kanzlei 2023
Unsere Kanzlei wurde 2023 als Kanzlei mit hoher digitaler Kompetenz ausgezeichnet. Wir sind stolz, mit unserem Team das DATEV-Siegel als eine von wenigen Kanzleien in Deutschland verliehen bekommen zu haben. Mit der DATEV-Auszeichnung wird bestätigt, dass wir den digitalen Standard der Steuerberatungsbranche erfüllen. Die reibungslose Zusammenarbeit mit unseren Mandanten ist uns wichtig. Darum investieren wir kontinuierlich in die Digitalisierung unserer Kanzlei.
Doing business in Germany 2023
Die Publikation Doing Business in Germany 2023 gibt einen Überblick über Aspekte, die zu beachten sind, wenn eine Investition in Deutschland in Erwägung gezogen wird.
Obwohl alle relevanten Bereiche abgedeckt sind, kann sie nicht vollumfassend sein. Wir betonen, dass diese Broschüre nicht dazu gedacht ist, die umfassenden und detaillierten Informationen zu liefern, die für Investitionsentscheidungen erforderlich sind.
Stand: September 2023
Autor: Alexander Leoff, Vorstand der VOTUM AG und Hauptansprechpartner von MGI Worldwide
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet zur sofortigen Einrichtung interner Meldestellen
Personen, welche auf Regelverstöße und Missstände hinweisen (sog. Whistleblower), sind ab sofort gesetzlich geschützt. Betroffene Unternehmen, Kommunen und öffentli-che Stellen müssen sehr kurzfristig interne Meldestellen einrichten, welche die Vertrau-lichkeit der Identität hinweisgebender und betroffener Personen gewährleisten und hinweisgebenden Personen Rückmeldungen geben.
Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat Deutschland nun die EU Whistleblo-wing Richtlinie umgesetzt. Deren Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Schutzes in Europa für Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Missstände in Unterneh-men und staatlichen Stellen aufmerksam machen. Gefördert werden hiermit die Compliance-Kultur sowie ethische, nachhaltige und soziale Standards in der Unternehmensführung (sog. ESG Standards).
Die Einrichtung der internen Meldestelle ist für alle Unternehmen und staatlichen Stellen zügig und zu geringen Kosten möglich. Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verfahren zur Bearbeitung von Hinweisen und Rückmeldung an hin-weisgebende Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen. Interne Meldestellen sollten digital und mit hohem Vertrauensschutz ausgestaltet sein, damit hinweisgebende Personen nicht an externe Meldestellen außerhalb des Unternehmens melden.
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier.
Der Mehrwert
Wir unterstützen Sie aktiv bei der Lösung Ihrer täglichen unternehmerischen Aufgaben. In unserem Info-Portal finden Sie aktuelle Themen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie wichtige Sonderthemen.
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Grundsteuerreform laut Bundesfinanzhof verfassungskonform
Hintergrund: Die Grundsteuer ist zum 1.1.2025 reformiert worden. Zu diesem Zweck mussten alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Neubewertung soll sich an den aktuellen Verkehrswerten orientieren, so dass es in vielen Fällen zu höheren Grundsteuerwerten kommen wird.
Sachverhalte: Der BFH musste über drei Klagen von Wohnungseigentümern aus Köln, Sachsen und Berlin entscheiden. In Köln wurde eine 54 qm große vermietete Eigentumswohnung im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mietwohnhauses, das sich in guter Wohnlage befand, neu bewertet. In Sachsen ging es um eine selbst genutzte Eigentumswohnung, die 70 qm groß war, sich in einer sächsischen Gemeinde befand und im Jahr 1995 fertiggestellt worden war. Im Berliner Fall handelte es sich um eine vermietete Wohnung mit einer Größe von 58 qm, die sich in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend befand. In allen drei Fällen wurden Grundsteuerwerte im sog. Ertragswertverfahren festgestellt, gegen die sich die Kläger mit der Begründung wandten, dass die Grundsteuerreform verfassungswidrig sei und zu überhöhten Werten führe.
Entscheidungen: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform:
Das Ertragswertverfahren, das bei Wohnungen angewendet wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf Regelungen treffen, die generalisierend, pauschal und typisierend sind. Die Grundsteuerreform ist darauf angelegt, im Durchschnitt den objektiv-realen Grundstückswert festzustellen.
Soweit beim Ertragswertverfahren ein Bodenrichtwert für den Wert des Grund und Bodens angesetzt wird und eine Abweichung vom Bodenrichtwert im Umfang von 30 % nach oben oder nach unten erlaubt ist, ist dies nicht zu beanstanden. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen aus tatsächlich vereinbarten Kaufpreisen abgeleitet.
Auch der Ansatz pauschalierter Nettokaltmieten ist verfassungsgemäß. Zwar unterscheiden die pauschalierten Nettokaltmieten nur nach der Gebäudeart, nach dem Baujahr, nach der Wohnfläche und nach dem Bundesland; innerhalb des Bundeslands findet eine Differenzierung nur nach sog. Mietniveaustufen statt, die pro Gemeinde bzw. Stadt festgelegt werden. Damit erfolgt keine Differenzierung nach Stadtteilen – auch nicht in Großstädten –, obwohl es zwischen den einzelnen Stadtteilen erhebliche Mietunterschiede gibt. Dies ist für Immobilien in guten Lagen erfreulich, nicht aber für Immobilien in schlechten Lagen, da die pauschalierte Nettokaltmiete höher sein kann als die tatsächlich erzielbare Miete.
Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist aber durch die Vereinfachung im sog. Massenverfahren gerechtfertigt. Würde man auf die tatsächliche Miete abstellen, wäre dies ein erheblicher Verwaltungsaufwand angesichts einer Zahl von ca. 36 Millionen Grundstücken. Außerdem erfolgt eine Korrektur über den Bodenrichtwert, der in den einzelnen Wohngegenden von Großstädten unterschiedlich ausfällt.
In dem Verfahren aus Sachsen hatte die Klage aus rein verfahrensrechtlichen Gründen teilweise Erfolg.
Hinweise: Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert als den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert nachzuweisen. Sie müssen dann mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nachweisen, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt.
Die drei Urteile betreffen das sog. Bundesmodell, das in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt. Die Urteile gelten nicht für die Grundsteuermodelle in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.
Bei den Verfahren handelt es sich um Musterklagen, die vom Bund der Steuerzahler sowie von Haus & Grund Deutschland unterstützt werden. Beide Verbände haben bereits angekündigt, dass die Kläger gegen die Urteile Verfassungsbeschwerde einlegen werden. Nur das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellen.
Quelle: BFH, Urteile vom 12.11.2025 - II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25; NWB
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Aufteilung eines Kaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie
Hintergrund: Grundsätzlich ist ein Kaufpreis, der für eine Immobilie gezahlt wird, aufzuteilen, und zwar auf den Grund und Boden, der nicht abgeschrieben werden kann, sowie auf das Gebäude, das abgeschrieben werden kann. Wie die Aufteilung erfolgen soll, ist in der Praxis häufig streitig: Eine Aufteilung im Kaufvertrag wird von der Rechtsprechung nur akzeptiert, wenn sie wirtschaftlich nachvollziehbar ist und der Wert für den Grund und Boden nicht wesentlich von den Bodenrichtwerten abweicht. Demgegenüber hat die Finanzverwaltung eine sog. Arbeitshilfe veröffentlicht, die jedoch meist zu sehr niedrigen Gebäudeanteilen führt, so dass die Abschreibung entsprechend gering ausfällt.
Sachverhalt: Die Kläger erwarben im Jahr 2003 ein vermietetes Grundstück, welches mit einem denkmalgeschützten Gebäude aus dem 17. Jahrhundert bebaut war und das die Kläger vermieteten. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug ca. 800.000 €, und die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf ca. 40.000 €. Die Kläger waren der Auffassung, dass das Gebäude aufgrund des Denkmalschutzes unendlich lange nutzbar sei, da es permanent instandgehalten werden müsse. Dem widersprach das Finanzamt. In der ersten Instanz holte das Finanzgericht (FG) ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige ermittelte einen Gebäudeanteil von 41,1 % sowie eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren. Dabei wandte er das sog. allgemeine Ertragswertverfahren an. Das FG folgte dem Sachverständigengutachten, ermittelte die Abschreibung aber auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage nur in geringem Umfang statt:
Die Kaufpreisaufteilung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens, die zu einem Gebäudeanteil von 41,1 % geführt hat, war nicht zu beanstanden. Denn der Sachverständige hat mit dem allgemeinen Ertragswertverfahren ein geeignetes Aufteilungsverfahren angewendet und die Einzelheiten des Sachverhalts berücksichtigt.
So hat der Sachverständige etwa auch die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und dabei das Alter und den Zustand des Gebäudes sowie die bereits durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt. Der Sachverständige hat dabei zu Recht eine unbegrenzte Nutzungsdauer des Gebäudes abgelehnt, die zu einem Grund- und Bodenwert von 0 € geführt hätte; denn der Denkmalschutz für das Gebäude mindert allenfalls den Wert des Gebäudes, nicht aber den Wert des Grund und Bodens.
Zu Unrecht hat das FG jedoch eine Abschreibung nur auf der Basis einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren (also 2,5 % jährlich) statt auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren (3,33 % jährlich) berücksichtigt. Aus dem Sachverständigengutachten ergab sich nämlich eine Restnutzungsdauer von lediglich 30 Jahren, so dass die Abschreibung 3,33 % jährlich beträgt.
Hinweise: Zwar wird ein denkmalgeschütztes Gebäude höhere Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen auslösen als ein reguläres Gebäude; dies führt allerdings nicht zu einem höheren Gebäudewert, wie das aktuelle Urteil zeigt. Die Kläger können dafür jedoch die höheren Aufwendungen steuerlich geltend machen. Zudem sind bei Baudenkmälern erhöhte Abschreibungen gesetzlich zugelassen, die bis zu 9 % jährlich betragen.
Das Bundesfinanzministerium hat jüngst einen Entwurf für eine Kaufpreisaufteilung vorgelegt, der im Wege der Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden sollte. Allerdings ist die Bundesregierung diesem Entwurf nicht gefolgt und hat die vorgeschlagene Neuregelung wieder aus dem Entwurf herausgenommen.
Quelle: BFH, Urteil vom 7.10.2025 – IX R 26/24; NWB
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Steuerfreier Sanierungsgewinn bei Schuldenerlass zugunsten eines Mitunternehmers
Hintergrund: Der Gesetzgeber stellt Sanierungsgewinne steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, wenn eine Sanierungsabsicht der Gläubiger besteht und wenn die Maßnahme, die zum Sanierungsgewinn geführt hat, für die Sanierung geeignet ist. Allerdings gehen im Umfang der Steuerfreiheit die Verlustvorträge unter.
Sachverhalt: An einer GmbH & Co. KG waren B zu 5 % und A zu 95 % sowie die Komplementär-GmbH zu 0 % beteiligt. Die GmbH & Co. KG unterhielt einen Pensionsbetrieb, den sie von B gepachtet hatte. B hatte neben dem Pensionsbetrieb auch das dazugehörige Betriebsgrundstück an die GmbH & Co. KG verpachtet, so dass der verpachtete Pensionsbetrieb einschließlich Grundstück zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörten auch Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse; die Sparkasse hatte ihre Forderungen gegen B mit Grundschulden auf dem Betriebsgrundstück gesichert. Da sich der Pensionsbetrieb in finanziellen Schwierigkeiten befand, verhandelte B mit der Sparkasse über einen Schuldenerlass. Die Sparkasse erklärte sich bereit, auf die Hälfte ihrer Forderungen gegen B zu verzichten, falls B eine Einmalzahlung in Höhe von 350.000 € leisten würde. B zahlte im Streitjahr 2013 an die Sparkasse 350.000 €; diesen Betrag finanzierte er mit zwei Darlehen der Volksbank. Aufgrund der Einmalzahlung des B verzichtete die Sparkasse im Jahr 2013 auf ca. 350.000 €, so dass B im Jahr 2013 einen Ertrag von ca. 350.000 € erzielte, den er als steuerfreien Sanierungsgewinn behandelte. Dem folgte das Finanzamt nicht.
Entscheidung: Der BFH konnte nicht abschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns erfüllt waren, und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Bei einem Schuldenerlass gegenüber dem Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) kommt es bezüglich der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns darauf an, ob die gesetzlichen Sanierungsvoraussetzungen bei der Mitunternehmerschaft (GmbH & Co. KG) erfüllt sind. Es müssen die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens der Mitunternehmerschaft, die Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung der Maßnahme, die zum Sanierungsgewinn geführt hat, für das Unternehmen der Mitunternehmerschaft bejaht werden.
Es genügt hingegen nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns nur in der Person des Mitunternehmers, d.h. in der Person des B, vorliegen.
Im Streitfall waren die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens der GmbH & Co. KG sowie die Sanierungsabsicht der Sparkasse zu bejahen.
Die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens der GmbH & Co. KG war zu bejahen, weil das Sonderbetriebsvermögen des B überschuldet war und weil die GmbH & Co. KG ohne den Schuldenerlass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre. Denn das von B verpachtete Betriebsgrundstück war durch Grundschulden zugunsten der Sparkasse gesichert, so dass die GmbH & Co. KG bei einer Vollstreckung der Sparkasse gegen B möglicherweise ihre Betriebsgrundlage verloren hätte.
Auch die Sanierungsabsicht der Sparkasse war zu bejahen, weil für die Sparkasse die Sanierungsabsicht für den Schuldenerlass mitentscheidend gewesen ist. Dies ergab sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr sowie aus einer Zeugenaussage eines Mitarbeiters der Sparkasse.
Allerdings ließen sich die Sanierungsfähigkeit sowie die Sanierungseignung nicht feststellen. Dies muss nun das FG ermitteln.
Hinweise: Für die Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung müsste feststehen, dass aufgrund des Schuldenerlasses der Sparkasse die Ertragsfähigkeit der GmbH & Co. KG hergestellt werden konnte. Dies war nach den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen zweifelhaft; denn das Betriebsgrundstück mit der Pension bedurfte einer umfangreichen Sanierung. Es waren also wohl weitere finanzielle Mittel erforderlich, um das Pensionsgebäude zu sanieren. Hinzu kam, dass auf dem Nachbargrundstück der GmbH & Co. KG ein Konkurrent ebenfalls einen Übernachtungsbetrieb eröffnet hatte. Dies erschwerte die Ertragsfähigkeit der GmbH & Co. KG.
Auch wenn es sich bei der Sanierungsfähigkeit und der Sanierungseignung formal gesehen um zwei unterschiedliche Sanierungsvoraussetzungen zu handeln scheint, werden beide Voraussetzungen faktisch zusammengeprüft. Dem BFH zufolge kann die Sanierungsfähigkeit daher bejaht werden, wenn der Schuldenerlass für die Sanierung geeignet ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2025 - IV R 23/23; NWB
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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Erwerb von Oldtimern zur Wertanlage
Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und damit grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Sie nutzte und verwaltete in den Streitjahren 2016 bis 2020 eigene Immobilien. Außerdem hatte sie in den Jahren 2011 und 2012 zwei Oldtimer als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht erworben. Sie hielt diese beiden Oldtimer auch noch in den Streitjahren 2016 bis 2020 und hatte bis Ende 2020 noch keine Einnahmen mit den Oldtimern erzielt. Die Klägerin beantragte für die Jahre 2016 bis 2020 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt wegen des Haltens der beiden Oldtimer ablehnte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird nur gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzt und verwaltet. Nach dem Gesetz besteht also ein Ausschließlichkeitsgebot. Nur in eingeschränktem Umfang sind noch weitere Tätigkeiten gewerbesteuerlich unschädlich; in den Streitjahren war dies noch das Nutzen und Verwalten eigenen Kapitalvermögens, wenn dies neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes erfolgt ist.
Im Streitfall hat die Klägerin das Ausschließlichkeitsgebot verletzt. Denn sie hat neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch noch Wertanlagen in Gestalt der Oldtimer gehalten, um diese zu einem geeigneten Zeitpunkt mit Gewinn zu veräußern. Diese Tätigkeit ist nach dem Gesetz schädlich. Insbesondere handelte es sich nicht um die Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die nach dem Gesetz unschädlich ist, wenn sie neben der Grundstücksnutzung und -Verwaltung erfolgt; denn ein späterer Verkauf der Oldtimer hätte nicht zu Kapitaleinkünften geführt. Die Oldtimer dienten auch nicht der Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes. Anders wäre dies beim Erwerb von Büroausstattung gewesen, die für die Immobilienverwaltung verwendet worden wäre und nicht als Wertanlage gedient hätte.
Unbeachtlich war, dass die Klägerin aus dem Halten der Oldtimer in den Streitjahren keine Einnahmen erzielt hat. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot liegt nämlich bereits dann vor, wenn eine schädliche Tätigkeit – wie das Halten von Oldtimern zur Wertanlage – ausgeübt wird. Auf die Erzielung von Einnahmen kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Gesetzgeber wollte die erweiterte Kürzung nur denjenigen Immobiliengesellschaften gewähren, die sich auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes und daneben ggf. noch auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens beschränken.
Hinweise: Seit 2021, also nach den Streitjahren, sind durch den Gesetzgeber noch weitere Tätigkeiten unschädlich gestellt worden, z.B. der Verkauf von selbst produziertem Solarstrom an die Mieter. Hier hat der Gesetzgeber eine Entgeltgrenze eingeführt; die Einnahmen aus diesen neuen Tätigkeiten dürfen nicht höher sein als 5 % der Vermietungseinnahmen. Bei anderen schädlichen Tätigkeiten kommt es jedoch auf die Erzielung eines Entgelts nicht an. Bislang war dies streitig und ist nun vom BFH entschieden worden.
Immobiliengesellschaften sollten sich daher auf die ausdrücklich erlaubten Tätigkeiten beschränken. Schädliche Tätigkeiten sollten ggf. durch Schwester-Gesellschaften ausgeübt werden.
Ausnahmsweise sind Tätigkeiten dann gewerbesteuerlich unschädlich, wenn sie ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellen. Diese Ausnahme war im Streitfall aber erkennbar nicht gegeben, weil es keinen Bezug zwischen der Wertanlage und der Grundstücksnutzung gab.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.7.2025 – III R 23/23; NWB
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Grunderwerbsteuer: Grundstücksübertragung von Erbengemeinschaft auf Personengesellschaft
Hintergrund: Nach dem Gesetz ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses grunderwerbsteuerfrei. Grunderwerbsteuerfrei ist auch die Übertragung eines Grundstücks von einem Gesellschafter auf eine Personengesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist und sich seine Beteiligung in den zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks nicht mindert; nach der bis zum 1.7.2021 geltenden Rechtslage betrug die Frist fünf Jahre.
Sachverhalt: A und seine fünf Geschwister waren zu je 1/6 Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten die drei Grundstücke 1, 2 und 3. Am 10.7.2014 gründeten die sechs Geschwister eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie zu jeweils 1/6 beteiligt waren. Mit notariellem Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag vom selben Tage übertrugen die sechs Miterben die Grundstücke 2 und 3 unentgeltlich auf die GbR (Klägerin); nach dem Vertrag erfolgte die Übertragung zur teilweisen Teilung des Nachlasses im Wege der Auseinandersetzung. In einem weiteren Vertrag, ebenfalls vom selben Tag, erwarb die Klägerin das Grundstück 4 und übertrug es noch am selben Tag auf A; im Gegenzug wurde dessen Beteiligung an der GbR von 16,66 % auf 0,55 % gemindert. Das Finanzamt setzte für die Übertragung der Grundstücke 2 und 3 von der Erbengemeinschaft auf die GbR Grunderwerbsteuer fest, ließ den Vorgang aber im Umfang von 83,85 % steuerfrei, da in diesem Umfang dieselben Personen beteiligt waren und auch blieben (5 x 16,66 % + 0,55 %). Die GbR klagte hiergegen und machte eine vollständige Grunderwerbsteuerfreiheit geltend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der GbR ab:
Die Übertragung der beiden Grundstücke 2 und 3 auf die Klägerin war grunderwerbsteuerbar, weil der Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag einen Anspruch der Klägerin auf Übereignung der beiden Grundstücke begründete.
Die Übertragung der beiden Grundstücke war grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei, da sie zwecks Teilung des Nachlasses erfolgte. Zwar gehörten zum Nachlass insgesamt drei Grundstücke (1, 2 und 3), während der Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag nur zwei Grundstücke betraf; steuerfrei ist aber auch der erste Schritt der Teilung des Nachlasses, so dass es unschädlich ist, dass die Erbengemeinschaft noch fortbestand, nämlich bezüglich des Grundstückes 1.
Allerdings ist nach dem Gesetz nur der Erwerb durch einen oder mehrere Miterben steuerfrei, nicht aber der Erwerb durch eine Personengesellschaft, die selbst keine Miterbin ist. Insoweit greift jedoch der Rechtsgedanke der Steuerbefreiung, die für Grundstücksübertragungen von Gesellschaftern auf ihre Personengesellschaft und umgekehrt gilt und nach der im Umfang der Beteiligung die Grundstücksübertragung grunderwerbsteuerfrei ist. Daher ist die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses insoweit steuerfrei, als die Miterben an der Personengesellschaft, die das Grundstück erwirbt, beteiligt sind. Dabei müssen aber auch die sog. Nachhaltefristen beachtet werden, die im Streitfall noch fünf Jahre betrugen; die Steuerbefreiung setzt im Streitfall also voraus, dass die Miterben an der erwerbenden Personengesellschaft noch fünf Jahre lang mit der Beteiligungsquote beteiligt bleiben müssen.
Im Streitfall waren zwar alle sechs Miterben an der erwerbenden Klägerin beteiligt; jedoch minderte sich der Anteil des A an der Klägerin noch am 10.7.2014 von 16,66 % auf 0,55 %. Daher war die Steuerbefreiung nur im Umfang von 83,85 % (5 x 16,66 % + 0,55 %) zu gewähren.
Hinweise: Im Ergebnis wendet der BFH die Steuerbefreiung für die Teilung eines Nachlasses nur dem Grunde nach an, weil Erwerber der Grundstücke nicht ein Miterbe, sondern eine GbR war, die selbst keine Miterbin war. Der Höhe nach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Miterben an der GbR beteiligt sind und ob sie während der gesetzlichen Nachhaltefrist von aktuell zehn Jahren (im Streitfall waren es noch fünf Jahre) ihre Beteiligung gemindert haben.
Grunderwerbsteuerfrei ist auch die Vererbung eines Grundstücks an nur einen einzigen Erben; insoweit entsteht lediglich Erbschaftsteuer. Gibt es aber mindestens zwei Erben, spricht man von Miterben. Teilen diese den Nachlass, so dass einer der Miterben das Grundstück erhält, soll dies ebenfalls – wie bei einem Alleinerben – grunderwerbsteuerfrei möglich sein.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 42/21; NWB
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Verlängerte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute
Neben Regelungen zur Verbesserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit enthält das Gesetz u.a. eine umsatzsteuerliche Regelung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken. Es wird klargestellt, dass die Vorsteueraufteilung für gemischt genutzte Grundstücke grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen ist (sog. Flächenschlüssel), es sei denn, eine andere Methode führt zu einer sachlich präziseren Zuordnung. Ferner wurde eine Übergangsregelung zur sog. Umsatzsteuerlagerregelung eingeführt.
Quelle: Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. 2025 I Nr. 369; NWB
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Aktivrente beschlossen
Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen dagegen weiterhin gezahlt werden.
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (grundsätzlich Vollendung des 67. Lebensjahres, jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Übergangsregelungen je nach Geburtsjahrgang). Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.
Hinweis: Die Aktivrente gilt nicht für Selbständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte.
Quelle: Aktivrentengesetz, BGBl. 2025 I Nr. 361 vom 23.12.2025; hierzu auch Bundesregierung online (FAQ); NWB
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Dezember 2025
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 2.1.2026 - III C 3 - S 7329/00014/007/181 ; NWB
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Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet
Das Gesetz umfasst im u.a. folgende Maßnahmen:
Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, steigt ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer.
Hinweis: Bislang galt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € gewährt wurde. Nach der Neuregelung gilt somit ab dem ersten Kilometer eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer.
Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, wird unbefristet ausgestaltet. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet.
Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird ab dem 1.1.2026 auf 7 % gesenkt; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden. Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, wird ab dem 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben.
Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, wird ab dem 1.1.2026 von 840 € auf 960 € erhöht.
Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen beschlossen worden:
E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, wird ab dem 1.1.2026 offiziell als gemeinnützig anerkannt.
Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die bisher geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 € auf 100.000 € erhöht.
Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen werden künftig für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein.
Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften wird von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies jedoch, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden u.a. folgende Reglungen neu aufgenommen, die nun ebenfalls ab dem 1.1.2026 gelten:
Gewerkschaftsmitglieder können künftig ihren Gewerkschaftsbeitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden zu verdoppeln. Für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist folgende Regelung relevant: Hier wird grundsätzlich für die Unterkunftskosten ein Höchstbetrag von 2.000 € im Monat festgeschrieben.
Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; NWB
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Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert
Durch die Gesetzesänderung wird das Halten reiner Elektrofahrzeuge begünstigt, die bis zum erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Bisher galt die Steuerbefreiung für bis zum 31.12.2025 erstmal zugelassene/umgerüstete Fahrzeuge.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt maximal zehn Jahre und wird längstens bis zum 31.12.2035 (bisher: 31.12.2030) gewährt.
Quelle: Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. 2025 I Nr. 342 vom 22.12.2025; NWB