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Erneute Top-Platzierung: VOTUM AG unter Deutschlands besten Wirtschaftsprüfern für 2026/27
Wiederholt wurden wir als eine der führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgezeichnet. Das renommierte Hamburger Wirtschaftsmagazin manager magazin würdigt uns damit bereits zum sechsten Mal in Folge mit einem Spitzenprädikat.
Diese wiederholte Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch, Mandanten auf höchstem fachlichem Niveau und mit klarer Mittelstandsorientierung zu begleiten.
Wir gehören damit erneut zum ausgewählten Kreis der „Besten Wirtschaftsprüfer Deutschlands – Mittelstand“.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Doing business in Germany 2023
Die Publikation Doing Business in Germany 2023 gibt einen Überblick über Aspekte, die zu beachten sind, wenn eine Investition in Deutschland in Erwägung gezogen wird.
Obwohl alle relevanten Bereiche abgedeckt sind, kann sie nicht vollumfassend sein. Wir betonen, dass diese Broschüre nicht dazu gedacht ist, die umfassenden und detaillierten Informationen zu liefern, die für Investitionsentscheidungen erforderlich sind.
Stand: September 2023
Autor: Alexander Leoff, Vorstand der VOTUM AG und Hauptansprechpartner von MGI Worldwide
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet zur sofortigen Einrichtung interner Meldestellen
Personen, welche auf Regelverstöße und Missstände hinweisen (sog. Whistleblower), sind ab sofort gesetzlich geschützt. Betroffene Unternehmen, Kommunen und öffentli-che Stellen müssen sehr kurzfristig interne Meldestellen einrichten, welche die Vertrau-lichkeit der Identität hinweisgebender und betroffener Personen gewährleisten und hinweisgebenden Personen Rückmeldungen geben.
Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat Deutschland nun die EU Whistleblo-wing Richtlinie umgesetzt. Deren Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Schutzes in Europa für Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Missstände in Unterneh-men und staatlichen Stellen aufmerksam machen. Gefördert werden hiermit die Compliance-Kultur sowie ethische, nachhaltige und soziale Standards in der Unternehmensführung (sog. ESG Standards).
Die Einrichtung der internen Meldestelle ist für alle Unternehmen und staatlichen Stellen zügig und zu geringen Kosten möglich. Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verfahren zur Bearbeitung von Hinweisen und Rückmeldung an hin-weisgebende Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen. Interne Meldestellen sollten digital und mit hohem Vertrauensschutz ausgestaltet sein, damit hinweisgebende Personen nicht an externe Meldestellen außerhalb des Unternehmens melden.
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier.
Der Mehrwert
Wir unterstützen Sie aktiv bei der Lösung Ihrer täglichen unternehmerischen Aufgaben. In unserem Info-Portal finden Sie aktuelle Themen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie wichtige Sonderthemen.
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Übertragung von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt
Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung führt, z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kann es auch unter Tochtergesellschaften kommen, wenn diese untereinander Leistungen erbringen, die entsprechenden Vereinbarungen jedoch nicht fremdüblich sind.
Sachverhalt: Zwischen der Klägerin und ihren fünf Tochtergesellschaften bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft, so dass die Klägerin Organträgerin war und die fünf Tochtergesellschaften die Organgesellschaften waren. Eine der fünf Organgesellschaften war eine Pensionsgesellschaft, die im Jahr 2012 ihren Schuldbeitritt zu den Pensionsverpflichtungen der anderen vier Organgesellschaften (OG 1 bis 4) erklärte und sich verpflichtete, OG 1 bis 4 im Innenverhältnis unter Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs freizustellen. Hierfür erhielt die Pensionsgesellschaft von OG 1 bis 4 ein Entgelt. Die Pensionsgesellschaft war verpflichtet, dieses Entgelt zinsbringend anzulegen. Zugleich gewährte die Pensionsgesellschaft OG 1 bis 4 ein verzinsliches Darlehen in Höhe des zu entrichtenden Entgelts. Ferner vereinbarten die fünf Organgesellschaften, dass sich im Fall einer Veränderung des Zinsniveaus in einem bestimmten Umfang das Entgelt nachträglich erhöhen sollte. OG 1 bis 4 lösten ihre Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 gewinnerhöhend auf und buchten die Entgelte als Betriebsausgaben. Im Jahr 2013 gingen die fünf Organgesellschaften von einer Veränderung des Zinsniveaus aus und erhöhten das Entgelt nachträglich. Erneut wurde das von OG 1 bis 4 zu entrichtende nachträgliche Entgelt durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert. OG 1 bis 4 buchten die Erhöhungsbeträge im Jahr 2013 in voller Höhe als Betriebsausgaben. Das Finanzamt bestritt eine Veränderung des Zinsniveaus und erkannte die Entgelterhöhung nicht an. Es minderte den Betriebsausgabenabzug bei OG 1 bis 4 entsprechend.
Entscheidung: Auf die hiergegen gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück, weil er eine verdeckte Gewinnausschüttung für denkbar hielt:
Fremdunübliche Vereinbarungen unter Tochtergesellschaften können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird bei der Muttergesellschaft erfasst, die in diesem Umfang zugleich eine verdeckte Einlage an die andere Tochtergesellschaft erbringt. Im Streitfall waren die fünf Organgesellschaften jeweils Tochtergesellschaften der Klägerin, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung denkbar war.
Die nachträglichen Entgelterhöhungen im Jahr 2013 haben in vollem Umfang zu einer Vermögensminderung bei OG 1 bis 4 geführt. Eine Verteilung des Aufwands auf insgesamt 15 Jahre, die bei einem Entgelt, das für einen Schuldbeitritt zu einer Pensionsverpflichtung gezahlt wird, nach dem Gesetz in Betracht kommen kann, war im Streitfall nicht möglich. Nach dem Gesetz kann die Gewinnminderung nämlich nur dann auf insgesamt 15 Jahre verteilt werden, wenn der Schuldbeitritt in einem Wirtschaftsjahr erfolgt ist, das nach dem 28.11.2013 endet. Der Schuldbeitritt ist tatsächlich aber bereits im Jahr 2012 erfolgt.
Schuldbeitritt und Darlehensgewährung der Pensionsgesellschaft könnten aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs miteinander verknüpft gewesen sein; in diesem Fall wäre eine Gesamtbetrachtung abzustellen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Für einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang spricht, dass sowohl das ursprüngliche Entgelt als auch die Entgelterhöhung durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert wurden. Außerdem war die Pensionsgesellschaft verpflichtet, das Entgelt, das sie von OG 1 bis 4 erhielt, zinsbringend anzulegen.
Hinweis: Das FG muss nun den Grund und Inhalt der Darlehensvereinbarung, die Verknüpfung von Darlehen und Schuldbeitritt sowie die Durchführung der Darlehensverträge überprüfen und eine Gesamtwürdigung des Fremdvergleichs anstellen. Sollte danach eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wäre das von OG 1 bis 4 gezahlte Entgelt dem Einkommen wieder hinzuzurechnen.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 – I R 48/22; NWB
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Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Luxus-Wohnmobils
Hintergrund: Der Verkauf eines beweglichen Wirtschaftsguts des Privatvermögens innerhalb eines Jahres mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Der Gesetzgeber sieht allerdings eine Ausnahme von der Steuerpflicht für Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs vor. Bei Immobilien beläuft sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Im Juni 2020 erwarben sie ein sehr aufwändig ausgestattetes Wohnmobil zum Preis von ca. 323.000 €. Die Kläger vermieteten das Wohnmobil tageweise an die X-GmbH; Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der X-GmbH war die Ehefrau. Die Vermietung des Wohnmobils führte zu einem Verlust, der bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt wurde; allerdings wirkte sich der Verlust steuerlich nicht aus, weil das Gesetz ein Verlustausgleichs- und -abzugsverbot für Verluste aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter im Rahmen der sonstigen Einkünfte regelt. Im März 2021 verkauften die Kläger das Wohnmobil zum Preis von ca. 315.000 €. Das Finanzamt ermittelte einen Spekulationsgewinn, indem es – dem Gesetz entsprechend – die Abschreibung hinzurechnete, auch wenn sich die Abschreibung wegen des Verlustausgleichs- und -abzugsverbots steuerlich nicht ausgewirkt hatte. Die Kläger machten geltend, dass es sich bei dem Luxus-Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handle, so dass kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen könne.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Das Luxus-Wohnmobil war ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und unterlag daher nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne.
Ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs liegt bei einem Gebrauchsgegenstand vor, der vorrangig zur Nutzung angeschafft wird und der bei objektiver Betrachtung einem Wertverzehr unterliegt und/oder der kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.
Das Luxus-Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen. Es ist nämlich zur Nutzung und weder als Kapitalanlage noch zur Vermögensbildung angeschafft worden. Der Wertverzehr zeigt sich darin, dass der Veräußerungserlös um ca. 8.000 € niedriger war als die Anschaffungskosten.
Für die Einstufung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs kommt es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut üblicherweise zu einem Haushalt gehört, ob es für die Erzielung von Einkünften genutzt wird, ob es wertvoll ist oder ob es täglich genutzt wird.
Hinweise: Zwar beträgt die Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur 1 Jahr. Anders ist dies aber, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut – wie im Streitfall – zumindest in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften eingesetzt worden ist. Dann verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Diese Verlängerung hatte im Streitfall jedoch keine Bedeutung, weil die Kläger das Wohnmobil bereits nach neun Monaten verkauft hatten.
Der BFH hat in einer früheren Entscheidung den Gewinn aus dem Verkauf eines Mobilheims als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn eingestuft und ein Mobilheim nicht als Gegenstand des täglichen Gebrauchs eingestuft. Dem BFH zufolge sind Gebäude - wie ein Mobilheim - nie als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, sondern nur bewegliche Wirtschaftsgüter können ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Hätte das Wohnmobil zu einer gewerblichen Wohnmobilvermietung der Kläger gehört, wäre ein Gewinn aus dem Verkauf als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig gewesen. Zu einem Gewinn kommt es bei gewerblichen Einkünften, wenn der Veräußerungserlös höher ist als der Buchwert.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026 – IX R 4/25; NWB
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/017; NWB
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Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge, z.B. eine zur Verfügung gestellte Wohnung, Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Ein Sachbezug kann daher auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen öffentliches Leben, Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung. Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den Haftungsbescheid.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Die von der Bank getragenen Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt nämlich an einer objektiven Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein Fest seines Arbeitgebers (Bank) handelte.
Ein Fest des Arbeitgebers ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, die Gästeliste erstellt, überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden bzw. Personen des öffentlichen Lebens einlädt, das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Feier aufweist.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der Bank statt. Außerdem wurde auf der Veranstaltung der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst ist.
Hinweise: Als unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht Familienangehörige des X an der Feier teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier; vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen lediglich eine bloße Begleiterscheinung der betrieblichen Feier dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex der betrieblichen Feier der Klägerin war.
Der BFH konnte aber nicht den gesamten Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufheben, weil die Bank die Lohnsteuer akzeptiert hatte, soweit sie auf den X und seine acht Familienangehörigen entfiel.
Mit seinem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung objektiv als betriebliches Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24; NWB
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Aktivierung des Anteils eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage
Hintergrund: Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, ist an einer Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet für den künftigen Instandhaltungsaufwand eine Instandhaltungsrücklage, aus der sie die Instandhaltungsmaßnahmen bezahlt. Seit einer Reform der gesetzlichen Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften heißt die Instandhaltungsrücklage nunmehr Erhaltungsrücklage; außerdem ist seit dieser Reform geregelt, dass die Instandhaltungsrücklage zivilrechtlich zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht (anteilig) dem Wohnungseigentümer.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die mit Immobilien handelte und bilanzierte. Sie erwarb im Jahr 2016 mehrere Eigentumswohnungen zum Kaufpreis von insgesamt 40.000 €. In dem Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von ca. 15.000 € enthalten, der auf die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungen entfiel. Die Klägerin aktivierte diesen Betrag nicht, sondern buchte ihn gewinnmindernd aus. Das Finanzamt hielt jedoch eine Aktivierung für erforderlich.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Die Klägerin musste den auf die Instandhaltungsrücklage entfallenden Anteil des Kaufpreises von ca. 15.000 € als Forderung aktivieren und durfte ihn nicht gewinnmindernd ausbuchen. Bei dem Anteil an der Instandhaltungsrücklage handelt es sich nämlich um ein Wirtschaftsgut. Der Wohnungseigentümer hat einen geldwerten Anspruch auf Bezahlung von Instandhaltungsaufwendungen aus der Rücklage. Zudem kann er diesen Anspruch jedenfalls zusammen mit seinem Betrieb auf einen Erwerber des Betriebs übertragen.
Die Höhe der Aktivierung richtet sich nach den Anschaffungskosten. Dies ist der Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen. Im Streitfall waren ca. 15.000 € in die Instandhaltungsrücklage eingezahlt und daher zu aktivieren.
Die hier dargestellten Aktivierungsgrundsätze gelten nicht nur für das Streitjahr 2016, sondern auch für den Zeitraum seit der Reform des Gesetzes für Wohnungseigentümergemeinschaften im Jahr 2020. Die Reform hat nur zu einer zivilrechtlichen Änderung geführt, nicht aber zu einer ertragsteuerlichen oder bilanzsteuerlichen Änderung, bei der die wirtschaftliche Betrachtungsweise statt der zivilrechtlichen Betrachtung gilt. Daher ist es bilanzsteuerlich irrelevant, dass seit 2020 die Instandhaltungsrücklage zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.
Hinweise: Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, so dass sich die Reform des Wohnungseigentümergesetzes nicht auf das Bilanzsteuerrecht auswirkt. Erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage mindert den Gewinn. Denn erst bei Verwendung der Rücklage zur Bezahlung der Instandhaltungsmaßnahmen kann abschließend beurteilt werden, ob die Aufwendungen sofort abziehbar sind oder ob es sich um aktivierungspflichtige nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder aber um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt, die sich nur über die jährliche Abschreibung auswirken.
Auch für den Bereich der Vermietungseinkünfte hat der BFH im letzten Jahr entschieden, dass erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu Werbungskosten führen kann, während sich die Einzahlung steuerlich noch nicht auswirkt.
Eine Teilwertabschreibung auf die Forderung ist zulässig, wenn der Wert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Im Streitfall gab es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – IV R 19/23; NWB
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Unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs
Hintergrund: Die vierjährige Festsetzungsverjährung beginnt bei der Grunderwerbsteuer erst dann, wenn der grunderwerbsteuerbare Vorgang, z.B. Kaufvertrag, beim Finanzamt angezeigt wird, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der grunderwerbsteuerbare Vorgang stattgefunden hat.
Sachverhalt: Die Klägerin war im Jahr 2009 zu 94,44 % an der grundbesitzenden X-GmbH beteiligt, die ihrerseits zu 100 % an der ebenfalls grundbesitzenden Z-KG beteiligt war. Grunderwerbsteuerlich schädlich war damals eine Beteiligungsquote von 95 %. Im Januar 2010 erwarb die X-GmbH, die bereits eigene Anteile im Umfang von 0,303 % hielt, von einer anderen Gesellschafterin weitere Anteile an der X-GmbH, also an sich selbst, im Umfang von 0,553 %; hierdurch hielt die X-GmbH eigene Anteile im Umfang von 0,856 %, und der Anteil der Klägerin erhöhte sich auf 95,26 %. Der Notar zeigte den Anteilserwerb beim Finanzamt an, ohne aber die Grundstücke, die zum Vermögen der X-GmbH gehörten, näher zu bezeichnen. Das Finanzamt setzte im November 2017 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Die Klägerin war der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Erwerb eigener Anteile im Umfang von 0,553 % durch die X-GmbH führte bei der Klägerin zu einer sog. Anteilsvereinigung, aufgrund derer sie nun mit mindestens 95 %, nämlich mit 95,26 %, an der X-GmbH und Z-KG beteiligt war.
Bei der Prüfung, ob ein Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH mit mindestens 95 % (nach der Rechtslage bis zum 30.6.2021) beteiligt ist, bleiben eigene Gesellschaftsanteile der GmbH außer Betracht. Es gab also rechnerisch nicht 100 % Anteile an der X-GmbH, sondern nur 99,144 % (100 - 0,856 % [0,303 %, die die X-GmbH von vornherein selbst hielt, zuzüglich 0,553 % aufgrund des Vertrags aus dem Januar 2010]). Hierdurch war die Klägerin, die an sich nur 94,44 % hielt, mit 95,26 % beteiligt und überschritt damit die 95 %-Grenze.
Zwar hat die Klägerin keine zusätzlichen Anteile erworben, wie es das Gesetz verlangt; der Erwerb eigener Anteile durch die X-GmbH ist aber einem Anteilserwerb durch die Klägerin gleichzusetzen.
Bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids war noch keine Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist begann mangels wirksamer Anzeige des Erwerbsvorgangs erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Jahr 2010, also mit Ablauf des 31.12.2013, und endete vier Jahre später am 31.12.2017 um 24.00 Uhr. Der Bescheid ist vor Ablauf der Verjährung erlassen worden, nämlich im November 2017.
Zwar hat der Notar den Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH angezeigt; diese Anzeige war aber unvollständig und beendete daher nicht die dreijährige Anlaufhemmung. Die Anzeige verlangt u.a. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des Grundstücks und die Art der Bebauung. Bei mehreren Grundstücken sind die Angaben für jedes einzelne Grundstück zu machen. In der Anzeige des Notars fehlten jedoch jegliche Angaben zu den Grundstücken.
Hinweise: Nach aktueller Rechtslage entsteht Grunderwerbsteuer aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung bereits dann, wenn ein Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 90 % hält.
Das aktuelle Urteil zeigt, dass auch eine Beteiligung von weniger als 90 % schädlich sein kann, wenn die GmbH eigene Anteile hält. Hält die GmbH z.B. eigene Anteile im Umfang von 40 %, würde Grunderwerbsteuer entstehen, wenn ein Gesellschafter mit mindestens 54 % beteiligt ist; denn dies wären 90 % von 60 % (100 % Anteile abzüglich 40 % eigene Anteile).
Der Notar hatte im Übrigen noch einen weiteren Fehler gemacht: Er hatte die Anzeige nicht an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Abteilung des Finanzamts gesandt, sondern an den für die Körperschaftsteuer zuständigen Veranlagungsplatz und diesen gebeten, die Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten. Tatsächlich ist diese Weiterleitung nicht erfolgt. Wäre die Anzeige vollständig gewesen, hätte der BFH prüfen müssen, ob die Anzeige eindeutig (auch) an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Stelle gerichtet war und ob die Körperschaftsteuerstelle das Schreiben hätte weiterleiten müssen. Besser wäre es gewesen, die Körperschaftsteuerstelle und die Grunderwerbsteuerstelle mit separaten Anzeigen von der Anteilsübertragung zu informieren.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22; NWB
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Versäumte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs
Hintergrund: Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb rückgängig gemacht, führt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids. Voraussetzung ist nach dem Gesetz aber, dass der Erwerb dem Finanzamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt worden ist. Die Anzeigepflicht trifft – je nach Art des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs – den Notar und/oder die Beteiligten, d.h. die Vertragspartner.
Sachverhalt: Die Klägerin war zu 50 % an einer GmbH mit Grundbesitz beteiligt. Sie erwarb durch einen notariell beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 von ihrem Bruder die weiteren 50 % hinzu und war damit Alleingesellschafterin. Die Notarin zeigte den Erwerb erst am 23.11.2020, also nach Ablauf der zweiwöchigen Anzeigefrist, an. Auch die Klägerin und ihr Bruder zeigten den Erwerbsvorgangdes teil nicht an. Mit notariell beurkundetem Aufhebungsvertrag vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder den Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 wieder auf. Die Notarin beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine rückwirkende Fristverlängerung für die zweiwöchige Anzeigefrist. Außerdem beantragten die Klägerin und ihr Bruder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründeten dies damit, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass der Anteilserwerb grunderwerbsteuerbar gewesen sei. Das Finanzamt setzte im April 2021 Grunderwerbsteuer für den Erwerb vom 27.10.2020 fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ab:
Der Hinzuerwerb der weiteren Anteile im Umfang von 50 % an der grundbesitzenden GmbH unterlag der Grunderwerbsteuer, weil die Klägerin nun mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hielt. Es handelte sich um eine sog. Anteilsvereinigung, die Grunderwerbsteuer auslöst.
Zwar ist der Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 rückgängig gemacht worden. Dies führt aber nicht zu einer Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids, weil der Anteilserwerb aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom nicht innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt angezeigt worden ist. Weder die Notarin noch die Klägerin oder ihr Bruder haben ihre Anzeigepflichten fristgerecht erfüllt.
Die Notarin hätte den Erwerb aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 bis zum 10.11.2020 um 24.00 Uhr, also innerhalb von zwei Wochen, anzeigen müssen, hat die Anzeige aber erst am 23.11.2020 beim Finanzamt eingereicht.
Der Notarin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn einen Wiedereinsetzungsantrag kann nur jemand stellen, der am Steuerverfahren beteiligt, d.h. als Steuerschuldner rechtlich betroffen ist. Der Notar ist jedoch nicht als Steuerschuldner betroffen, sondern erfüllt aus eigenem Recht eine eigene Anzeigepflicht.
Der Notarin war auch keine rückwirkende Fristverlängerung zu gewähren. Zwar ist im Steuerrecht grundsätzlich eine rückwirkende Fristverlängerung möglich. Dies gilt jedoch nicht für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht; vielmehr hätte die Notarin innerhalb der Anzeigefrist einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen.
Auch die Klägerin und ihr Bruder wären zu einer Anzeige verpflichtet gewesen, haben diese Anzeige aber nicht bis zum 10.11.2020, 24.00 Uhr, beim Finanzamt eingereicht.
Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ihre Anzeigepflicht nicht unverschuldet versäumt hat. Sie hätte sich über die Steuer- und Anzeigepflichten informieren müssen.
Ebenso wie der Notarin war auch der Klägerin keine rückwirkende Fristverlängerung zu gewähren. Denn nach Ablauf der grunderwerbsteuerlichen Anzeigefrist ist eine rückwirkende Fristverlängerung nicht mehr möglich.
Hinweise: Nach aktueller Rechtslage würde Grunderwerbsteuer bereits dann entstehen, wenn die Klägerin mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich vereinigen würde (anstatt von damals 95 %).
Die Entscheidung des BFH ist hart, da nur wenige Vertragsbeteiligte wissen, dass sie in bestimmten Fällen neben dem Notar zu einer Anzeige des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs verpflichtet sind. Erfüllt der Notar seine Pflicht fristgerecht, besteht keine Anzeigepflicht der Beteiligten mehr. Kommt der Notar seiner Anzeigepflicht allerdings nicht nach, bleibt die Anzeigepflicht der Beteiligten bestehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 08.10.2025 - II R 20/23; NWB
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Rückwirkende Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Hintergrund: Im Jahr 2017 beschloss der Gesetzgeber, dass eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden konnten. Weiterhin wurde gesetzlich geregelt, dass die Lebenspartner die Zusammenveranlagung für bereits bestandskräftige Steuerfestsetzungen wählen konnten, um von einem günstigeren Steuersatz zu profitieren. Allerdings war Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt worden war und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.
Sachverhalt: Die Klägerinnen lebten seit August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Mai 2020 wandelten sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Im Juli 2020 beantragten sie beim Finanzamt die Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 bis 2009. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Zwar können bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Ein solch rückwirkendes Ereignis ist in dem Erlass des Gesetzes zu sehen, in dem die rückwirkende Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zugelassen wurde.
Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Änderungsnorm aber an bestimmte Fristen geknüpft. So muss die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein.
Diese Fristen haben die Klägerinnen nicht eingehalten. Es fehlt bereits an einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019; denn die Klägerinnen haben die Umwandlung in eine Ehe erst im Mai 2020 vorgenommen. Daher war der Antrag auf Änderung der Bescheide für 2006 bis 2009 abzulehnen.
Hinweis: Der BFH hält es für verfassungsgemäß, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Änderung bestandskräftiger Bescheide an die Einhaltung zweier Fristen geknüpft hat, nämlich an die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019 sowie an die Stellung des Änderungsantrags bis zum 31.12.2020. Dahinter steckt die Überlegung, dass die Finanzämter die Steuerakten zeitlich nicht unbegrenzt aufbewahren, sondern nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist vernichten.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.10.2025 – III R 18/23; NWB
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Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie z.B. Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie werden daher außerbilanziell bzw. außerhalb der Einnahmen-Überschussrechnung wieder dem Gewinn hinzugerechnet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung zur Gewerbesteuererstattung oder zu Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermittelte. Sie erhielt in den Streitjahren 2013 bis 2015 Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Sie erfasste die Zinsen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebseinnahme und zog sie in einem zweiten Schritt außerbilanziell ab, so dass die Erstattungszinsen ihr steuerpflichtiges Einkommen nicht erhöhten. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern unterwarf die Erstattungszinsen der Besteuerung.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, da sie betrieblich veranlasst sind. Sie stehen nämlich im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer, die eine Betriebssteuer ist.
Zwar ist nach dem Gesetz der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer und für die Nebenleistungen wie Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer ausgeschlossen. Dies gilt umgekehrt aber nicht für Erstattungszinsen. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind nämlich nicht das Gegenstück zu Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus; der Unternehmer hat zu viel Gewerbesteuer gezahlt, so dass er sein Kapital nicht zur Erzielung von Zinsen nutzen kann; diese Zinsen müsste er aber versteuern.
Hinweise: Gewerbesteuererstattungen werden hingegen als Gegenstück zur Gewerbesteuerzahlung behandelt und beeinflussen daher den Gewinn nicht, so dass sie außerhalb der Gewinnermittlung wieder vom Gewinn abgezogen werden. Würde man Gewerbesteuererstattungen nicht vom Gewinn abziehen, wären überhöhte Gewerbesteuervorauszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, während die spätere Erstattung der überhöht entrichteten Gewerbesteuer versteuert werden müsste.
Im Ergebnis beeinflussen Gewerbesteuerzahlungen, Gewerbesteuererstattungen und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer den Gewinn nicht. Anders ist dies aber bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer, wie das aktuelle Urteil zeigt. Es fehlt an einer Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht abziehbare Steuern; im Gesetzgebungsverfahren wurde eine Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht abziehbare Steuern zwar diskutiert, dann aber ausdrücklich abgelehnt.
Das Urteil betrifft Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Erstattungszinsen zur Körperschaftteuer sind bei einer Kapitalgesellschaft ebenfalls steuerpflichtig. Erstattungszinsen zur Einkommensteuer werden kraft Gesetzes als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen behandelt.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2025 - IV R 16/23; NWB
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Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Baumaßnahmen
Hintergrund: Aufwendungen für die Instandhaltung, Modernisierung oder Sanierung eines Gebäudes können steuerlich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, oder sie können zu aktivieren sein und sich damit nur über die Abschreibung steuerlich auswirken. Eine Aktivierung ist vorzunehmen, wenn es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. Anschaffungsnahe Aufwendungen liegen nach dem Gesetz vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises in Baumaßnahmen investiert.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Zu aktivierende Anschaffungskosten liegen vor, wenn das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, weil wesentliche Teile des Gebäudes bislang nicht nutzbar sind oder weil die Nutzung des Gebäudes geändert werden soll.
Beispiel: Das Gebäude wurde bislang zu Wohnzwecken genutzt, soll künftig aber als Büro genutzt werden. Die Umbaukosten hierfür führen zu Anschaffungskosten.
Anschaffungskosten, die sich nur über die Abschreibung auswirken, liegen auch vor, wenn der Standard des Gebäudes in mindestens drei von vier Kernbereichen von sehr einfach auf mittel oder von mittel auf sehr anspruchsvoll gehoben wird. Die vier Kernbereiche sind die Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation und Fenster.
Hinweis: In dem BMF-Schreiben werden zahlreiche Beispiele für die einzelnen Standards genannt. So ist z.B. eine Einfachverglasung ein Beispiel für einen sehr einfachen Standard im Bereich der Fenster, während sog. Smart-Glass-Fenster mit tönbaren Verglasungen oder Fensterfronten für einen sehr anspruchsvollen Standard im Bereich der Fenster sprechen.
Kommt es nur in zwei Kernbereichen zu einer Standardhebung, können gleichwohl Anschaffungskosten vorliegen, wenn zusätzlich noch Baumaßnahmen durchgeführt werden, die zu Herstellungskosten führen, z.B. eine Erweiterung der Fläche durch einen Anbau.
Zu Herstellungskosten kommt es, wenn ein vollverschlissenes Gebäude durch ein „neues“ Gebäude ersetzt wird, wenn das Gebäude erweitert wird oder wenn das Gebäude über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird.
Eine Erweiterung kann durch Vergrößerung der nutzbaren Fläche (z.B. Aus- oder Anbau) oder durch eine Substanzmehrung, durch die die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird, erfolgen. Letzteres ist beim Einbau neuer Bestandteile möglich, z.B. durch den Einbau einer Außentreppe oder Sauna. Das Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung genügt nicht.
Eine wesentliche Verbesserung richtet sich nach dem Vergleich des Gebäudes nach Durchführung der Baumaßnahmen und dem ursprünglichen Zustand bei Erwerb oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen.
Eine wesentliche Verbesserung ist zu bejahen, wenn sich der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht; allerdings genügt eine deutliche Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs nicht. Außerdem kann es aufgrund einer Standardanhebung in mindestens drei von vier Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) zu einer wesentlichen Verbesserung kommen.
Hinweis: Auch durch eine deutliche Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes kann es zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts kommen.
Anschaffungsnahe Aufwendungen (zum Begriff s. Abschnitt „Hintergrund“) können durch jede Baumaßnahme (ausgenommen sind nach dem Gesetz Erweiterungskosten und jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten) entstehen, z.B. auch durch Schönheitsreparaturen.
Es genügt für die Aktivierung, wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel durchgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, dass sie auch innerhalb von drei Jahren abgerechnet oder bezahlt werden.
Wird die Grenze von 15 % im Dreijahreszeitraum nicht überschritten, ist für die ersten drei Jahre nach der Anschaffung nicht zu prüfen, ob eine Standardanhebung vorliegt.
Ist ein Teil der Baumaßnahmen als aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizieren, während der andere Teil bei isolierter Betrachtung sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellt, kann es dazu kommen, dass alle Aufwendungen zu aktivieren sind, wenn die Baumaßnahmen bautechnisch ineinandergreifen.
Beispiel: Um eine Überbauung zwischen zwei Gebäuden durchführen zu können, muss zunächst das Fundament ausgebessert werden. Daher sind auch die Ausbesserungsarbeiten, die an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, zu aktivieren und wirken sich nur über die Abschreibung aus.
Das Finanzamt trägt die Feststellungslast (Beweislast) für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Allerdings trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn es darum geht, den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den ursprünglichen Gebäudezustand festzustellen.
Hinweis: Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann sich das Finanzamt auf Indizien stützen und zur Annahme aktivierungspflichtiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelangen, wenn
ein Gebäude in zeitlicher Nähe zum Erwerb von Grund auf modernisiert wird,
hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden oder
im Anschluss an die Baumaßnahmen die Miete erheblich erhöht wird.
Hinweise: Die Abgrenzung ist sowohl bei einem betrieblich genutzten Gebäude als auch bei einem Gebäude, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, relevant.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat Ende 2024 eine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Behandlung energetischer Baumaßnahmen veröffentlicht. Das IDW gelangt dabei in verschiedenen Fällen zu einer Aktivierung, etwa beim Einbau von Photovoltaikanlagen, wenn eine Einbaupflicht besteht oder der produzierte Strom nahezu ausschließlich im betreffenden Gebäude verbraucht wird, oder bei einer deutlichen Minderung des Energiebedarfs oder -verbrauchs um mindestens 30 %. Hier bleibt abzuwarten, ob diese handelsbilanzrechtlichen Grundsätze auch auf das Steuerrecht durchschlagen. Das BMF geht in seinem aktuellen Schreiben nicht auf die Stellungnahme des IDW ein.
Quelle: BMF-Schreiben vom 26.1.2026 – IV C 1 – S 2253/00082/001/064; NWB