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  • Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer mit Erstattungsbetrag

    Wird die Umsatzsteuererklärung verspätet abgegeben und führt sie zu einem Erstattungsbetrag, kann das Finanzamt trotz des Erstattungsbetrags einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei der Ermessensentscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt, darf es die Häufigkeit der Fristüberschreitungen bei der Abgabe der Steuererklärungen der letzten Jahre berücksichtigen.

    Hintergrund: Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Je nach Fallkonstellation – Dauer der Fristüberschreitung, Verschulden, Steuerfestsetzung lautet auf Null oder auf einen negativen Betrag – kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts liegen oder aber zwingend vorgeschrieben sein.

    Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und reichte seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 am 30.1.2023 ein, obwohl die Abgabefrist am 31.8.2022 abgelaufen war. Bereits für das Vorjahr 2019 hatte der Kläger die Umsatzsteuererklärung verspätet abgegeben. Aus seiner Umsatzsteuererklärung ergab sich aufgrund der Umsatzsteuervorauszahlungen ein Erstattungsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von ca. 160 €. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung, setzte jedoch einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 € fest. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Festsetzung des Verspätungszuschlags für rechtmäßig und wies die Klage ab:

    • Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags waren gegeben. Der Kläger hat die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 am 30.1.2023 abgegeben, obwohl die Abgabefrist ca. fünf Monate, nämlich am 31.8.2022, geendet hatte. Einen hinreichenden Entschuldigungsgrund hat der Kläger nicht angegeben.

    • Die Entscheidung, ob ein Verspätungszuschlag gegen die Kläger festgesetzt wird, stand im Ermessen des Finanzamts. Denn die Umsatzsteuerfestsetzung führte zu einer Erstattung, so dass nach dem Gesetz keine Pflicht des Finanzamts zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags bestand.

    • Die Ermessensentscheidung des Finanzamts war fehlerfrei. Das Finanzamt durfte bei seiner Entscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen), berücksichtigen, dass der Kläger bereits im Vorjahr seiner Pflicht zur pünktlichen Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht nachgekommen war. Dieser Umstand darf auch in Erstattungsfällen wie im Streitfall vom Finanzamt beim sog. Entschließungsermessen herangezogen werden.

    Hinweise: Zwar kann die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch im Rahmen des sog. Auswahlermessens, d.h. bei der Entscheidung, in welcher Höhe der Verspätungszuschlag festgesetzt wird, berücksichtigt werden. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch beim Entschließungsermessen berücksichtigt wird.

    Bei der Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags von 125 € handelte es sich um den gesetzlichen Mindestbetrag von 25 € pro Monat; da die Verspätung bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung fünf Monate betrug, war die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 125 € nicht zu beanstanden.

    Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 26/24; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2026 bekannt gegeben.

    Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.

    Quelle: BMF, Schreiben v. 1.10.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/128; NWB

  • Keine umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung bei freiwilliger Bilanzierung

    Ein Freiberufler kann die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung für freie Berufe, bei der die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts entsteht, nicht in Anspruch nehmen, wenn er freiwillig bilanziert. Eine Ist-Besteuerung kommt dann nur in Betracht, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr die gesetzliche Umsatzgrenze von 800.000 € nicht überstiegen hat.

    Hintergrund: Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die sog. Ist-Besteuerung anzuwenden, so dass er die Umsatzsteuer erst dann abführen muss, wenn er das Entgelt von seinem Kunden erhält. Die Ist-Besteuerung ist zulässig, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat oder wenn der Unternehmer von der Buchführungs- und Inventurpflicht befreit ist oder soweit er Umsätze als Freiberufler ausführt; eine weitere Möglichkeit besteht noch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, gilt die Soll-Versteuerung. In diesem Fall muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits dann abführen, wenn er seine Leistung erbracht hat, ohne dass es auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestand und die freiwillig bilanzierte. Das Finanzamt hatte der Klägerin ursprünglich die Ist-Besteuerung gestattet, widerrief die Gestattung aber ab dem 1.1.2019. Die Klägerin stellte einen erneuten Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung für Zeiträume ab 1.1.2021. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Hiergegen klagte die Klägerin.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Ist-Besteuerung ab und wies die Revision der Klägerin zurück:

    • Zwar erfüllte die Klägerin nach dem Gesetzeswortlaut eine der Voraussetzungen für die Gestattung der Ist-Besteuerung; denn die Klägerin war freiberuflich tätig, und Freiberufler können die Ist-Besteuerung grundsätzlich mit Erfolg beantragen.

    • Die beiden anderen Voraussetzungen waren hingegen nicht erfüllt, da die Klägerin über der damaligen Umsatzgrenze von 600.000 € (aktuell sind es 800.000 €) lag und auch nicht von der Buchführung befreit war.

    • Trotz der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin hatte sie aber keinen Anspruch auf die Gestattung der Ist-Besteuerung; denn die Klägerin bilanzierte freiwillig. Zwar äußert sich das Gesetz nicht zur freiwilligen Bilanzierung; die gesetzliche Gestattung der Ist-Besteuerung für Freiberufler steht aber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Befreiung der Freiberufler von der Buchführungspflicht. Da ein Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist, soll er die Umsätze auch der Ist-Besteuerung unterwerfen und daher die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vornehmen können. Bilanziert der Freiberufler jedoch freiwillig, gibt es keinen Grund für die Ist-Besteuerung. Vielmehr entspricht die Soll-Versteuerung der Bilanzierung, weil bei der Bilanzierung bereits die Forderung gewinnerhöhend erfasst wird.

    Hinweise: Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die eine freiwillige Bilanzierung als Ausschlussgrund für die Ist-Besteuerung bei Freiberuflern ansieht. Für freiwillig bilanzierende Freiberufler besteht ein Anspruch auf Gestattung der Ist-Besteuerung somit nur dann, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht höher als 800.000 € gewesen ist (nach der Rechtslage im Streitfall lag die Umsatzgrenze noch bei 600.000 €).

    Quelle: BFH, Urteil vom 16.4.2026 - V R 16/24; NWB

  • Anzahl der Gewerbebetriebe nach Hinzuerwerb eines Betriebs

    Bei Ausübung mehrerer gewerblicher Tätigkeiten ist zu prüfen, ob es nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder ob es mehrere selbständige Gewerbebetriebe gibt. Dies hängt davon ab, ob die Betätigungen gleichartig oder unterschiedlich sind und ob es einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen den Betrieben gibt. Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmer, der bislang nur eine Tätigkeit ausübt, einen anderen Gewerbebetrieb hinzuerwirbt oder erbt.

    Hintergrund: Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe unterhalten. Es ergeht dann für jeden Gewerbebetrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid. Verluste des einen Gewerbebetriebs können nicht mit den Gewinnen des anderen Gewerbebetriebs ausgeglichen werden. Dafür wird bei jedem Gewerbebetrieb ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € vom Gewinn abgezogen.

    Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Recyclinghof. Unter derselben Anschrift führte seine Mutter M einen Schrotthandel; beide Betriebe teilten sich einen Betriebshof mit einer gemeinsamen Zufahrt. Im Jahr 2013 starb M, und der Kläger erbte ihren Betrieb, den er fortführte. Die Buch- und Kontoführung blieben getrennt; ebenso blieben die Betriebsschilder bestehen. Der Kläger gab zwei getrennte Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb gebe und erließ daher nur einen Gewerbesteuermessbescheid pro Jahr. Hiergegen klagte der Kläger.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurück:

    • Ob ein Unternehmer gewerbesteuerlich einen oder mehrere Betriebe führt, hängt zum einen davon ab, ob es sich um gleichartige oder unterschiedliche Betätigungen handelt. Zum anderen hängt es davon ab, ob es einen sachlichen Zusammenhang zwischen den Betätigungen gibt. Mit einem sachlichen Zusammenhang ist ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang gemeint.

    • Bei gleichartigen Tätigkeiten besteht eine Vermutung, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegensprechen. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn kein sachlicher Zusammenhang besteht; jedoch müssen die drei Merkmale (wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell) nicht kumulativ vorliegen.

    • Bei ungleichartigen Tätigkeiten besteht hingegen eine Vermutung, dass es sich um mehrere Betriebe handelt. Allerdings kann ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sein, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der wirtschaftliche Zusammenhang als Teilaspekt des sachlichen Zusammenhangs kann zu bejahen sein, wenn eine Tätigkeit die andere ergänzt, indem das Angebot der einen Tätigkeit die andere Tätigkeit ergänzt oder Kunden des einen Betriebs an den anderen Betrieb weitergeleitet werden. Ein organisatorischer Zusammenhang besteht, wenn dieselben Räume genutzt, dieselben Arbeitnehmer beschäftigt werden und der Wareneinkauf ganz oder teilweise gemeinsam erfolgt. Ein finanzieller Zusammenhang ist bei der Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie bei einer einheitlichen Gewinnermittlung und beim Ausgleich von Verlusten zu bejahen.

    • Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Betrieb von einer Person auf eine andere natürliche Person, die bereits einen Gewerbebetrieb führt, übergeht.

    Hinweise: Das FG muss nun in einem ersten Schritt prüfen, ob die Betätigungen gleichartig oder verschieden waren; dies umfasst auch die Prüfung, ob die Tätigkeiten einander ergänzten, ob es Synergieeffekte zwischen beiden Bereichen gab und ob nach dem Tod der M Änderungen der Betriebsführung eingetreten sind. In einem zweiten Schritt ist dann der sachliche Zusammenhang festzustellen und dem Grad der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit gegenüberzustellen.

    An sich ist die Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs, wie dies das Finanzamt getan hat, vorteilhaft, weil dies die gewerbesteuerliche Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen ermöglicht. Im Streitfall ging es aber um die Berücksichtigung zweier Investitionsabzugsbeträge, da der Kläger zweimal, nämlich für jeden Betrieb, den Höchstbetrag ausgeschöpft hatte; jedoch hatte der Kläger während des Revisionsverfahrens beide Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, so dass es dem Kläger möglicherweise nur noch darum geht, für jeden Betrieb den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 € in Anspruch nehmen zu können.

    Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026 – X R 8/23; NWB

  • Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zwecks Schadensersatzklage

    Verklagt ein Unternehmer seinen Vertragspartner auf Schadensersatz, nachdem der Vertragspartner den Vertrag gekündigt hat, und bezieht der Unternehmer Rechtsberatungsleistungen, kann er die Vorsteuer aus den Rechtsanwaltsrechnungen geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn infolge der Vertragskündigung die vom Unternehmer beabsichtigte umsatzsteuerbare Leistung nicht mehr ausgeführt werden kann und der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit beenden muss.

    Hintergrund: Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist möglich, wenn die Leistung an den Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist und die Rechnung ordnungsgemäß ist. Die Ausführung für das Unternehmen bedeutet, dass der Unternehmer die in der Rechnung genannten (Eingangs-)Leistungen grundsätzlich zur Erbringung umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Leistungen verwendet haben muss.

    Sachverhalt: Die Klägerin schloss mit A einen Betreibervertrag für ein Großprojekt und sollte das Großprojekt über mehrere Jahre lang betreiben. A kündigte aber später den Vertrag, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit als Betreiberin aufnehmen konnte; die Klägerin hatte selbst schon hohe Kosten auf sich genommen und konnte aufgrund der Kündigung nun keine Umsätze mehr tätigen. Sie beauftragte daher eine Rechtsanwaltskanzlei, um A auf Schadensersatz zu verklagen. Die Klägerin machte die Vorsteuer aus der Rechtsanwaltsrechnung geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

    • Grundsätzlich setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass zwischen dem Eingangsumsatz (Rechtsanwaltsberatung) und einem oder mehreren umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein derartiger Zusammenhang bestand im Streitfall nicht, da die Klägerin keine Tätigkeit als Betreiberin ausübte; denn der Vertrag war von A gekündigt worden, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit aufnehmen konnte.

    • Allerdings kann ein Vorsteuerabzug auch dann möglich sein, wenn zwar ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und einem Ausgangsumsatz fehlt, jedoch die Kosten für die Eingangsleistung (Rechtsberatungskosten) zu den allgemeinen Aufwendungen und Kostenelementen des Unternehmers gehören; derartige Kosten hängen ebenfalls direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, d.h. mit seinen Umsätzen, zusammen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben.

    • Die Rechtsberatungskosten, die die Klägerin in Anspruch genommen hat, gehören zu ihren allgemeinen Aufwendungen ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Unschädlich ist, dass die Klägerin ihre unternehmerische Tätigkeit bereits eingestellt hatte, als sie die Kanzlei beauftragt hat. Anderenfalls müsste man zwischen Ausgaben während der geschäftlichen Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung der Tätigkeit unterscheiden. Zudem entsteht der Vorsteuerabzug bereits dann, wenn der Unternehmer die Absicht hat, umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze auszuführen.

    • Im Streitfall dienten die Rechtsberatungskosten dazu, Entschädigungen zu verlangen, die ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten. Die Klägerin benötigte die Entschädigungszahlungen, um ihrerseits Entschädigungen an ihre Vertragspartner zu leisten. Somit handelte es sich bei den Rechtsberatungskosten um Gemeinkosten, die unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit dienten.

    Hinweise: Der BFH sah es als unbeachtlich an, dass über das Vermögen der Klägerin kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

    Das Urteil des BFH ist überzeugend. Denn hätte A den Vertrag nicht gekündigt, hätte er statt des Schadensersatzes Geld in gleicher Höhe an die Klägerin zahlen müssen; dieses Geld wäre ein Entgelt für die Betreiberleistungen der Klägerin gewesen und hätte der Umsatzsteuer unterlegen. Daher ist es konsequent, den Vorsteuerabzug aus den Rechtsberatungskosten anzuerkennen.

    Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof hält der BFH nicht für erforderlich, weil er keine Zweifel an der Vereinbarkeit seiner Lösung mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht hat.

    Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 15/24; NWB

  • Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil

    Beteiligt sich jemand an einem GmbH-Anteil, den ein anderer hält, werden die Dividendeneinkünfte und die Kapitalertragsteuer nicht einheitlich und gesondert festgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt.

    Hintergrund: Einkünfte werden einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere beteiligt sind. Es ergeht dann ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung, in dem die Einkünfte der Höhe und der Art nach festgestellt werden; diese Feststellungen werden dann in die Einkommensteuerbescheide der einzelnen Beteiligten übernommen.

    Sachverhalt: An der A-GmbH waren B mit 67 % und C mit 33 % beteiligt. An dem Anteil des B beteiligte sich der D als Unterbeteiligter im Jahr 1989. D sollte mit 50 % an dem Gewinn des B beteiligt sein. Nach eigenen Angaben handelte D als Treuhänder für seinen Vater, den Kläger. Im Jahr 2016 wurde der Unterbeteiligungsvertrag durch D gekündigt, und es kam zum Streit zwischen dem Kläger (als Treugeber) und B über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Erträge aus der Unterbeteiligung hatte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für 2003 bis 2011 nicht erklärt, berichtigte aber seine Erklärungen im Jahr 2014, so dass das Finanzamt 50 % der Dividenden dem Kläger als Einnahmen zurechnete. Im Jahr 2021 gab der Kläger Erklärungen über die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Unterbeteiligungsgesellschaft ab. Das Finanzamt lehnte eine einheitliche und gesonderte Feststellung ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

    • Weder bei einer typischen Unterbeteiligung noch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil werden Einkünfte gemeinsam erzielt. Daher scheidet eine einheitliche und gesonderte Feststellung aus.

    • Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil, bei der der Unterbeteiligte nicht an den stillen Reserven beteiligt ist, erzielt der typisch Unterbeteiligte Einnahmen aus Kapitalvermögen wie ein stiller Gesellschafter. Der Hauptbeteiligte, also B, erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form von Dividenden.

    • Bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil, bei der der Unterbeteiligte an den stillen Reserven beteiligt ist, ist der Unterbeteiligte wirtschaftlicher Mitinhaber des GmbH-Anteils, so dass ihm sein Anteil an dem GmbH-Anteil steuerlich zuzurechnen ist. Daher erzielt der Unterbeteiligte ebenso wie der Hauptbeteiligte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form von Dividenden; beide erzielen aber keine gemeinschaftlichen Einkünfte, sondern jeder erzielt seinen eigenen Anteil an den Dividenden.

    Hinweise: Im Steuerrecht gibt es auch noch einen sog. Ergänzungsbescheid bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung. Hier können z.B. Unterbeteiligungen berücksichtigt werden. Allerdings setzt dies zunächst eine einheitliche und gesonderte Feststellung voraus, etwa im Rahmen der Einkünfte einer Personengesellschaft. Im Streitfall gab es aber keine einheitliche und gesonderte Feststellung, weil es sich nicht um eine Personengesellschaft, sondern um eine GmbH handelte, so dass auch ein Ergänzungsbescheid nicht in Betracht kam.

    Der BFH erkennt durchaus, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil prozessökonomisch sein kann, da so für alle Beteiligten einheitliche Entscheidungen getroffen werden können. Allerdings gibt es keine Rechtsgrundlage hierfür, wenn es um eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht, um eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen.

    Der BFH ließ offen, ob nicht für einzelne Streitjahre bereits Feststellungsverjährung eingetreten war.

    Quelle: BFH, Urteil vom 19.5.2026 – VIII R 33/24; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2026 bekannt gegeben.

    Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.

    Quelle: BMF, Schreiben v. 1.9.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/112; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur Umsatzsteuerfreiheit für Tanzschulen

    Das sächsische Finanzministerium hat zur möglichen Umsatzsteuerfreiheit von Tanzschulen Stellung genommen. Dabei geht es um die gesetzliche Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen, die von bestimmten Einrichtungen erbracht werden.

    Hintergrund: Nach dem Gesetz werden seit dem 1.1.2025 unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Bildungsleistungen, die von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, sowie die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer als umsatzsteuerfrei angesehen. Allgemeiner Unterricht, der der Freizeitbetätigung dient, ist jedoch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

    Wesentlicher Inhalt des Schreibens des sächsischen Finanzministeriums:

    • Grundsätzlich ist Tanzunterricht ab dem 1.1.2025 umsatzsteuerpflichtig. Denn Tanzen ist eine typische Freizeitgestaltung.

    • Die sächsische Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn ab dem 1.1.2025 bis einschließlich 31.12.2027 die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vorliegen, nach denen die Kurse auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereiten. Endet die Bescheinigung vor dem 31.12.2027, ist die Umsatzsteuerbefreiung nur bis zu diesem Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung endet, möglich.

      Hinweis: Das Welttanzprogramm ist das Unterrichtskonzept für den sog. Gesellschaftstanz wie z. B. Foxtrott, Tango, Walzer oder Cha-Cha-Cha. Bei dem Medaillentanzen handelt es sich um das Tanzprogramm für Fortgeschrittene.

    • Spezial- oder Einzelkurse wie z.B. Hochzeitskurse, Crash-Kurse oder Discofox-Kurse sind auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

    • Kurse im künstlerischen Bühnentanz, der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und klassischer Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren können als sog. Ausbildungsleistungen angesehen werden und damit umsatzsteuerfrei sein, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, nach der diese Leistungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder eine berufliche Umschulung darstellen.

    • Abschlussbälle sind umsatzsteuerpflichtig, auch wenn der Abschlussball mit einer Prüfung, die den Tanzkurs abschließt, verbunden ist.

    Hinweise: Das aktuelle Schreiben der sächsischen Finanzverwaltung trägt nicht zur Klarheit bei. Die Finanzverwaltung sieht das Schreiben zwar als Nichtbeanstandungsregelung; die aktuelle Rechtslage rechtfertigt diese Nichtbeanstandung aber nicht, weil nur noch echter Schul- bzw. Hochschulunterricht oder aber berufliche Aus- und Fortbildung umsatzsteuerfrei sind. Dazu wird man den im Schreiben der Finanzverwaltung erwähnten Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren nur schwerlich zählen können. Kommt es also zu einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt, könnte das Finanzgericht die Umsatzsteuerfreiheit versagen, weil es an das Schreiben nicht gebunden ist.

    Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 16. Februar 2026 – 35-S 7179/62/72-2026/6751; NWB

  • Keine Umsatzsteuerfreiheit für Vermietungen im Zusammenhang mit Bestattungsleistungen

    Die Vermietung von Kühlräumen für die Aufbewahrung von Toten sowie die Überlassung von Räumlichkeiten für die Durchführung von Trauerfeiern sind keine umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen.

    Hintergrund: Die nicht nur kurzfristige Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei.

    Sachverhalt: Ein Bestattungsunternehmen nutzte Kühlräume für die Aufbewahrung der Toten und überließ Räume zur Durchführung von Trauerfeiern. Es behandelte die hierfür gezahlten Entgelte als umsatzsteuerfrei. Dem widersprach das Finanzamt und unterwarf die Umsätze der Umsatzsteuer.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

    • Es handelte sich nicht um eine umsatzsteuerfreie Vermietung. Eine Vermietung liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jeden anderen von diesem Recht auszuschließen.

    • Die Vermietung ist eine passive Tätigkeit, bei der sich der Vermieter auf die Zurverfügungstellung eines Grundstücks bzw. Raums beschränkt. Erbringt der Vermieter jedoch weitere Zusatzleistungen, wird aus der passiven Tätigkeit eine aktive Tätigkeit, die umsatzsteuerpflichtig ist.

    • So stand bei der Überlassung der Kühlräume bzw. Kühlfächer die Kühlung des Toten und damit die Kühlleistung im Vordergrund, nicht jedoch die Überlassung des (Kühl-)Fachs. Dem Hinterbliebenen, der das Bestattungsunternehmen bezahlte, ging es um das Obhutsverhältnis, d.h. um die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung, so dass der Leichnam in üblicher und würdiger Weise für die Bestattung vorbereitet werden kann.

    • Auch die Überlassung der Räume für die Durchführung von Trauerfeiern stellte keine „passive“ Vermietungstätigkeit dar. Die Hinterbliebenen konnten über den Trauerraum nämlich nicht frei verfügen, sondern in dem Raum nur die Trauerfeier durchführen, die das Bestattungsunternehmen nach Maßgabe des Bestattungsvertrags durchführte.

    Hinweise: In vergleichbaren Fällten hat der BFH ebenfalls eine passive und damit umsatzsteuerfreie Vermietung abgelehnt. So liegt z.B. keine umsatzsteuerfreie Vermietung vor, wenn der Mieter z.B. das Recht erlangen will, in dem gemieteten Raum einen Zigarettenautomaten aufzustellen.

    Das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen umsatzsteuerfrei sein kann. Der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen; die Finanzgerichte, zu denen der BFH gehört, sind an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden. Unklar bleibt jedoch, warum sich das beklagte Finanzamt im Streitfall nicht an die Auffassung des Bundesfinanzministeriums gebunden fühlte.

    Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 31/23; NWB

  • Gesetzesänderungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer

    Der Bundesrat hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der u.a. zu einer Änderung bei der Gewerbesteuer sowie zu Verbesserungen bei der Grunderwerbsteuer führt. Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

    Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer setzt das Finanzamt auf Grundlage des Gewerbeertrags einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dieser beträgt 3,5 % des maßgeblichen Gewerbeertrags. Anschließend setzt die Gemeinde die eigentliche Gewerbesteuer fest, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz multipliziert. Nach der derzeit noch geltenden Gesetzesfassung muss der Hebesatz mindestens 200 % betragen.

    Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch bei Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wenn entweder mindestens 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übertragen werden oder wenn ein Anteilserwerber nunmehr mit mindestens 90 % beteiligt ist. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen mal an den Verkaufsvertrag, also an das Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing), und mal an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts (sog. Closing), an. Hierdurch kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, die unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann, so dass die Anteilsübertragung im Ergebnis nur einmal besteuert wird.

    Wesentliche Änderungen durch das Gesetz:

    1. Gewerbesteuer

    Der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % angehoben, und zwar ab dem Erhebungszeitraum 2027.

    Hinweis: Beträgt der Gewinn nach Abzug eines etwaigen Freibetrags 100.000 €, ergäbe sich somit ein Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 € (3,5 %), auf den mindestens ein Hebesatz von 280 % angewendet werden muss, so dass die Gewerbesteuer mindestens 9.800 € beträgt. Der gesetzliche Mindesthebesatz soll sog. Steueroasen verhindern, mit denen Gemeinden Unternehmen mit zu niedrigen Gewerbesteuersätzen locken.

    2. Grunderwerbsteuer

    Bei der Grunderwerbsteuer soll künftig eine Doppelbesteuerung, die dadurch eintreten kann, dass sowohl der Anteilskaufvertrag als auch die spätere Abtretung der Anteile besteuert werden, vermieden werden.

    • So soll künftig vorrangig das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag (sog. Signing), besteuert werden und nicht mehr die Abtretung (Closing).

    • Eine grunderwerbsteuerliche Anzeige ist damit nur noch für das Verpflichtungsgeschäft (Anteilskaufvertrag) erforderlich, nicht aber mehr für die Abtretung der Anteile.

    • Allerdings sind sowohl der Anteilserwerber als auch die grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldner.

    • Darüber hinaus wird die grunderwerbsteuerliche Anzeigefrist für die Beteiligten, also Vertragspartner der Anteilsübertragung, von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.

      Hinweis: Die Frist für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Notars wird nicht geändert. Sie beträgt weiterhin zwei Wochen.

    • Die bisherige Möglichkeit einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt worden ist (sog. Signing), entfällt, weil eine Doppelbesteuerung künftig nicht mehr droht.

    Hinweis: Die hier dargestellten Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer gelten für Anteilsübertragungen, die nach der Verkündung des beschlossenen Gesetzes verwirklicht werden.

    Quelle: Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2026 bekannt gegeben.

    Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.

    Quelle: BMF, Schreiben v. 3.8.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/095; NWB

  • Keine Steuerfreiheit eines sog. Konfusionsgewinns bei Mutterkapitalgesellschaft

    Entsteht bei einer Mutterkapitalgesellschaft, die bereits abgeschriebene Forderungen gegen ihre Tochterkapitalgesellschaft innehat, aufgrund des Übergangs des Vermögens der Tochterkapitalgesellschaft auf sie ein sog. Konfusionsgewinn, ist dieser Konfusionsgewinn nicht steuerfrei. Im Verhältnis von Mutter- zur Tochterkapitalgesellschaft ist nur ein Gewinn aus der Wertaufholung einer zuvor abgeschriebenen Forderung steuerfrei.

    Hintergrund: Schreibt eine Mutterkapitalgesellschaft eine Forderung gegen eine Tochterkapitalgesellschaft, an der sie mit mehr als 25 % beteiligt ist, ab, wird diese gewinnmindernde Abschreibung steuerlich nicht anerkannt, sondern außerbilanziell wieder hinzugerechnet, es sei denn, die Darlehensgewährung bzw. das Stehenlassen des Darlehens war fremdüblich. Kommt es aber später zu einer Wertaufholung bei der Forderung, bleibt die Gewinnerhöhung aus der Wertaufholung ebenfalls steuerneutral und wird außerbilanziell abgezogen.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und Alleingesellschafterin einer französischen Kapitalgesellschaft (F). Die Klägerin hatte Forderungen gegen die F, die sie zum 31.12.2009 und zum 31.12.2011 vollständig abschrieb; die Abschreibungen wurden außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Im Jahr 2012 kam es zu einer Umwandlung der F auf die Klägerin nach französischem Recht und daher zu einer Vermögensübertragung von F auf die Klägerin. Aus diesem Grund gingen auch die Verbindlichkeiten der F gegenüber der Klägerin zum Nennwert auf die Klägerin über; die Verbindlichkeiten und die bereits abgeschriebenen Forderungen standen sich nun gegenüber und erloschen (sog. Konfusion). Dies führte bei der Klägerin zu einem sog. Konfusionsgewinn, weil der Bilanzwert der Verbindlichkeiten (Nennwert) höher war als die Forderungen, die bereits abgeschrieben waren. Die Klägerin begehrte die Steuerbefreiung für Wertaufholungsgewinne bei Forderungen; dies lehnte das Finanzamt ab.

    Entscheidung: Der BFH lehnte die Steuerfreiheit ebenfalls ab und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

    • Die von der Klägerin angestrebte Steuerbefreiung gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Gewinne aus Wertaufholungen nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung, nicht aber für sog. Konfusionsgewinne.

    • Ein Konfusionsgewinn entsteht aufgrund des Erlöschens von Forderung und Verbindlichkeit, weil der bisherige Forderungsinhaber nun auch Inhaber der Verbindlichkeit wird und die übergegangenen Verbindlichkeiten höher bewertet waren als die bereits abgeschriebene Forderung. Hingegen betrifft ein Wertaufholungsgewinn eine Forderung, die in einem Vorjahr abgeschrieben worden ist und nun wieder an Wert gewinnt.

    • Die gesetzliche Steuerbefreiung kann nicht analog auf Konfusionsgewinne angewandt werden; denn eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers voraus. Der Gesetzgeber wollte jedoch nur Wertaufholungsgewinne steuerfrei stellen.

    Hinweise: Das Ergebnis ist für die Klägerin unerfreulich; denn die Teilwertabschreibungen der Jahre 2009 und 2011 wirkten sich steuerlich nicht aus, während der Konfusionsgewinn nunmehr zu versteuern ist.

    Hätte die Klägerin auf die Teilwertabschreibungen verzichtet, wäre ein Konfusionsgewinn nicht entstanden. Im Steuerrecht ist die Teilwertabschreibung ein Wahlrecht, so dass es steuerlich vorteilhafter gewesen wäre, dieses Wahlrecht nicht in Anspruch zu nehmen, wenn die Klägerin in den Jahren 2009 und 2011 bereits damit hätte rechnen müssen, dass es im Jahr 2012 zu einer Vermögensübertragung von der F auf sie kommt.

    Steuerlich wirken sich auch Abschreibungen einer Mutterkapitalgesellschaft auf ihre Beteiligung an ihrer Tochterkapitalgesellschaft nicht aus, sondern werden außerbilanziell hinzugerechnet. Eine spätere Wertaufholung bleibt aber auch hier steuerfrei.

    Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 - I R 10/23; NWB

  • Passivierung einer Verbindlichkeit im Insolvenzverfahren

    Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden und verzichtet der Gläubiger auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle, ändert dies nichts an der Passivierung der Verbindlichkeit durch den Schuldner. Die Verbindlichkeit ist daher weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen.

    Hintergrund: Verbindlichkeiten sind zu passivieren, wenn der Kaufmann zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, der Gläubiger diese Leistung erzwingen kann und die zu erbringende Leistung am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt.

    Sachverhalt: Die X-GmbH schuldete der Z die Rückzahlung eines im Jahr 2008 aufgenommenen Darlehens und passivierte die Verbindlichkeit in ihrer Bilanz. Im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Z meldete ihre Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an; jedoch bestritt der Kläger die Forderung im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin. Es kam daraufhin im Jahr 2014 zu einem Verfahren beim Landgericht, das mit einem Vergleich endete: Die Z nahm ihre Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle zurück, während sich der Kläger verpflichtete, einen sich aus einer Insolvenzanfechtung ergebenden Zahlungsanspruch nicht mehr geltend zu machen. Der Kläger buchte die Darlehensverbindlichkeit der X-GmbH in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2014 gewinnerhöhend aus und behandelte den Erlös als steuerfrei. Das Finanzamt behandelte die Ausbuchung hingegen als steuerpflichtig.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

    • Die Verbindlichkeit war nicht gewinnerhöhend auszubuchen, so dass auch kein Gewinn aus der Ausbuchung entstand. Die Verbindlichkeit bestand rechtlich nämlich weiterhin, da sie nicht erloschen war; denn die Z hatte nicht auf ihre Forderung gegenüber der X-GmbH verzichtet. Der von der Z im Rahmen des Vergleichs erklärte Verzicht betraf nur die Anmeldung zur Insolvenztabelle, nicht aber die Forderung selbst.

    • Die wirtschaftliche Belastung, die sich aus der Verbindlichkeit gegenüber der Z ergab, wäre erst dann entfallen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Geltendmachung der Forderung durch die Z nicht mehr zu rechnen gewesen wäre. Allein eine Überschuldung oder Vermögenslosigkeit der X-GmbH genügte hierfür jedoch nicht.

    • Der Verzicht der Z auf die Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle, war auch kein faktischer Forderungsverzicht, sondern entsprach eher einer Stundung.

    Hinweise: Eine Passivierung hätte hingegen unterbleiben müssen, wenn die X-GmbH bzw. der Kläger als Insolvenzverwalter entschlossen gewesen wäre, die Einrede der Verjährung zu erheben. Denn dann hätte die X-GmbH die Verbindlichkeit nicht mehr bezahlen müssen.

    Der BFH macht deutlich, dass sich aus dem rechtlichen Bestehen der Verbindlichkeit in der Regel auch die wirtschaftliche Belastung für den Schuldner (X-GmbH) ergibt, weil davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird.

    Aus dem Urteil ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Kläger von der Steuerfreiheit des Gewinns aus der Ausbuchung der Verbindlichkeit ausging. Vermutlich nahm der Kläger einen steuerfreien Sanierungsgewinn auf der Grundlage des früheren Sanierungserlasses an. Der BFH ging auf diese Frage nicht ein, weil die Verbindlichkeit weiterhin zu passivieren war, so dass es nicht zu einem Gewinn aufgrund einer Ausbuchung der Verbindlichkeit kam.

    Quelle: BFH, Urteil vom 21.4.2026 – IX R 34/24; NWB

  • Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Anteilsverkauf

    Verkauft ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine zum Privatvermögen gehörende Beteiligung und erhält er vom Erwerber eine Vergütung für die Fortsetzung seiner Geschäftsführungstätigkeit, die als Bestandteil des Kaufpreises gesondert ausgewiesen wird, ist hinsichtlich dieses Vergütungsteils zu prüfen, ob der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder zu dem Gewinn aus der Anteilsveräußerung besteht. Bei einer Zuordnung zum Gewinn aus der Anteilsveräußerung bleibt der Vergütungsteil nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei.

    Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer sog. wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligung von mindestens 1 %), die zum Privatvermögen gehört, ist steuerpflichtig und wird den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Der Gewinn bleibt zu 40 % steuerfrei.

    Sachverhalt: Der Kläger und der B waren mit jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt und jeweils auch Geschäftsführer. Der Kläger bezog ein jährliches Geschäftsführergehalt in Höhe von 180.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 8.000 € und Tantieme. Der Kläger und B verkauften im Jahr 2020 ihre GmbH-Anteile an die Y-GmbH zu einem Kaufpreis von 4,5 Mio. €. Im Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von 1,25 Mio. € gesondert ausgewiesen, der dem Kläger sowie dem B jeweils in Höhe von 625.000 € für die Fortsetzung ihrer Geschäftsführungstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gezahlt wurde. Sollte die Geschäftsführertätigkeit vorzeitig enden, musste der Betrag anteilig zurückgezahlt werden, d.h. für jedes Jahr 125.000 €. Der mögliche Rückzahlungsbetrag musste durch eine Bürgschaft der Bank abgesichert werden. Hierfür musste der Kläger an die Bank eine Avalprovision in Höhe von insgesamt 18.767 € zahlen; hiervon zahlte er im Streitjahr 2020 einen Teilbetrag von 3.143 €. Nach der Anteilsübertragung erhielt der Kläger ein jährliches Geschäftsführergehalt von 140.000 € zuzüglich Tantieme. Das Finanzamt behandelte den auf den Kläger entfallenden Teilbetrag von 625.000 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zog hiervon die im Streitjahr gezahlte Avalprovision in Höhe von 3.143 € ab. Der Kläger war der Auffassung, dass der Teilbetrag von 625.000 € den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) zuzuordnen ist und daher zu 40 % steuerfrei bleiben müsse. Außerdem begehrte er den steuerlichen Abzug der gesamten Avalprovision in Höhe von 18.767 €.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

    • Die Frage, ob der für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gezahlte Teilbetrag von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) gehört, richtet sich danach, zu welcher der beiden Einkunftsarten der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht.

    • Eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn ist vorzunehmen, wenn der Anspruch auf den Teilbetrag von 625.000 € ein Element der Gesamtpreisbildung und damit nur ein unselbständiger Kalkulationsfaktor ist. Hingegen kommt eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Betracht, wenn der vereinbarten Fortführung der Geschäftsführungstätigkeit eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Diese muss nun das FG im zweiten Rechtsgang würdigen.

    Hinweise: Für den Kläger wäre eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn steuerlich vorteilhafter, weil der Betrag in Höhe von 625.000 € dann zu 40 % steuerfrei bliebe. Bei einer Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wäre der Betrag in vollem Umfang steuerpflichtig, und es wäre lediglich die Avalprovision als Werbungskosten abziehbar.

    Der BFH hat dem FG einige Prüfungspunkte mit auf den Weg gegeben, die bei der Lösung des Falls helfen könnten. So ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführung im Regelfall den Wert einer Kapitalgesellschaft beeinflusst. Dies könnte für eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn sprechen. Immerhin hatte der Geschäftsführer der Y-GmbH als Zeuge vor dem Finanzgericht bekundet, dass die Y-GmbH die Anteile ohne eine Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den Kläger und B nicht erworben hätte, weil sonst der beabsichtigte Transfer von Know-How nicht möglich gewesen wäre.

    Auch die Kalkulationsgrundlagen beim Vertragsabschluss könnten eine Rolle gespielt haben. Dabei ist auch der Verkehrswert der Beteiligung zu beachten; denn sollte der Gesamtkaufpreis von 4,5 Mio. € höher gewesen sein als der Verkehrswert, könnte dies für eine Zuordnung des Teilbetrags von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sprechen.

    Ferner müsste das FG beachten, dass bei einer Zuordnung des Teilbetrags zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das neue Geschäftsführergehalt in Höhe von 140.000 € um jährlich 125.000 € (der Teilbetrag von 625.000 € wurde für eine fünfjährige Tätigkeit gezahlt) auf 265.000 € gestiegen wäre. Das FG müsste prüfen, ob es einen schlüssigen Grund für eine derart erhebliche Gehaltserhöhung gab.

    Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 - IX R 1/25; NWB

  • Grunderwerbsteuer: Erwerb eines GbR-Anteils durch den Treugeber vom Treuhänder

    Grunderwerbsteuer entsteht, wenn der Treugeber vom Treuhänder dessen treuhänderisch gehaltenen Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt. Denn damit wird nun der Treugeber zivilrechtlich Gesellschafter der Personengesellschaft. Dieser Erwerb ist nicht nach der Regelung, die Grundstücks- und Anteilsübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften steuerfrei stellt, grunderwerbsteuerfrei.

    Hintergrund: Nach dem Gesetz entsteht Grunderwerbsteuer, wenn sich bei einer Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bis zum 30.6.2021 galt ein Fünfjahreszeitraum (statt zehn Jahren), und es mussten mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.

    Sachverhalt: Die minderjährigen Geschwister A und B beauftragten ihre Onkel C und D durch einen Treuhandvertrag vom 10.3.2004, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen und ein bestimmtes Grundstück für die GbR zu erwerben. C und D waren damit Treuhänder und zivilrechtlich Gesellschafter der GbR, während A und B Treugeber waren. Der Erwerb des Grundstücks erfolgte noch im Jahr 2004. Nachdem A und B volljährig geworden waren, genehmigten sie durch notarielle Urkunde vom 28.7.2017 den am 10.3.2004 geschlossenen Treuhandvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 27.10.2017 vereinbarten A, B, C und D die Auflösung des Treuhandvertrags. Am 16.11.2017 und am 20.11.2017 traten daraufhin C und D ihre GbR-Anteile an A und B ab. Das Finanzamt setzte nun Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 120.000 € gegenüber der Klägerin fest und begründete dies damit, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der GbR-Anteile auf neue Gesellschafter, nämlich auf A und B, übergegangen seien.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

    • Die Auflösung des Treuhandvertrags und die darauf beruhende Abtretung der GbR-Anteile an A und B war grunderwerbsteuerbar. Denn es wurden innerhalb von fünf Tagen, nämlich im Zeitraum vom 16.11.2017 bis zum 20.11.2017, die GbR-Anteile zu 100 %, und damit zu mindestens 95 %, auf A und B als neue Gesellschafter übertragen. Die Klägerin (GbR) besaß auch Grundbesitz.

    • Ob ein Anteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen wird, richtet sich nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich waren A und B bislang nicht Gesellschafter der Klägerin, da sie nur Treugeber waren; zivilrechtlich beteiligt waren hingegen C und D als Treuhänder. Aufgrund der Abtretungen der GbR-Anteile am 16.11.2017 und 20.11.2017, die auf der Auflösung des Treuhandvertrags beruhten, wurden A und B nun erstmalig zivilrechtlich Gesellschafter.

    • Unbeachtlich ist, dass A und B zuvor Treugeber und damit mittelbar an der Klägerin (GbR) beteiligt waren. Dies ändert nichts daran, dass es im Jahr 2017 zu einem unmittelbaren Wechsel der Anteilseigner im Umfang von mindestens 95 % kam.

    • Die Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von Grundstücken oder Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zwischen Schwester-Personengesellschaften war nicht anwendbar. A und B als bisherige Treugeber waren nämlich bislang nicht am Vermögen der Klägerin beteiligt, so dass ihnen eine Beteiligung an der Klägerin nicht zugerechnet werden konnte. Die Grunderwerbsteuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass es eine Übertragung zwischen zwei Personengesellschaften gibt, an denen dieselben Gesellschafter zivilrechtlich beteiligt sind.

    Hinweise: Eine Treuhandschaft ist grunderwerbsteuerlich in der Regel nachteilig, da es grunderwerbsteuerlich zu einer „Verdoppelung“ der Eigentümerstellung kommt. Bei einem Erwerb eines Grundstücks durch einen Treuhänder erwirbt sowohl der Treuhänder (als zivilrechtlicher Eigentümer) als auch der Treugeber (als wirtschaftlicher Eigentümer) das Grundstück, so dass zweimal Grunderwerbsteuer entsteht.

    Die angesprochene Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften endet nach derzeitigem Stand am 31.12.2026. Dies gilt auch für andere Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften, z.B. für Grundstücksübertragungen von einer Personengesellschaft auf ihren Gesellschafter oder umgekehrt.

    Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2026 – II R 9/23; NWB

  • Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter nach Freigabe einer unternehmerischen Tätigkeit

    Gibt der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners frei und leistet der Insolvenzschuldner daraufhin Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse, sind die Ausgleichszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Allein die Zahlung in die Insolvenzmasse führt beim Insolvenzschuldner noch nicht zu einem Abfluss. Zudem sind die Ausgleichszahlungen privat veranlasst.

    Hintergrund: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigeben. Der Insolvenzschuldner ist dann aber verpflichtet, seine Erwerbsobliegenheit zu erfüllen und sich so behandeln zu lassen, als würde er eine seiner Qualifikation entsprechende angemessene abhängige Beschäftigung ausüben. Er hat daher Beträge an die Insolvenzmasse abzuführen, die dem pfändbaren Anteil eines solchen fiktiven Einkommens entsprechen (sog. Ausgleichszahlungen). Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann dies – insbesondere auf Antrag eines Gläubigers – zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

    Sachverhalt: Der Kläger war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Im Jahr 2017 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers frei. Der Insolvenzverwalter ermittelte auf der Grundlage eines fiktiven Durchschnittseinkommens im Angestelltenverhältnis einen pfändbaren Monatsbetrag in Höhe von ca. 1.400 €. Der Kläger leistete daraufhin im Streitjahr 2017 Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse in Höhe von ca. 6.000 € und machte diese als Betriebsausgaben geltend. Außerdem ermittelte der Kläger eine Verbindlichkeit für die Ausgleichszahlungen der nächsten sechs Jahre in Höhe von ca. 70.000 €, die er ebenfalls als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

    • Der Abzug von Betriebsaufwendungen setzt eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen voraus. Dabei muss es zu einem Wertabfluss kommen.

    • Im Streitfall fehlte es zum einen an einem Wertabfluss, weil die geleisteten Ausgleichszahlungen nicht aus dem Betriebsvermögen des Klägers abgeflossen sind. Durch die Zahlung in die Insolvenzmasse wurde der Geldbetrag lediglich innerhalb derselben Vermögenssphäre des Klägers verschoben, nämlich vom Konto des Klägers in die Insolvenzmasse, die jedoch bis zu ihrer Verteilung dem Kläger als Insolvenzschuldner steuerlich zuzuordnen ist. Der Insolvenzverwalter verfügt über die Insolvenzmasse nur als Partei kraft Amtes mit Wirkung für den Kläger.

    • Außerdem sind die Ausgleichszahlungen durch die private Lebensführung veranlasst und stellen daher keine betrieblich veranlassten Aufwendungen dar. Die Ausgleichszahlungen ermöglichen es dem Kläger, dass er über die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit ohne den sog. Insolvenzbeschlag und damit in möglichst großem Umfang frei verfügen kann. Die Ausgleichszahlungen betreffen folglich die Verwendung des Einkommens.

    • Diese Grundsätze gelten nicht nur für die vom Kläger im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen, sondern auch für die in den Folgejahren noch zu entrichtenden Ausgleichszahlungen, für die der Kläger eine Verbindlichkeit gebildet hat.

    Hinweise: Bei den Ausgleichszahlungen handelte es sich nicht um eine Gebühr, die der Kläger an den Insolvenzverwalter zahlt, damit dieser die selbständige Tätigkeit des Klägers freigibt. Der Kläger hätte nämlich auch ohne Freigabe durch den Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit ausüben können, hätte dann aber nicht einen großen Teil seiner Einnahmen für sich behalten können, sondern die Einnahmen in die Insolvenzmasse zahlen müssen.

    Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob und inwieweit die spätere Verwendung der Ausgleichszahlungen durch den Insolvenzverwalter zu Betriebsausgaben des Klägers führt.

    Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 12/24; NWB

  • Vorsicht Falle: Betrügerische Phishing-E-Mails zu angeblichen Betriebsprüfungen

    Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) warnt vor Phishing-E-Mails, die aktuell dem ersten Anschein nach von der vermeintlichen Absenderadresse der Poststelle des Finanzministeriums an Steuerpflichtige versendet werden.

    Tatsächlich handelt es sich hierbei um einen Betrugsversuch.

    Die Nachrichten kündigen eine angebliche „Außenprüfung gemäß § 193 Abgabenordnung“ an. Faktisch versendet das Finanzministerium solche sog. Prüfungsanordnungen nicht, hierfür sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Zudem würden echte Prüfungsanordnungen der Finanzämter in Form und Inhalt deutlich gegenüber den oben genannten E-Mails abweichen, beispielsweise den Namen des Außenprüfers oder der Außenprüferin enthalten.

    Im Text der E-Mails wird auf einen PDF-Anhang verwiesen, bei dem es sich allerdings um eine HTML-Datei handelt, die nach dem Öffnen zur Eingabe eines Passworts auffordert. Betroffene sollten diese Datei weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder etwaigen Zahlungsaufforderungen nachkommen. Grundsätzlich fordert das Finanzministerium niemals über ein solches Format zu einer Eingabe eines Passwortes oder einer Zahlung auf.

    Den Betroffenen wird daher dringend empfohlen, die E-Mails umgehend zu löschen. Bei Fragen können sich Betroffene an das Funktionspostfach pressestelle@fimi.landsh.de wenden.

    Hinweis: Vor einer vergleichbaren Betrugsmasche warnt auch das Thüringer Finanzministerium. Dort sind E-Mails mit dem Titel „Prüfungsanordnung gemäß § 193 AO -- 2026-07-13“ im Umlauf. Mit der E-Mail wird im Namen des jeweils zuständigen Finanzamtes mit Bezug auf § 193 AO behauptet, man wolle eine Außenprüfung des angeschriebenen Unternehmens durchführen. Es wird auch ein genaues Datum genannt und zu weiteren Einzelheiten auf eine angehängte Datei verwiesen. Die Absender-E-Mail-Adresse ist dabei die E-Mail-Adresse der Poststelle des Thüringer Finanzministeriums poststelle@tfm.thueringen.de.

    Quellen: FinMin Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 14.7.2026 sowie Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 13.7.2026; NWB

    Nachricht u.a. aktualisiert am : Ähnliche Mails sind auch in Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung v. 27.7.2026), Niedersachsen (Niedersächsisches Finanzministerium, Pressemitteilung v. 15.7.2026), Baden-Württemberg (FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 15.7.2026, Sachsen (Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. 14.7.2026), Nordrhein-Westfalen FinMin NRW online) sowie Bayern (Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung v. 15.7.2026) im Umlauf. Es ist davon auszugehen, dass auch weitere Bundesländer betroffen sind.

  • Gesonderte Aufzeichnungspflicht eines Unternehmers bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

    Nutzt ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, muss er seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer gesondert aufzeichnen. Dies gilt sowohl für die Bilanzierung als auch für die Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss er die Aufwendungen zeitnah in einer besonderen Spalte seiner Aufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufzeichnen.

    Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben sind nicht oder nur beschränkt abziehbar, z.B. Geschenke an Geschäftsfreunde, Bewirtungsaufwendungen, sog. Repräsentationsaufwendungen oder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Für diese Aufwendungen besteht die Pflicht, sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

    Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Für seine unternehmerische Tätigkeit im Streitjahr 2017 nutzte er in seinem Einfamilienhaus das Dachgeschoss sowie eine Bibliothek im Erdgeschoss als Arbeitszimmer und machte die hierauf entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer aufgrund einer Abweichung bei der Flächenberechnung nur teilweise an. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und erhob anschließend Klage beim Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren wurde der Kläger aufgefordert, eine Aufstellung seiner Aufwendungen für das Arbeitszimmer vorzulegen. Der Kläger reichte eine entsprechende Aufstellung ein, allerdings ohne die anteilige Abschreibung; er teilte dem FG mit, dass er die Aufstellung erst im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 erstellt habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies mit einem Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ebenfalls ab:

    • Der Kläger hat die gesonderte Aufzeichnungspflicht, die für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt, nicht beachtet. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen die Aufwendungen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument, aufgezeichnet werden. Es genügt auch eine geordnete Belegsammlung mit unterjähriger zusätzlicher periodisch zeitnaher Eintragung der Summe in die entsprechende Spalte eines Journals.

    • Die Aufzeichnung des Klägers war zum einen nicht zeitnah erstellt worden. Der Kläger hat die zugrunde liegenden Belege über das Jahr gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 2017 die Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Dies reicht nicht, da „zeitnah“ eine Aufzeichnung innerhalb von zehn Tagen, maximal innerhalb eines Monats bedeutet.

    • Außerdem war die Aufstellung nicht vollständig, da in der Aufstellung die anteilige Abschreibung fehlte.

    • Aufgrund der Verletzung der gesonderten Aufzeichnungspflicht waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht anzuerkennen. Der BFH konnte aber aus verfahrensrechtlichen Gründen ebenso wenig wie das FG eine sog. Verböserung vornehmen; soweit das Finanzamt die Aufwendungen also anerkannt hatte, blieb es dabei.

    Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass die gesonderte Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen, die nach dem Gesetz nicht oder nur beschränkt abziehbar sind, ernst zu nehmen ist. Denn bereits der Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht führt zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs, selbst wenn die Aufwendungen an sich teilweise abziehbar wären.

    Das Urteil betrifft die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Bilanzierung müssen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls gesondert, nämlich auf einem gesonderten Konto der Buchführung aufgezeichnet werden, das zu den nicht oder nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben gehört.

    Im Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung genügt eine bloße Belegsammlung nicht. Es genügt auch nicht, die Aufwendungen und die anteilige Abschreibung nur im Formular für die Einnahmen-Überschussrechnung einzutragen.

    Die gesonderte Aufzeichnung soll eine klare Abgrenzung des betrieblichen vom privaten Bereich ermöglichen, so dass das Finanzamt diese Konten bzw. Aufzeichnungen gezielt überprüfen kann, um festzustellen, ob die Voraussetzungen der (teilweisen) Nichtabziehbarkeit vorliegen.

    Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026 – VIII R 6/24; NWB

  • Freistellung von der Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung an Muttergesellschaft in anderem EU-Staat

    Die Ausschüttung einer deutschen GmbH an ihre luxemburgische Mutter-Kapitalgesellschaft nach dem Beginn der Liquidation der deutschen GmbH kann auf Antrag kapitalertragsteuerfrei erfolgen, wenn der ausgeschüttete Gewinn aus der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens stammt.

    Hintergrund: Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft Dividenden, wird auf Antrag Kapitalertragsteuer nicht erhoben, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Dies gilt aber nach dem Gesetz nicht für Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die Alleingesellschafterin der in Deutschland ansässigen A-GmbH war. Die A-GmbH war aufgrund eines Auflösungsbeschlusses seit dem 31.12.2010 aufgelöst und befand sich seitdem in Liquidation. Die A-GmbH schüttete aufgrund eines Beschlusses vom 13.11.2013 am 30.11.2013 einen Gewinn aus der Zeit vor ihrer Auflösung an die Klägerin aus. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Erlass eines Freistellungsbescheids und die Erstattung der von der A-GmbH einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das BZSt stellte lediglich einen Teil der einbehaltenen Abzugssteuern frei und erstattete diese Abzugssteuern.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf vollständige Freistellung und Erstattung der Abzugssteuern statt:

    • Die Voraussetzungen einer Freistellung und Erstattung waren erfüllt. So handelte es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hatte, jedoch in der EU, nämlich Luxemburg, ansässig war. Die Klägerin war zudem Alleingesellschafterin der A-GmbH und daher mit mindestens 10 % an ihr beteiligt. Die ausgeschütteten Gewinne führten zu Dividenden, für die die Regelung zur Freistellung gilt.

    • Es handelte sich nicht um Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der A-GmbH ausgeschüttet wurden und bei denen eine Freistellung ausgeschlossen wäre. Denn die Gewinne sind in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden. Der Ausschluss von der Freistellung gilt jedoch nur, wenn Gewinne aus der Zeit ab der Eröffnung des Liquidationsverfahrens ausgeschüttet werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

    Hinweise: Der BFH lehnte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ab, weil er keine Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils hatte. Das Urteil erleichtert grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an eine Mutterkapitalgesellschaft, wenn der ausgeschüttete Gewinn vor der Liquidation der ausschüttenden Tochtergesellschaft entstanden ist.

    Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 - VIII R 8/24; NWB

  • Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Vermögensbindung

    Führt eine Satzungsänderung einer gemeinnützigen Körperschaft dazu, dass nunmehr gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen wird, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit für die zehn Jahre vor der Satzungsänderung versagen und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Diese Versagung ist nicht unbillig und rechtfertigt daher keine abweichende Steuerfestsetzung zu Gunsten der Körperschaft.

    Hintergrund: Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung muss eine gemeinnützige Körperschaft den Zweck, für den ihr Vermögen bei ihrer Auflösung oder Aufhebung verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. In der Regel wird daher in der Satzung eine andere gemeinnützige Körperschaft genannt, die das Vermögen im Fall der Auflösung erhalten soll.

    Wird die Satzung nachträglich geändert, und entspricht die Vermögensbindung nun nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, fällt die Gemeinnützigkeit nach dem Gesetz rückwirkend weg. Das Finanzamt kann nun Steuerbescheide für Steuern erlassen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Satzungsänderung entstanden sind.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Jahr 2004 gegründete GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgte. Nach ihrer ursprünglichen Satzung sollte das Vermögen der Klägerin im Fall ihrer Auflösung an einen bestimmten Landkreis fallen, der es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden sollte. Im August 2012 wurde die Satzung der Klägerin geändert, und die Regelung über die Verwendung ihres Vermögens für den Fall der Auflösung der Klägerin entfiel. Im Dezember 2013 wurde die Satzung erneut geändert und nunmehr ein bestimmter gemeinnütziger Verein als Empfänger des Vermögens genannt, falls die Klägerin aufgelöst werden sollte. Das Finanzamt erließ aufgrund der Satzungsänderung aus dem August 2012 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, so dass die Gemeinnützigkeit für diesen Zeitraum entfiel. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Die Klägerin beantragte nun eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für die Jahre 2005 bis 2008, die das Finanzamt ablehnte.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

    • Zwar können nach dem Gesetz Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die steuererhöhend wirken, bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor.

    • Der Erlass der Körperschaftsteuerbescheide war nicht unbillig, sondern eine Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet hat, wenn die Satzung nachträglich geändert wird und die Vermögensbindung wegfällt. Der Gesetzgeber wollte nämlich einen rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit anordnen, falls im Nachhinein die Vermögensbindung entfällt.

    • Die Unbilligkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihr Vermögen tatsächlich gar nicht für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat. Der Gesetzgeber wollte bereits den Satzungsverstoß sanktionieren. Anderenfalls würden sich steuerlich nachteilige Folgen aus dem Wegfall der Vermögensbindung erst dann ergeben, wenn die Klägerin aufgelöst würde.

    Hinweise: Zwar hat die Klägerin die fehlerhafte Satzung aus dem August 2012 im Dezember 2013 wieder berichtigt, nachdem in einer Betriebsprüfung der Fehler bemerkt worden war. Der Zeitraum, in dem die Vermögensbindung nicht bestand, betrug aber mehr als ein Jahr; dies war aus Sicht des BFH zu lang, um eine Unbilligkeit zu bejahen. Unbeachtlich war, dass die Klägerin zu einem Krankenhauskonzern gehörte und daher eine Satzungsänderung eine zusätzliche Abstimmung mit der Muttergesellschaft erforderlich machte.

    Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 27/23; NWB