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  • Vorsicht Falle: Betrugs-E-Mails und falsche WhatsApp-Nachrichten im Umlauf

    Die Thüringer Finanzverwaltung warnt vor falschen E-Mails und WhatsApp-Nachrichten: Hierin geben sich Betrüger als Finanzamt, BMF oder BZSt aus und drohen vor Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher.

    Die Thüringer Finanzverwaltung warnt:

    Derzeit versenden Betrüger E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten im Namen des Finanzamts, des Bundesfinanzministeriums oder des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). Sie behaupten ein ausstehender Betrag sei nach mehrfachen Mahnungen nicht vom Steuerpflichtigen beglichen worden. Gedroht wird mit der Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Die Betrüger fordern den vorgeblich noch offenen Betrag sofort per Echtzeit-Überweisung zu zahlen. In den WhatsApp-Nachrichten wird dafür ein Zahlungs-Link verschickt, der unter keinen Umständen geöffnet werden sollte. Per E-Mail werden falsche Schreiben im Namen des BZSt, in denen zur Zahlung aufgefordert wird, als Anhang versandt.

    Die Finanzverwaltung warnt eindringlich davor, den Anweisungen zu folgen. Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt werden in jedem Fall schriftlich, ausschließlich per Post oder über das persönliche ELSTER-Benutzerkonto an Steuerpflichtige versandt, niemals per E-Mail, SMS oder WhatsApp.

    Hinweis: Betrüger nutzen oft mehrere Wege, um an die Daten von Bürgerinnen und Bürger zu gelangen. Betroffene sollen sich in solchen Fällen an die örtliche Polizeidienststelle wenden.

    Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 22.3.2023 (il)

  • Abschreibung eines nachträglich angeschafften Stellplatzes nach vorheriger Denkmal-Abschreibung

    Hat der Steuerpflichtige eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung erworben, die er vermietet, und nach Ablauf des zehnjährigen Begünstigungszeitraums für die Denkmal-Abschreibung noch einen Kfz-Stellplatz gekauft, bemisst sich die Abschreibung nunmehr nach den Kosten für den Stellplatz zuzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten für die sog. Altbausubstanz, für die also keine Denkmal-Abschreibung möglich war. Die Bemessungsgrundlage, die für die Denkmal-Abschreibung maßgeblich war, ist nicht mehr zu berücksichtigen.

    Hintergrund: Bei Gebäuden, die als Denkmal eingestuft werden, ist eine Abschreibung von jährlich 10 % auf die Kosten für die Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, über insgesamt zehn Jahre möglich (sog. Denkmal-Abschreibung). Die Anschaffungskosten für die Altbausubstanz, für die die Denkmal-Abschreibung nicht möglich ist, werden „normal“ über die Nutzungsdauer abgeschrieben. In früheren Jahren war insoweit auch eine degressive Abschreibung, also in fallenden Jahresbeträgen, möglich.

    Sachverhalt: Der Kläger erwarb 1999 eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung, die er vermietete. Die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung betrug 84.664 €, während die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf die Altbausubstanz 42.786 € betrug (zusammen 127.450 €). Der Kläger nahm im Zeitraum 1999 bis 2009 die Denkmal-Abschreibung jährlich in Höhe von jeweils 10 % in Anspruch, so dass das begünstigte Abschreibungsvolumen für den denkmalgeschützten Bereich von 84.664 € vollständig aufgebraucht war. Die Altbausubstanz schrieb er auf der Bemessungsgrundlage von 42.786 € degressiv ab. Im Jahr 2015 erwarb der Kläger einen Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage für 19.926 € hinzu. Für 2015 ging der Kläger von einer Abschreibungsbemessungsgrundlage in Höhe von 149.076 € aus, indem er die ursprünglichen Anschaffungskosten von 129.149 € (127.450 € zuzüglich Anteil für den Grund und Boden) um 19.926 € erhöhte; hierauf wandte er den damals gültigen degressiven Abschreibungssatz von 1,25 % an. Das Finanzamt nahm hingegen eine Bemessungsgrundlage von 62.712 € an, nämlich die Bemessungsgrundlage für die Altbausubstanz von 42.786 € sowie die Bemessungsgrundlage für den Stellplatz von 19.926 €. Es berücksichtigte daher eine degressive AfA von lediglich 784 € (1,25 % x 62.712 €).

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

    • Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im Jahr 2015 war die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung nicht mehr zu berücksichtigen, weil das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung im Begünstigungszeitraum 1999 bis 2009 bereits aufgebraucht worden war.

    • Bei der Denkmal-Abschreibung handelt es sich um eine eigenständige Abschreibung mit einer eigenständigen Bezugsgröße, einem eigenem Abschreibungssatz und einem eigenen Abschreibungsvolumen.

    • Nachdem das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2009 aufgebraucht worden war, konnte die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung nicht mehr bei der "regulären" Abschreibung auf die Altbausubstanz und den Stellplatz angesetzt werden.

    Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es bei denkmalgeschützten Gebäuden zwei eigenständige Abschreibungssysteme gibt, nämlich die Denkmal-Abschreibung sowie die reguläre Abschreibung. Da die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 bereits aufgebraucht war, konnte die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 nicht mehr zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung führen. Anders wäre dies gewesen, soweit das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung in dem zehnjährigen Begünstigungszeitraum nicht vollständig aufgebraucht worden wäre, weil noch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im denkmalgeschützten Bereich getätigt worden wären.

    Bei der Abschreibung unterscheidet man zwischen dem Volumen und der Bemessungsgrundlage: Das Volumen ist der Betrag, der noch abgeschrieben werden kann und sich steuerlich auswirkt; die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, auf den der Abschreibungssatz angewendet wird.

    Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2022 - IX R 14/20; NWB

  • Spekulationsgewinn nach Teilung eines selbstgenutzten Grundstücks

    Teilt der Steuerpflichtige ein selbstgenutztes Grundstück in zwei Flurstücke und verkauft er anschließend das unbebaute Flurstück noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, ist ein hieraus erzielter Gewinn als Spekulationsgewinn steuerpflichtig. Der Steuerpflicht steht nicht entgegen, dass das Grundstück bis zur Teilung selbstgenutzt wurde; denn diese Selbstnutzung erstreckte sich nach der Teilung nur noch auf das nicht verkaufte Flurstück.

    Hintergrund: Der Verkauf von Immobilien des Privatvermögens mit Gewinn löst innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist eine Steuerpflicht aus. Die Steuerpflicht besteht nicht, wenn das Grundstück selbstgenutzt worden ist.

    Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und erwarben im März 2014 in einem Dorf ein ca. 3.800 qm großes, mit einer Ruine bebautes Grundstück zum Preis von 123.000 €. Sie sanierten das Gebäude und zogen im Jahr 2015 dort ein. Im Mai 2019 ließen sie das Grundstück in zwei Flurstücke teilen; das neue Flurstück war 1.000 qm groß und unbebaut. Die Klägerin verkauften das neue Flurstück im Juni 2019 zum Kaufpreis von 90.000 € und nutzten das andere, bebaute Flurstück mit einer Größe von 2.800 qm weiterhin selbst. Das Finanzamt behandelte den Verkauf als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in Höhe von 76.400 €, indem es von dem Kaufpreis Anschaffungskosten in Höhe von 23.600 € (1.000 qm x 23,60 € Bodenrichtwert) abzog. Hiergegen wehrten sich die Kläger.

    Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage weitgehend ab:

    • Die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen Spekulationsgewinns waren erfüllt. Die Kläger haben innerhalb von zehn Jahren ein Grundstück gekauft und – teilweise – wieder verkauft und dabei einen Gewinn erzielt.

    • Das verkaufte Flurstück diente nicht eigenen Wohnzwecken. Zwar gehörte das verkaufte Flurstück ursprünglich zum ca. 3.800 m² großen Grundstück, das selbstgenutzt wurde. Diese Selbstnutzung endete aber mit der Teilung des Grundstücks in zwei Flurstücke. Ab diesem Zeitpunkt wurde nur noch das bebaute Flurstück mit einer Größe von ca. 2.800 m² selbstgenutzt. Das neue Flurstück wurde vor dem Verkauf nicht mehr selbst genutzt.

    • Das Finanzamt hat allerdings den Spekulationsgewinn falsch berechnet: Von dem Veräußerungspreis von 90.000 € waren Anschaffungskosten in Höhe von 31.840 € abzuziehen, so dass sich ein Spekulationsgewinn von 58.160 € statt 76.400 € ergab. Der ursprüngliche Kaufpreis von 123.000 € entfiel angesichts der Bebauung mit einer Ruine ausschließlich auf den Grund und Boden, so dass sich ein Quadratmeterpreis von 31,84 € ergab (123.000 € : 3.863 qm) und somit 31.840 € abzuziehen waren.

    Hinweise: Die Steuerbefreiung für den Verkauf selbstgenutzter Grundstücke wird gewährt, um Grundstücksveräußerungen nicht zu besteuern, die aufgrund eines Wohnsitzwechsels erfolgen. Einen derartigen Wohnsitzwechsel gab es im Streitfall nicht, weil die Kläger weiterhin das im Jahr 2014 erworbene Grundstück selbst nutzen.

    Die Finanzverwaltung nimmt bei einer Veräußerung des selbstgenutzten Grundstücks auch den dazugehörigen Grund und Boden aus, soweit es sich um die für die entsprechende Gebäudenutzung erforderlichen und üblichen Flächen handelt. Das FG hat offengelassen, ob es sich im Streitfall angesichts des dörflichen Charakters, der durch große Grundstücke geprägt ist, um eine übliche Grundstücksfläche handelte. Denn zum einen ist das Gericht an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden. Zum anderen wurde die Selbstnutzung des übrigen Grundstücks im Umfang von ca. 2.800 qm beibehalten.

    Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.7.2022 - 4 K 88/21, Revision beim BFH: IX R 14/22; NWB

  • Behindertengerechter Umbau eines Gartens ist keine außergewöhnliche Belastung

    Die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Gartens sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Für die entstandenen Lohnkosten kann aber eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt in Betracht kommen.

    Hintergrund: Zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein typisches Beispiel für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheitskosten.

    Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Die Ehefrau war schwerbehindert (Behinderungsgrad 70) und im Streitjahr 2016 auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Kläger wohnten in einem Einfamilienhaus, zu dem ein Garten mit einer Fläche von ca. 1.300 qm gehörte. Im Streitjahr ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus ausbauen und Hochbeete anlegen, damit die Ehefrau die Hochbeete von ihrem Rollstuhl aus erreichen konnte. Hierfür entstanden ihnen Kosten in Höhe von ca. 7.000 €, die die Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. In dem Betrag waren Arbeitskosten von ca. 3.000 € enthalten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen steuerlich nicht an. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte im anschließenden Klageverfahren nur eine Steuerermäßigung für die Lohnkosten im Rahmen der haushaltsnahen Handwerkerleistungen.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht an:

    • Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Es muss sich also um Aufwendungen handeln, denen der Steuerpflichtige nicht ausweichen kann. Die Kosten müssen durch ein unausweichliches Ereignis begründet werden, nicht aber durch eine maßgeblich vom Willen des Steuerpflichtigen beeinflusste Situation.

    • Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Gartens sind nicht zwangsläufig entstanden, auch wenn sie eine Folge des Gesundheitszustands der Klägerin waren. Vielmehr waren die Kosten die Folge eines frei gewählten Freizeit- bzw. Konsumverhaltens.

    Hinweise: Es blieb aber bei der Steuerermäßigung für die in den Aufwendungen enthaltenen Lohnkosten von ca. 3.000 €. Dies führte zu einer Reduzierung der Einkommensteuer um 20 %, d.h. um 600 €.

    Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen wäre hingegen zu bejahen gewesen, wenn von dem Garten eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgegangen und diese beseitigt worden wäre (z. B. Verseuchung des Bodens durch gesundheitsgefährdende Schadstoffe).

    Das Urteil liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des BFH: So hat der BFH die Kosten für den Kauf eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows ebenso wenig als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wie den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht. Dem BFH zufolge unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer Einkommensverwendung, die zwangsläufig ist, und einer steuerlich unerheblichen Einkommensverwendung, ohne dass damit ein Werturteil verbunden ist.

    Quelle: BFH, Urteil v. 26.10.2022 - VI R 25/20; NWB

  • Spekulationsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

    Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor Kurzem entschieden.

    Sachverhalt. Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro.

    Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.

    Entscheidung: Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht:

    • Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen.

    • Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i.S. der einschlägigen Vorschrift des Einkommensteuergesetzes dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen.

    • Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.

    • Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.

    • Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

    Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 28.2.2023 zu BFH, Urteil vom 14.2.2023 - IX R 3/22; NWB

  • Umsatzsteuer eines Vereins für Verkehrserziehung

    Die Umsätze eines gemeinnützigen Vereins für Verkehrserziehung aus einem Fahrsicherheitstraining sind umsatzsteuerfrei, wenn das Fahrsicherheitstraining von den Teilnehmern beruflich genutzt wird. Die Umsätze aus der Vermietung eines Rettungssimulators unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn es sich insoweit um einen sog. Zweckbetrieb handelt und der Zweckbetrieb nicht im Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen Unternehmen steht.

    Hintergrund: Umsätze aus Schulungsmaßnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.

    Gemeinnützige Vereine unterliegen mit ihren Umsätzen aus einem sog. Zweckbetrieb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden, wenn diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Allerdings ist für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erforderlich, dass mit dem Zweckbetrieb nicht in erster Linie zusätzliche Umsätze erzielt werden, die zu einem unmittelbaren Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen Unternehmern führen.

    Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der auf den Gebieten der Verkehrssicherheit und Verkehrserziehung tätig war. Er führte in den Jahren 2013 und 2014 Sicherheitstrainings für die Nutzung von Pkw und Motorrädern, aber auch für Senioren durch. Außerdem kaufte der Kläger einen Rettungssimulator, den er an verschiedene Veranstalter für Veranstaltungen wie z.B. die Eröffnung eines Autohauses oder Firmenjubiläen vermietete. Mit einem Rettungssimulator konnte geübt werden, wie man sich aus einem umgestürzten Auto befreit. Der Kläger behandelte die Umsätze aus dem Sicherheitstraining sowie aus der Vermietung des Rettungssimulators als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging von einer Umsatzsteuerpflicht des Klägers aus und wandte den regulären Steuersatz von 19 % an.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

    Die Umsätze aus der Vermietung des Rettungssimulators sind mangels Befreiungsvorschrift nicht umsatzsteuerfrei. Es kann aber der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anwendbar sein, wenn es sich bei dem Vermietungsbereich um einen Zweckbetrieb handelt, mit dem die Satzungszwecke des Klägers verwirklicht werden. Ob dies der Fall gewesen ist, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang prüfen. Dabei muss das FG insbesondere prüfen, ob der Kläger in unmittelbaren Wettbewerb zu nicht gemeinnützigen Unternehmern getreten ist.

    Für die Umsätze aus dem Sicherheitstraining kommt die Umsatzsteuerfreiheit für Schulungsmaßnahmen in Betracht. Nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht erfordert dies aber einen beruflichen Bezug.

    • Verwenden alle Teilnehmer des Sicherheitstrainings die erworbenen Kenntnisse beruflich, ist die Umsatzsteuerfreiheit zu bejahen.

    • Verwenden jedoch nur einige Teilnehmer die erworbenen Kenntnisse für berufliche Zwecke, wird die Umsatzsteuerfreiheit nicht nur für die Umsätze, die mit diesen Teilnehmern erzielt werden, gewährt, sondern entweder ganz oder gar nicht. Eine vollständige Umsatzsteuerfreiheit ist zu bejahen, wenn die Schulung konkret geeignet ist, berufliche Kenntnisse zu erwerben oder zu erhalten; dies muss sich leistungsbezogen aus der Schulungsmaßnahme selbst ergeben, wenn z.B. die Kosten für das Sicherheitstraining von der Bundeswehr oder der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Bei einem Sicherheitstraining für Motorräder sowie bei dem Sicherheitstraining für Senioren erscheint ein leistungsbezogener, beruflicher Zweck hingegen zweifelhaft.

    Hinweise: Sollte die Umsatzsteuerfreiheit für das Fahrsicherheitstraining zu verneinen sein, könnte die Steuerfreiheit jedenfalls für Kurse gelten, an denen Jugendliche teilnahmen. Es müsste dann bei den Kursen um die Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Verkehrssicherheit gegangen sein. Dies setzt über die bloße Wissensermittlung hinaus voraus, dass soziale Kompetenzen und Werte vermittelt werden.

    Die allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht greift im Streitfall nicht, weil beim umsatzsteuerfreien Unterricht ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt werden muss. Weder ein Sicherheitsunterricht noch der allgemeine Fahrunterricht erfüllen diese Voraussetzungen, sondern stellen einen spezialisierten Unterricht dar. Der BFH hat bereits entschieden, dass auch der Schwimmunterricht, der Surf- und Segelunterricht für Universitäten oder der Fahrunterricht kein allgemeiner, umsatzsteuerfreier Unterricht sind, sondern Spezialunterricht und damit umsatzsteuerpflichtig sind.

    Quelle: BFH, Urteil v. 17.11.2022 - V R 33/21 (V R 26/18); NWB

  • Kapitaleinnahmen bei Erfüllung einer Forderung durch Aufrechnung

    Eine Forderung, die unter dem Nennwert erworben worden ist, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Schuldner mit einer gleich hohen Forderung, die er gegen den Steuerpflichtigen hat, gegenüber dem Steuerpflichtigen aufrechnet. Dies führt beim Steuerpflichtigen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit der Aufrechnungsbetrag höher ist als der für die Forderung gezahlte Kaufpreis. Diese Einkünfte unterliegen nach der bisherigen Rechtslage dem individuellen Steuertarif des Steuerpflichtigen, wenn es sich um eine Forderung gegen eine GmbH handelte, an der der Steuerpflichtige mit mindestens 10 % beteiligt ist.

    Hintergrund: Zu den Kapitaleinkünften gehört u.a. auch der Gewinn aus dem Verkauf einer Forderung. Grundsätzlich unterliegen Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer von 25 %. Die Abgeltungsteuer ist nach dem Gesetz aber in bestimmten Fällen ausgeschlossen, z.B. wenn die Kapitalerträge von einer GmbH stammen, an der der Steuerpflichtige zu mindestens mit 10 % beteiligt ist.

    Sachverhalt: Der Kläger war an der M-GmbH mit 50 % beteiligt und erwarb im Jahr 2009 die weiteren 50 %, so dass er Alleingesellschafter wurde. Zugleich trat der bisherige Gesellschafter dem Kläger eine Forderung gegen die M-GmbH im Nennwert von 79.684 € ab. Hierfür zahlte der Kläger einen Kaufpreis von 1 €. Im Streitjahr 2013 rechnete die M-GmbH mit einer gleich hohen Forderung, die sie gegen den Kläger hatte, auf. Das Finanzamt setzte Kapitaleinkünfte in Höhe von 79.683 € an, indem sie die Aufrechnung als Erfüllung der Forderung des Klägers ansah und hiervon den gezahlten Kaufpreis von 1 € abzog. Die Einkünfte besteuerte sie mit dem individuellen Steuertarif des Klägers und lehnte die Anwendung der Abgeltungsteuer von 25 % ab.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

    • Der Kläger hat eine Kapitalforderung im Nennwert von 79.684 € zum Kaufpreis von 1 € erworben, die im Streitjahr durch Aufrechnung erfüllt worden ist. Diese Erfüllung durch Aufrechnung stellt eine Rückzahlung dar und führt damit zu Kapitaleinkünften; denn der Begriff der Rückzahlung ist weit auszulegen und ist nicht auf Überweisungen beschränkt.

    • Der aus der Erfüllung resultierende Gewinn von 79.683 € unterliegt nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem individuellen Steuersatz des Klägers. Die Abgeltungsteuer ist nämlich bei Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter GmbH-Gesellschafter von seiner GmbH erhält, ausgeschlossen.

    • Der Ausschluss der Abgeltungsteuer ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Forderung des Klägers bei der GmbH zu Aufwand geführt hat. Der Ausschluss der Abgeltungsteuer gilt also auch dann, wenn sich die Erfüllung der Forderung bei der GmbH erfolgsneutral ausgewirkt hat. Zwar wurde das Gesetz im Jahr 2020 geändert; diese Änderung galt aber noch nicht im Streitjahr 2013.

    Hinweise: Im Streitfall wäre es für den Kläger vorteilhaft gewesen, wenn die Abgeltungsteuer anwendbar gewesen wäre. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Abgeltungsteuer nicht vorteilhaft ist, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige Verluste aus Kapitalvermögen erleidet; diese sind im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer nämlich nicht absetzbar. Hier hat sich die Rechtslage seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 verschlechtert, weil die Berücksichtigung eines Verlustes eines mit mindestens 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafters davon abhängig ist, dass die GmbH entsprechende Aufwendungen hat, die sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann. Dies erschwert bei einem mit mindestens 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafter den steuerlichen Abzug von Darlehensverlusten und gilt für Darlehen, die ab dem 1.1.2021 gewährt worden sind; für vor dem 1.1.2021 gewährte Darlehen gilt die Neuregelung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

    Quelle: BFH, Urteil v. 30.11.2022 - VIII R 27/19; NWB

  • Vorsicht Falle: Warnung vor gefälschten Gebührenrechnungen für Handelsregistereintragung

    Mit gefälschten Rechnungen, die vorgeblich vom Amtsgericht München stammen, werden derzeit Gebühren in Höhe von mehreren hundert Euro für eine Handelsregistereintragung gefordert. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.

    Hierzu führt die BRAK weiter aus:

    • Derzeit kursieren gefälschte Rechnungen, mit denen scheinbar durch das Amtsgericht München aufgefordert wird, binnen kurzer Frist Gebühren für eine Handelsregistereintragung zu überweisen. Bei genauerer Prüfung entpuppen sich die Schreiben schnell als Fälschung.

    • Die Bankverbindung führt nach Litauen und das abgedruckte Landeswappen (Nordrhein-Westfalen) passt nicht zum Gerichtsbezirk (München).

    Hinweis: Die BRAK hat das Muster einer gefälschten Rechnung auf seiner Homepage veröffentlicht.

    Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. 9.2.2023; NWB

  • Spekulationsgewinn bei Verkauf eines teilweise vermieteten Eigenheims

    Zwar führt der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Soweit aber einzelne Zimmer der Immobilie tageweise an Dritte vermietet wurden, ist der Gewinn steuerpflichtig. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.

    Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer im Privatvermögen befindlichen Immobilie führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Nach dem Gesetz werden selbst genutzte Immobilien von dieser Steuerpflicht grundsätzlich ausgenommen.

    Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und nutzten ein Reihenhaus, das sie im April 2011 gekauft hatten, selbst. Im Zeitraum 2011 bis 2017 vermieteten sie an 12 bis 25 Tagen pro Jahr zwei Zimmer im Dachgeschoss tageweise an Messegäste und erzielten hieraus Vermietungseinkünfte. Das Dachgeschoss hatte eine Fläche von etwa 35 qm, während das Reihenhaus eine Fläche von ca. 150 qm aufwies. Im Jahr 2017 verkauften die Kläger das Haus mit Gewinn und erhielten den Kaufpreis im Jahr 2018. Das Finanzamt behandelte den Gewinn im Umfang von 35/150 als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn des Jahres 2018.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache aber zur Berechnung des steuerpflichtigen Spekulationsgewinns an das Finanzgericht (FG) zurück:

    • Zwar ist das Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft worden und der Veräußerungserlös im Jahr 2018 zugeflossen. Der erzielte Gewinn ist aber nicht steuerpflichtig, soweit das Reihenhaus zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.

    • Für die Eigennutzung ist nicht erforderlich, dass die Immobilie dauerhaft selbstgenutzt wird, solange die Immobilie dem Steuerpflichtigen ständig zur Verfügung steht. Allerdings ist die Vermietung eines Teils der Immobilie insoweit keine Selbstnutzung mehr.

    • Die Vermietung der Zimmer im Dachgeschoss des Reihenhauses führt nicht zur vollständigen Steuerpflicht des Spekulationsgewinns, sondern nur zur anteiligen Steuerpflicht. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers und folgt aus der Gesetzesbegründung.

    • Maßstab für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils ist das Verhältnis der Wohnflächen, d. h. der Anteil der zu fremden Wohnzwecken überlassenen Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche. Dieser Anteil ist noch nicht genau ermittelt worden und muss nun vom FG im zweiten Rechtsgang aufgeklärt werden.

    Hinweise: Der Begriff der Selbstnutzung wird im Rahmen der Prüfung eines steuerpflichtigen Spekulationsgewinns eher großzügig vom BFH ausgelegt. Denn von der Steuerpflicht ausgenommen sind auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, die nicht vermietet werden, oder auch Wohnungen, die für eine doppelte Haushaltsführung genutzt werden. Ein Steuerpflichtiger kann daher mehrere Wohnungen haben, die er selbst nutzt. Auch ein häusliches Arbeitszimmer im selbstgenutzten Haus führt nicht zur Versagung der vollständigen Steuerfreiheit eines Spekulationsgewinns.

    Das aktuelle Urteil ist ebenfalls erfreulich, weil eine teilweise Vermietung einer selbstgenutzten Immobilie nicht zur vollständigen Steuerpflicht des Spekulationsgewinns führt, sondern nur zu einer anteiligen Steuerpflicht.

    Durch die Begünstigung selbstgenutzter Immobilien wird sichergestellt, dass ein Wohnsitzwechsel, z. B. wegen eines neuen Arbeitsplatzes, nicht zu einer steuerlichen Belastung führt, wenn die bisherige selbstgenutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden muss.

    Quelle: BFH, Urteil vom 19.7.2022 – IX R 20/21; NWB

  • Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß

    Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.1.2023 - IX R 15/20 entschieden.

    Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst 1991 eingeführt. Als Sinn und Zweck der Erhebung sind damals die finanziellen Auswirkungen des Golfkriegs sowie die Mehrbelastungen resultierend aus dem Zusammenbruch der Sowjetunion und der Wiedervereinigung angeführt worden. Dieser (erste) Solidaritätszuschlag betrug maximal 7,5 Prozent und war zeitlich bis zum 30.6.1992 befristet. Er wurde nicht verlängert, so dass er Mitte 1992 auslief.

    Der geltende (zweite) Solidaritätszuschlag wird seit dem Jahr 1995 bis heute erhoben. Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolZG 1995). Der Solidaritätszuschlag betrug von 1995 bis 1997 zunächst 7,5 Prozent, ab 1998 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Er wurde allen Steuerpflichtigen – sowohl in den alten wie auch in den neuen Bundesländern - entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt, um in einem solidarischen finanziellen Opfer aller Bevölkerungsgruppen die deutsche Einheit zu finanzieren. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Bis zum Jahr 2019 wurde der Solidaritätszuschlag kaum verändert.

    Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (aus dem Jahr 2019) wurde der Zuschlag fortgeführt. Allerdings wurden aus sozialen und konjunkturellen Gründen rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2021 von der Abgabenpflicht befreit. Nur Spitzenverdiener müssen seitdem die Ergänzungsabgabe noch entrichten. In der Begründung des Gesetzes wird ausgeführt, es bestehe weiterhin eine besondere wiedervereinigungsbedingte Finanzlast des Bundes, etwa in der Rentenversicherung, im Arbeitsmarkt, im Bereich der Anspruchs- und Anwartschaftsüberführung und im Hinblick auf besondere Leistungen für die ostdeutschen Bundesländer. In der Folge sank das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag von rund 19 Milliarden € im Jahr 2020 auf rund 11 Milliarden im Jahr 2021.

    Sachverhalt: Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021. Das Finanzamt hatte für das Jahr 2020 einen Bescheid über 2.078 € und für das Jahr 2021 einen Vorauszahlungsbescheid über insgesamt 57 € Solidaritätszuschlag erlassen. Vor dem Finanzgericht hatte das klagende Ehepaar keinen Erfolg. Mit ihrer beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision brachten sie vor, die Festsetzung des Solidaritätszuschlags verstoße gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder dem Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten. Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte "Reichensteuer", die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.

    Entscheidung: Die Richter des BFH folgten dieser Argumentation nicht:

    • Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten.

    • Eine Ergänzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes) hat die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe muss nicht von vornherein befristet werden und der Mehrbedarf für die Ergänzungsabgabe kann sich auch für längere Zeiträume ergeben. Allerdings ist ein dauerhafter Finanzbedarf regelmäßig über die auf Dauer angelegten Steuern und nicht über eine Ergänzungsabgabe zu decken. Deshalb kann eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist.

    • Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren.

    • Eine zwingende rechtstechnische Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem Länderfinanzausgleich und dem Solidaritätszuschlag besteht nicht. Zudem bestand in den Streitjahren 2020 und 2021 nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war, hingewiesen. Er hat weiterhin schlüssig dargelegt, dass die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden.

    • Dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter verringern werden, hat der Gesetzgeber mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft tretenden Beschränkung des Solidaritätszuschlags auf die Bezieher höherer Einkommen und der damit verbundenen Reduzierung des Aufkommens in Rechnung gestellt. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, kann auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum ist beim Solidaritätszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.

    • Da der ursprüngliche Zweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen war, kommt es auf eine mögliche Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges nicht an.

    • Der Solidaritätszuschlag verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Bei Steuern, die wie die Einkommensteuer und damit auch der Solidaritätszuschlag an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig. Daher kann auch der Gesetzgeber beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken. Vor diesem Hintergrund ist die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritätszuschlags mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.

    Hinweis: Spannend bleibt, wie es weitergeht. Der unterlegene Kläger hat bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Soli einzureichen. Das Bundesverfassungsgericht würde dann selbst die Verfassungsmäßigkeit des Soli prüfen. Wann mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist, ist zurzeit noch nicht absehbar.

    Quelle: u.a. BFH, Pressemitteilung vom 30.1.2023 zum Urteil vom 17.1.2023 - IX R 15/20; NWB

  • Gesetzgeber ändert Bewertungsregelungen für Immobilien

    Der Gesetzgeber hat Ende des Jahres mit Wirkung zum 1.1.2023 die Bewertungsregelungen für Immobilien geändert. Es hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, ob und ggf. in welchem Umfang dies zu höheren Werten für Grundbesitz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie bei der Grunderwerbsteuer führt.

    Hintergrund: Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer müssen Grundstücke, die verschenkt oder vererbt werden, bewertet werden. Gleiches gilt für die Grunderwerbsteuer, wenn Anteile an einer Grundstücksgesellschaft übertragen werden und dabei die grunderwerbsteuerliche Grenze von 90 % überschritten wird. Die Bewertung von Grundstücken richtet sich nach dem Bewertungsgesetz, das durch das sog. Jahressteuergesetz 2022 geändert worden ist.

    Wesentlicher Inhalt der neuen Regelungen:

    • Die Gesamtnutzungsdauer für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und gemischt-genutzte Grundstücke (Wohnstücke mit Mischnutzung) wird von 70 auf 80 Jahre erhöht. Dies kann zu höheren Werten führen.

      Hinweis: Einkommensteuerlich hat dies keine Bedeutung, da diese Erhöhung nur die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer betrifft.

    • Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Daten gewinnen bei der Wertermittlung an Bedeutung, wenn die Daten hierfür geeignet sind. Hat der Gutachterausschuss die Daten stichtagsbezogen ermittelt, kommt es steuerlich auf den letzten Stichtag vor dem Bewertungsstichtag an, sofern der Stichtag nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.

    • Weitere Änderungen gibt es bei den einzelnen Wertermittlungsmethoden, insbesondere beim Sachwert- und Ertragswertverfahren:

      Beim Ertragswertverfahren wird die bisherige Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung zur Ermittlung des Gebäudealters in das Gesetz aufgenommen. Das Alter des Gebäudes kann danach durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags bestimmt werden. Haben Baumaßnahmen zu einer wesentlichen Verlängerung der Restnutzungsdauer des Gebäudes geführt, ist die entsprechend verlängerte Restnutzungsdauer zugrunde zu legen. Die Bewirtschaftungskosten des Gebäudes, d. h. die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie das Mietausfallwagnis, sind künftig aus einer Anlage zum Gesetz abzuleiten; es kommt also nicht mehr – wie bisher – auf Erfahrungssätze an. Die Bewirtschaftungskosten sollen künftig auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex jährlich angepasst werden. Schließlich werden die Zinssätze für den Liegenschaftszinssatz gesenkt, falls die Gutachterausschüsse keine Zinssätze zur Verfügung stellen können.

      Beim Sachwertverfahren wird künftig der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Baukostenniveau im Bundesgebiet und dem regionalen Baukostenniveau durch sog. Regionalfaktoren berücksichtigt. Diese Regionalfaktoren sollen von den Gutachterausschüssen zur Verfügung gestellt werden; ist dies nicht möglich, gilt ein Regionalfaktor von 1,0.

    Hinweise: Der Nachweis eines niedrigeren Wertes durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder durch ein Gutachten eines amtlich bestellten Bausachverständigen ist auch künftig möglich.

    Inwieweit die neuen gesetzlichen Regelungen zu Erhöhungen der steuerlichen Werte führen, kann pauschal nicht beantwortet werden. Die neuen Liegenschaftszinssätze dürften bei Anwendung des Ertragswertverfahrens durchaus zu höheren Werten führen; sie sind allerdings nur anwendbar, wenn die Gutachterausschüsse keine Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stellen können.

    Quelle: JStG 2022 vom 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294; NWB

  • Umsatzsteuer bei Fußballverein in der Oberliga

    Der Verkauf von Eintrittskarten für die Oberligaspiele eines Fußballvereins unterliegt nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn die Spiele einen sog. Zweckbetrieb darstellen. Dies setzt voraus, dass entweder die Bruttoeinnahmen jährlich 45.000 € (im Streitjahr 2016: 35.000 €) nicht übersteigen oder dass die den Fußballern gezahlte Aufwandsentschädigung nur deren tatsächlich entstandenen Aufwand ersetzt. Letzteres muss der Verein anhand konkreter Aufzeichnungen nachweisen.

    Hintergrund: Die Umsätze eines gemeinnützigen Vereins unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies gilt auch dann, soweit der Verein einen Zweckbetrieb unterhält, d.h. einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden. Der Gesetzgeber sieht sportliche Veranstaltungen grundsätzlich als Zweckbetrieb an, wenn die jährlichen Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten nicht höher sind als 45.000 € (im Streitjahr waren dies noch 35.000 €). Der Verein kann auf diese Regelung auch verzichten; er gilt bei einem Verzicht dann als Zweckbetrieb, wenn die Sportler nur eine Aufwandsentschädigung erhalten.

    Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Fußballverein, dessen 1. Mannschaft in der Oberliga spielte. Seine jährlichen Bruttoeinnahmen aus dem Kartenverkauf lagen über der im Streitjahr geltenden Grenze von 35.000 € (aktuell: 45.000 €). Der Kläger zahlte seinen Spielern eine pauschale Aufwandsentschädigung von teilweise über 1.000 € monatlich. Der Kläger unterwarf seine Umsätze aus dem Kartenverkauf dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt sah die Spiele der Oberligamannschaft nicht als Zweckbetrieb an und setzte die Umsatzsteuer auf der Grundlage eines Steuersatzes von 19 % an. Der Kläger verzichtete auf die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € und machte geltend, dass er seinen Spielern lediglich eine Aufwandsentschädigung gezahlt habe.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

    • Der Kläger unterhielt mit der Oberligamannschaft keinen Zweckbetrieb, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € war nicht anwendbar, da der Kläger auf die Zweckbetriebsgrenze verzichtet hatte.

    • Der Kläger hat seinen Spielern auch nicht nur eine Aufwandsentschädigung gezahlt, sondern ihnen mehr als den Aufwand bezahlt, und damit bezahlte Sportler beschäftigt. Eine Aufwandsentschädigung im Sinne der Gemeinnützigkeitsregelungen liegt nur dann vor, wenn die Entschädigung nicht über den tatsächlichen Aufwand des einzelnen Sportlers hinausgeht. Eine pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz genügt nicht.

    • Der Kläger hat keine Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich der konkrete Aufwand der einzelnen Spieler ergab. Der Kläger hat lediglich auf die weiten Fahrten zu vier oder fünf Trainingseinheiten pro Woche sowie auf den allgemeinen Aufwand für Schuhe und Sportbekleidung hingewiesen. Es geht zulasten des Klägers, dass er keine Aufzeichnungen zur Teilnahme der Spieler am Trainings- und Spielbetrieb vorlegen konnte.

    Hinweise: Kann ein Verein auch nur für einen einzigen Spieler nicht nachweisen, dass nur der tatsächlich entstandene Aufwand ersetzt wird, ist dieser Spieler als sog. bezahlter Spieler anzusehen mit der Folge, dass alle Spiele, an denen dieser Spieler teilnimmt, als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht als Zweckbetrieb anzusehen sind; der Umsatzsteuersatz würde dann 19 % betragen.

    Selbst wenn der Kläger den Nachweis eines Zweckbetriebs geführt hätte, würde der Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Umsatz aus der Werbung nicht zur sportlichen Veranstaltung gehören, sondern der Umsatzsteuersatz würde sich nach den allgemeinen Grundsätzen richten.

    Quelle: BFH, Beschluss v. 3.8.2022 - XI R 11/19; NWB

  • Energiepreispauschale für Studenten

    Wegen der stark gestiegenen Lebenshaltungskosten und Energiepreise sollen nun auch Studenten sowie Fachschüler eine einmalige Energiepreispauschale erhalten.

    Hintergrund: Im letzten Jahr haben alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen sowie Rentner und Pensionäre wegen der gestiegenen Energiepreise eine sozialversicherungsfreie, jedoch steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € erhalten. Nun hat die Bundesregierung nachgelegt und eine steuerfreie Einmalzahlung für Studenten und Fachschüler in Höhe von 200 € beschlossen.

    Die Einzelheiten:

    • Anspruchsberechtigt sind alle Studenten, die zum 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind. Darüber hinaus anspruchsberechtigt sind Fachschüler sowie Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag 1.12.2022 an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.

    • Die Einmalzahlung muss beantragt werden. Zurzeit wird an einer digitalen Antragsplattform gearbeitet. Diese war zu Redaktionsschluss (23.1.2023) noch nicht online. Der Antrag muss bis zum 30.9.2023 gestellt werden.

    • Die Einmalzahlung wird nicht besteuert. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Sie soll darüber hinaus keine Berücksichtigung bei der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe finden und unpfändbar sein.

    Hinweis: Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur Energiepreispauschale für Studenten und Fachschüler veröffentlicht. Zu der Seite gelangen Sie hier.

    Quelle: Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG, BGBl 2022 I S. 2357; NWB

  • Anschlussprüfung darf von einem Prüfungsjahr auf drei Prüfungsjahre erweitert werden

    Das Finanzamt darf im Anschluss an eine Außenprüfung eine weitere Außenprüfung als sog. Anschlussprüfung anordnen und muss dies nicht besonders begründen. Wird die Außenprüfung nur für ein Prüfungsjahr angeordnet, kann diese Anordnung ohne weitere Begründung auf bis zu drei Prüfungsjahre erweitert werden, da ein Prüfungszeitraum von drei Jahren der Regelfall ist.

    Hintergrund: Das Finanzamt darf bei Unternehmern Außenprüfungen durchführen, die im Regelfall drei Prüfungsjahre umfassen. Wird anschließend eine weitere Prüfung durchgeführt, spricht man von einer Anschlussprüfung.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die kein Großbetrieb war und daher nicht durchgängig vom Finanzamt geprüft wurde. Das Finanzamt führte für die Jahre 2002 bis 2004 eine Außenprüfung durch. Im Jahr 2013 ordnete das Finanzamt eine Außenprüfung für die Jahre 2008 und 2009 an. Während die Außenprüfung für 2008 und 2009 noch lief, ordnete das Finanzamt im Dezember 2015 eine Anschlussprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin und hatte hinsichtlich der Anordnung für 2011 und 2012 beim Finanzgericht Erfolg, das die Prüfungsanordnung für 2011 und 2012 wegen fehlender Begründung für die Erweiterung auf insgesamt fünf Prüfungsjahre im Februar 2017 aufhob. Im Dezember 2017 erweiterte das Finanzamt die für 2010 erlassene Prüfungsanordnung auf die Prüfungsjahre 2011 und 2012; es begründete die Erweiterung mit den bei der Prüfung für 2008 und 2009 festgestellten Buchführungsmängeln. Die Klägerin wehrte sich gegen die Prüfungserweiterung auf die Jahre 2011 und 2012 zunächst durch einen Einspruch und dann durch Klage. Während des Einspruchsverfahrens schloss das Finanzamt die Außenprüfung für 2008 und 2009 ab.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die gegen die Erweiterung auf die Jahre 2011 und 2012 gerichtete Klage ab:

    • Die Prüfungsanordnung für 2010 betraf eine erste Anschlussprüfung. Denn das Finanzamt hatte bereits für die Jahre 2008 und 2009 eine Außenprüfung durchgeführt. Es handelte sich hingegen nicht um eine zweite Anschlussprüfung, da zwischen der Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 und der Außenprüfung für 2008 und 2009 mehrere Jahre lagen.

    • Für eine Anschlussprüfung ist keine besondere Begründung erforderlich. Denn Anschlussprüfungen sind grundsätzlich zulässig, ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Insbesondere ist das Finanzamt nicht verpflichtet, eine Anschlussprüfung nur in einem bestimmten Turnus oder nach einem zeitlichen Abstand durchzuführen.

    • Die Anschlussprüfung für 2010 durfte auf die Jahre 2011 und 2012 zeitlich erweitert werden. Denn aufgrund der Erweiterung kam es zu einem Prüfungszeitraum von drei Jahren (2010 bis 2012), der allgemein zulässig ist und dem Regelfall entspricht.

    • Die Erweiterung um die Jahre 2011 und 2012 führte nicht zu einer Umgehung des Grundsatzes, dass der Prüfungszeitraum drei Jahre nicht überschreiten soll. Zwar war die Außenprüfung für 2008 und 2009 bei Erlass der Prüfungsanordnung für 2011 und 2012 noch nicht abgeschlossen, so dass es zunächst zu einem Prüfungszeitraum von fünf Jahren (2008 bis 2012) kam. Entscheidend ist aber der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung; im Zeitpunkt ihres Erlasses war die Prüfung für 2008 und 2009 bereits abgeschlossen.

    Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass das Finanzamt beim Erlass einer Prüfungsanordnung für eine Anschlussprüfung keine besonderen Voraussetzungen beachten muss. Dies dient der Unvorhersehbarkeit von Außenprüfungen.

    Eine zeitliche Erweiterung einer bereits angeordneten Außenprüfung ist hingegen so lange unproblematisch möglich, wie der Gesamtprüfungszeitraum drei Jahre nicht übersteigt.

    Das Finanzamt durfte die zeitliche Erweiterung auf 2011 und 2012 vornehmen, obwohl das Finanzgericht die vorherige Prüfungsanordnung für 2010 bis 2012 insoweit, d. h. für 2011 und 2012, aufgehoben hatte. Denn die Aufhebung war wegen der fehlenden Begründung erfolgt, so dass das Finanzamt nicht gehindert war, eine erneute Prüfungsanordnung, nun aber mit Begründung, zu erlassen.

    Quelle: BFH, Beschluss v. 3.8.2022 - XI R 32/19; NWB

  • Keine Pflicht zur elektronischen Klageerhebung einer Steuerberatungs-GmbH bis 31.12.2022

    Eine Steuerberatungs-GmbH konnte im Jahr 2022 eine Klage oder Revision bei einem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof (BFH) noch in Schriftform oder per Telefax wirksam erheben. Sie war – anders als ein Rechtsanwalt – nicht verpflichtet, den Schriftsatz als elektronisches Dokument einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerberatungs-GmbH durch einen Geschäftsführer, der Rechtsanwalt und Steuerberater ist, vertreten wurde.

    Hintergrund: Seit dem 1.1.2022 müssen Rechtsanwälte Klagen und Anträge und sonstige Schriftsätze bei einem Finanzgericht oder BFH als elektronisches Dokument übermitteln. Hierzu müssen sie das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach, das sog. beA, verwenden.

    Sachverhalt: Der Kläger klagte zunächst beim Finanzgericht und wurde dort durch die X-Steuerberatungs-GmbH vertreten, deren Geschäftsführer der Steuerberater und Rechtsanwalt A war. Im Klageverfahren trat für den Kläger der bei der X-Steuerberatungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt B auf, in dessen beA auch die Ladung zum Termin beim FG übermittelt wurde und der über sein beA auch die Übermittlung des klageabweisenden Urteils mittels elektronischen Empfangsbekenntnisses bestätigte. Gegen dieses Urteil erhob die X-Steuerberatungs-GmbH namens des Klägers per Telefax im Frühjahr 2022 Revision beim BFH. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Einlegung der Revision unwirksam gewesen sei, weil sie per Telefax eingelegt und nicht über das beA elektronisch übermittelt worden sei.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in einem sog. Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage:

    • Die Revisionsfrist begann mit der Zustellung des Urteils an die X-Steuerberatungs-GmbH. Der bei der X-Steuerberatungs-GmbH angestellte Rechtsanwalt B war aufgrund einer Anscheinsvollmacht berechtigt, die Zustellung des Urteils per beA entgegenzunehmen. Eine Anscheinsvollmacht ist zu bejahen, weil der B bereits im Klageverfahren für die X-Steuerberatungs-GmbH aufgetreten war und weil er zuvor die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis bestätigt hatte.

    • Die X-Steuerberatungs-GmbH konnte die Revision im Jahr 2022 noch per Telefax wirksam einlegen. Denn für Steuerberatungsgesellschaften bestand ebenso wie für Steuerberater noch keine Pflicht, Revisionen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

    • Diese Pflicht zur elektronischen Übermittlung bestand auch nicht deshalb, weil der Geschäftsführer der X-Steuerberatungs-GmbH nicht nur Steuerberater, sondern auch Rechtsanwalt war und daher über ein eigenes beA verfügte. Zwar müssen Rechtsanwälte seit dem 1.1.2022 mit den Gerichten elektronisch über ihr beA kommunizieren; dies gilt aber nur dann, wenn sie unter ihrer Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auftreten oder wenn es sich um eine sog. gemischte Berufsausübungsgesellschaft handelt, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern besteht und die über die Steuerberatung hinaus auch Rechtsberatung betreibt. Diese Voraussetzungen lagen bei der X-Steuerberatungs-GmbH, die ausschließlich steuerberatend tätig war, nicht vor.

    Hinweise: Wäre der A, der Geschäftsführer der X-Steuerberatungs-GmbH, selbst gegenüber dem BFH als Rechtsanwalt und Steuerberater aufgetreten, hätte er die Revision elektronisch mittels beA übermitteln müssen. Die von ihm vertretene X-Steuerberatungs-GmbH wird hierdurch jedoch nicht verpflichtet, elektronisch zu übermitteln.

    Anders wird dies voraussichtlich ab 1.1.2023 sein. Denn dann soll den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften das sog. besondere elektronische Steuerpostfach (sog. beSt) zur Verfügung gestellt werden, das dann auch benutzungspflichtig ist. Ob diese Bereitstellung des beSt zum 1.1.2023 funktioniert hat, bleibt abzuwarten.

    Der BFH hat mit dem Zwischenurteil nur über die Zulässigkeit der Revision entschieden und diese bejaht. Über die eigentliche Streitfrage, die die Besteuerung der Veräußerung von sog. Kryptowährungen betrifft, wird der BFH erst im abschließenden Urteil entscheiden.

    Quelle: BFH, Zwischenurteil v. 25.10.2022 - IX R 3/22; NWB

  • Ermittlung des Grundstückswerts bei mittelbarer Schenkung

    Bei einer mittelbaren Schenkung eines Grundstücks, bei dem der Schenker dem Beschenkten den Kaufpreis für ein bestimmtes Grundstück bezahlt, ist der Wert des Grundstücks grundsätzlich anhand der von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise zu ermitteln. Gibt es keine derartigen Vergleichspreise, kann der konkrete, für das Grundstück bezahlte Kaufpreis als Vergleichspreis herangezogen und der Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden.

    Hintergrund: Statt der Schenkung eines Grundstücks oder eines Geldbetrags kann ein Grundstück auch mittelbar geschenkt werden. Hierzu sucht sich der Beschenkte ein konkretes Grundstück aus, und der Schenker zahlt den Kaufpreis. Steuerlich wird dann ein Grundstück verschenkt und nicht Geld, so dass das Grundstück zu bewerten ist.

    Sachverhalt: Der Kläger schenkte seiner Tochter mittelbar ein Grundstück und bezahlte den Kaufpreis in Höhe von 920.000 € für das von seiner Tochter ausgesuchte, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück. Der Gutachterausschuss konnte keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren für das Grundstück zur Verfügung stellen. Das Finanzamt setzte daraufhin als Wert der Schenkung den Kaufpreis von 920.000 € als Vergleichswert an. Der Kläger, der sich zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet hatte, war der Auffassung, dass der Kaufpreis kein Vergleichswert sei und dass die Bewertung nach dem Sachwertverfahren erfolgen müsse.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

    • Die Schenkung ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dies ist der Verkaufspreis, der im normalen Geschäftsbetrieb bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für diese Wertermittlung sieht das Gesetz verschiedene Methoden vor. So sind Ein- und Zweifamilienhäuser grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Nur wenn kein Vergleichswert oder keine Vergleichsfaktoren vorliegen, kann auf das Sachwertverfahren zurückgegriffen werden.

    • Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise oder hilfsweise die von den Gutachterausschüssen für geeignete Flächeneinheiten des Gebäudes ermittelten und mitgeteilten Vergleichsfaktoren heranzuziehen.

    • Im Streitfall verfügte der Gutachterausschuss über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Daher konnte auf einen zeitnah zum Schenkungstag vereinbarten Kaufpreis für ein vergleichbares Grundstück zurückgegriffen werden. Dies kann auch das mittelbar geschenkte Grundstück selbst sein, wenn der Kaufpreis fremdüblich vereinbart worden ist. Das Finanzamt durfte daher 920.000 € als Wert der Schenkung ansetzen. Denn dies war der fremdüblich vereinbarte Kaufpreis.

    Hinweise: Im Ergebnis steht der Kläger so, als habe er seiner Tochter einen Geldbetrag in Höhe von 920.000 € geschenkt. Der frühere Vorteil der mittelbaren Schenkung besteht damit nicht mehr. Früher wurden die Grundstücke meist unterhalb ihres tatsächlichen Werts steuerlich bewertet; daher war es steuerlich interessant, nicht Geld zu verschenken, sondern ein Grundstück (mittelbar) zu verschenken.

    Der Gesetzgeber geht zunehmend dazu über, die Grundstücke mit ihrem tatsächlichen Wert steuerlich zu bewerten. Dies erfolgt aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung, die sicherstellen soll, dass die Schenkung eines Geldbetrags von 920.000 € genauso hoch besteuert wird wie die Schenkung eines Grundstücks mit einem tatsächlichen Wert von 920.000 €.

    Quelle: BFH, Urteil v. 24.8.2022 - II R 14/20; NWB

  • Aufteilung eines Kaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude

    Der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück ist auf den Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits aufzuteilen. Diese Aufteilung kann nach allgemeinen Grundstücksbewertungsregeln wie z.B. der Immobilienwertverordnung vorgenommen werden. Dabei gibt es keinen allgemein gültigen Vorrang einer bestimmten Ermittlungsmethode wie z.B. des Ertragswert-, Sachwert- oder Vergleichswertverfahrens. Vielmehr ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, welche Ermittlungsmethode zum zutreffenden Ergebnis führt.

    Hintergrund: Bei einem bebauten Grundstück ist nur das Gebäude abschreibbar, nicht aber der nicht abnutzbare Grund und Boden. Deshalb muss der Kaufpreis für eine bebaute Immobilie, die zur Einkunftserzielung genutzt wird, auf das Gebäude sowie auf den Grund und Boden aufgeteilt werden.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Vermieterin war. Sie erwarb im Jahr 2013 eine Ferienwohnung an der Ostsee zum Preis von ca. 160.000 € zzgl. Nebenkosten i. H. von etwa 15.000 €, zusammen ca. 175.000 €. Sie teilte den Gesamtkaufpreis auf und ermittelte einen Gebäudeanteil von ca. 84 %, auf den sie eine Abschreibung von 2 % vornahm. Das Finanzamt ermittelte hingegen einen Gebäudeanteil von lediglich 58 %. Es kam zum Klageverfahren beim Finanzgericht (FG). Das FG beauftragte einen Sachverständigen, der zunächst das Ertragswertverfahren anwandte und einen Verkehrswert von 157.000 € sowie Gebäudeanteil von 81 % ermittelte. Das FG gab ihm sodann vor, das Sachwertverfahren anzuwenden. Der Gutachter kam dem nach und ermittelte nun einen Sachwert von insgesamt ca. 105.000 € und einen Gebäudeanteil von ca. 70 %; das FG folgte dem Sachwertgutachten. Die GbR legte gegen das Urteil Revision ein.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Ermittlung an das FG zurück.

    • Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises kann auf der Grundlage anerkannter Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken erfolgen, z.B. auf der Grundlage der Immobilienwertverordnung, die für die Ermittlung von Verkehrswerten gilt.

    • Diese Verordnung sieht mehrere Ermittlungsmethoden vor, nämlich das Ertragswert-, Sachwert- und Vergleichswertverfahren. Keine der Methoden ist vorrangig, sondern die Methoden stehen grundsätzlich einander gleichrangig gegenüber. Es ist daher nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, welche Ermittlungsmethode zum zutreffenden Ergebnis führt.

    • So kann das Sachwertverfahren angewendet werden, wenn für den Erwerb der Immobilie neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht eines langfristig erzielbaren steuerfreien Wertzuwachses ausschlaggebend gewesen sein könnte. Steht hingegen die Rendite aus den Mieterträgen im Vordergrund, kommt das Ertragswertverfahren in Betracht.

    • Gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens bestehen im Streitfall Bedenken. Denn der vom Gutachter ermittelte Sachwert betrug nur ca. 105.000 € und lag damit deutlich unter dem von der GbR gezahlten Kaufpreis von 160.000 €. Zudem dürfte bei einer Ferienwohnung an der Ostsee die Rendite aus den Mieterträgen im Vordergrund stehen.

    Hinweise: Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang das Ertragswertverfahren anwenden und eine Aufteilung auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens vornehmen. Für die Richtigkeit des Ertragswertverfahrens sprach der zuerst vom Gutachter im Finanzgerichtsverfahren ermittelte Verkehrswert von 157.000 €, der dicht beim gezahlten Kaufpreis von 160.000 € lag.

    Die Finanzverwaltung verwendet für die Kaufpreisaufteilung eine selbst entwickelte Arbeitshilfe, die in der Praxis häufig zu niedrigen Gebäudeanteilen führt und daher nicht akzeptiert werden sollte. Das aktuelle Urteil zeigt, dass der vom Gutachter ermittelte Verkehrswert mit dem tatsächlichen Kaufpreis abgeglichen werden und dass die vom Gutachter gewählte Ermittlungsmethode kritisch hinterfragt werden sollte.

    Quelle: BFH, Urteil v. 20.9.2022 - IX R 12/21; NWB

  • Spende an gemeinnützige Tochtergesellschaft

    Die Zahlung einer gemeinnützigen Körperschaft an eine gemeinnützige Tochtergesellschaft kann eine Spende oder aber eine verdeckte Einlage sein. Die Abgrenzung zwischen einer Spende und einer verdeckten Einlage ist anhand eines Fremdvergleichs durchzuführen.

    Hintergrund: Spenden an gemeinnützige Vereine bzw. gemeinnützige Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich absetzbar. Allerdings ist der Abzug der Höhe nach begrenzt, und zwar auf 20 % des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

    Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt und mit 90 % an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt war. Der Kläger leistete aus den Mitteln seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zahlungen in den Streitjahren 2014 und 2016 an die gemeinnützige GmbH, deren finanzielle Lage angespannt war. Er buchte die Zahlungen als Spenden, die beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar waren. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen hingegen als verdeckte Einlagen, die den Beteiligungswert des Klägers an der GmbH erhöhten, aber nicht den Gewinn minderten.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den beschränkt abziehbaren Spendenabzug an und gab der Klage statt:

    • Die unentgeltliche und freiwillige Zuwendung an eine Tochtergesellschaft kann eine Spende oder eine verdeckte Einlage sein. Für die Abgrenzung ist eine Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs durchzuführen und zu prüfen, ob die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb als verdeckte Einlage anzusehen ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist zu bejahen, wenn ein Nichtgesellschafter den Vermögensvorteil der Tochtergesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nicht eingeräumt hätte.

    • Im Streitfall ist von einer Spende auszugehen und nicht von einer verdeckten Einlage. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ging es dem Kläger um die Förderung der gemeinnützigen Zwecke der Tochter-GmbH, da der Kläger und die Tochter-GmbH im selben Bereich tätig waren. Auch ein Nichtgesellschafter hätte daher die Zahlungen geleistet, wenn er den gemeinnützigen Zweck der Tochtergesellschaft hätte fördern wollen. Ein Indiz für die Einstufung als Spende war auch, dass der Kläger die Zahlungen als Spende gebucht und erklärt hatte.

    Hinweise: Die finanzielle Stärkung der Tochtergesellschaft stellte nur einen günstigen Nebeneffekt dar, war aber nicht das Hauptmotiv.

    Denkbar wären auch Betriebsausgaben. Diese wären dann anzunehmen, wenn der Kläger mit der Zahlung wirtschaftliche Vorteile anstreben würde, z.B. einen Werbezweck.

    Der Ansatz einer verdeckten Einlage hätte für den Kläger den Nachteil gehabt, dass sein Gewinn nicht gemindert worden wäre; denn die verdeckte Einlage wäre aktiviert worden und hätte den Beteiligungswert erhöht.

    Quelle: BFH, Urteil v. 13.7.2022 - I R 52/20; NWB