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Erneute Top-Platzierung: VOTUM AG unter Deutschlands besten Wirtschaftsprüfern für 2026/27
Wiederholt wurden wir als eine der führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgezeichnet. Das renommierte Hamburger Wirtschaftsmagazin manager magazin würdigt uns damit bereits zum sechsten Mal in Folge mit einem Spitzenprädikat.
Diese wiederholte Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch, Mandanten auf höchstem fachlichem Niveau und mit klarer Mittelstandsorientierung zu begleiten.
Wir gehören damit erneut zum ausgewählten Kreis der „Besten Wirtschaftsprüfer Deutschlands – Mittelstand“.
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Doing business in Germany 2023
Die Publikation Doing Business in Germany 2023 gibt einen Überblick über Aspekte, die zu beachten sind, wenn eine Investition in Deutschland in Erwägung gezogen wird.
Obwohl alle relevanten Bereiche abgedeckt sind, kann sie nicht vollumfassend sein. Wir betonen, dass diese Broschüre nicht dazu gedacht ist, die umfassenden und detaillierten Informationen zu liefern, die für Investitionsentscheidungen erforderlich sind.
Stand: September 2023
Autor: Alexander Leoff, Vorstand der VOTUM AG und Hauptansprechpartner von MGI Worldwide
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet zur sofortigen Einrichtung interner Meldestellen
Personen, welche auf Regelverstöße und Missstände hinweisen (sog. Whistleblower), sind ab sofort gesetzlich geschützt. Betroffene Unternehmen, Kommunen und öffentli-che Stellen müssen sehr kurzfristig interne Meldestellen einrichten, welche die Vertrau-lichkeit der Identität hinweisgebender und betroffener Personen gewährleisten und hinweisgebenden Personen Rückmeldungen geben.
Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat Deutschland nun die EU Whistleblo-wing Richtlinie umgesetzt. Deren Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Schutzes in Europa für Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Missstände in Unterneh-men und staatlichen Stellen aufmerksam machen. Gefördert werden hiermit die Compliance-Kultur sowie ethische, nachhaltige und soziale Standards in der Unternehmensführung (sog. ESG Standards).
Die Einrichtung der internen Meldestelle ist für alle Unternehmen und staatlichen Stellen zügig und zu geringen Kosten möglich. Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verfahren zur Bearbeitung von Hinweisen und Rückmeldung an hin-weisgebende Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen. Interne Meldestellen sollten digital und mit hohem Vertrauensschutz ausgestaltet sein, damit hinweisgebende Personen nicht an externe Meldestellen außerhalb des Unternehmens melden.
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier.
Der Mehrwert
Wir unterstützen Sie aktiv bei der Lösung Ihrer täglichen unternehmerischen Aufgaben. In unserem Info-Portal finden Sie aktuelle Themen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie wichtige Sonderthemen.
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Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Hintergrund: Ein Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Voraussetzung ist u.a., dass der Gewinn im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht höher ist als 200.000 €.
Sachverhalt: Der Kläger war bilanzierender Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs. Aus seiner Bilanz zum 31.12.2020 ergab sich ein Gewinn in Höhe von ca. 190.000 €; der Gewinn war um eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von ca. 25.000 € gemindert worden. Der Kläger bildete im Streitjahr einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ca. 45.000 €. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitung der Gewinngrenze von 200.000 € nicht an; dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Gewinn in Höhe von ca. 190.000 € um die nicht abziehbare Gewerbesteuer von ca. 25.000 € zu erhöhen sei, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von ca. 215.000 € ergab.
Entscheidung: Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab:
Der Kläger hat im Streitjahr 2020 die Gewinngrenze von 200.000 € überschritten. Denn sein Gewinn betrug ca. 215.000 € und lag damit über der Gewinngrenze. Der Gewinn laut Steuerbilanz (ca. 190.000 €) war um die nicht abziehbare Gewerbesteuer (ca. 25.000 €) zu erhöhen.
Zwar definiert der Gesetzgeber den Begriff des Gewinns in der Vorschrift über den Investitionsabzugsbetrag nicht. Der Gewinn wird aber an anderer Stelle im Gesetz als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezeichnet; damit ist der steuerliche Gewinn gemeint, der im Steuerbescheid angesetzt wird.
Aus diesem Grund sind außerbilanzielle Korrekturen wie z.B. für nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehört nach dem Gesetz auch die Gewerbesteuer, die zwar handelsrechtlich als Aufwand erfasst wird, steuerlich jedoch nicht abzugsfähig ist und daher im Rahmen außerbilanzieller Korrekturen dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird, sodass sie das Einkommen im Ergebnis nicht mindert.
Hinweise: Im Steuerrecht gibt es mehrere Korrekturen, die außerhalb der Gewinnermittlung erfolgen. Hierzu zählen nicht abziehbare bzw. nur teilweise abziehbare Betriebsausgaben (wie z.B. Bewirtungsaufwendungen, Gewerbesteuer) auf der einen Seite, die wieder hinzuzurechnen sind, und steuerfreie bzw. teilweise steuerfreie Einnahmen auf der anderen Seite, wie z.B. Dividenden, die wieder abzuziehen sind.
Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz bejaht. Allerdings ist noch ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig; die Vorinstanz hatte sich gegen die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen bei der Prüfung der Gewinngrenze entschieden. Angesichts der aktuellen Entscheidung müsste der BFH in dem Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz aufheben.
Der Investitionsabzugsbetrag soll die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern. Der Betrieb des Klägers wies zwar aufgrund der erfolgten Gewerbesteuerzahlungen eine geringere Liquidität auf als ein Betrieb ohne Gewerbesteuerbelastung. Allerdings wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zu einem erheblichen Teil angerechnet, so dass die Liquidität des Klägers wieder steigt.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.10.2025 – X R 16, 17/23; NWB
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Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Fortführung der bisherigen Tätigkeit
Hintergrund: Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb seit 2011 einen Solarpark und speiste den produzierten Strom in das Netz ein. Hierfür erhielt sie als sog. Anlagebetreiberin auf der Grundlage eines Einspeisevertrags eine Vergütung vom Netzbetreiber. In den Jahren 2014 und 2015 gründete die Klägerin zehn GmbH & Co. KGs, an denen sich unterschiedliche Kommanditisten beteiligten. Die Klägerin veräußerte ihre Solarmodule einschließlich der Anlagenteile, die sich in der Nähe des jeweiligen Solarmoduls befanden, an die einzelnen GmbH & Co. KGs. Sie behielt allerdings die zentrale Infrastruktur des Solarparks. Darüber hinaus schloss die Klägerin mit den GmbH & Co. KGs Einspeiseverträge, so dass die GmbH & Co. KGs den von ihnen produzierten Strom an die Klägerin lieferten. Die Klägerin führte ihren Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber fort. Die Klägerin sah die Übertragungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerungen an. Dem widersprach das Finanzamt.
Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Veräußerungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs stellten keine Geschäftsveräußerungen dar, sondern waren umsatzsteuerbar. Denn die Klägerin führte nach den Veräußerungen ihr Geschäft weiter fort.
Zwar setzt der Begriff der Geschäftsveräußerung nicht zwingend voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. Eine Geschäftsveräußerung liegt jedoch nicht vor, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt.
Bis zur Übertragung der Solarmodule war die Tätigkeit der Klägerin in einer wertbestimmenden Einspeisetätigkeit zu sehen. Die Klägerin verkaufte Strom an den Netzbetreiber und speiste den Strom in dessen Netz ein. Grundlage hierfür war der von der Klägerin mit dem Netzbetreiber abgeschlossene Netzanschluss- und Einspeisevertrag.
Die Übertragung der Solarmodule änderte nichts an dieser Tätigkeit. Die Klägerin speiste auch weiterhin den – nunmehr von den GmbH & Co. KGs produzierten – Strom in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt unverändert ein Entgelt vom Netzbetreiber; denn der Netzanschluss- und Einspeisevertrag, den die Klägerin mit dem Netzbetreiber geschlossen hatte, blieb bestehen.
Hinweise: Nach der Entscheidung war es gerade das erklärte Ziel des Umstrukturierungsprozesses, dass die Klägerin die Einspeisung und Vermarktung des produzierten Stroms nach außen unverändert fortführt, um so die bisherige Vergütungsstruktur, die für erneuerbare Energien gilt, zu erhalten und um die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht zu gefährden. Dies sprach gegen eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.
Der Vergütungsanspruch für die Einspeisung von Strom, der aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, steht allein dem Anlagenbetreiber zu; dies ist derjenige, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Die GmbH & Co. KGs waren danach nicht Anlagenbetreiber; sie hätten eigene Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber nur zu ungünstigeren Konditionen abschließen können.
Unbeachtlich war, dass die GmbH & Co. KGs mit der Klägerin eigene Einspeise- und Abrechnungsverträge abgeschlossen hatte. Dies änderte nichts an der Eigenschaft der Klägerin als Anlagenbetreiberin, sondern führte nur dazu, dass die Klägerin nunmehr als eine Art Abrechnungsstelle fungierte.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24; NWB
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Entlastungsprämie kommt vorerst nicht
Die Bundesregierung wollte mit dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ eine steuerfreie Entlastungsprämie einführen. Danach sollten Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Preise infolge des Irankriegs ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € gewähren können (als Bar- oder Sachlohn). Begünstigt werden sollen Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Entlastungsprämie sollte vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 gewährt werden können. Der Bundestag hatte dem Vorhaben bereits zugestimmt.
Hinweis: Wie es mit der Entlastungsprämie weitergeht, ist zurzeit offen. Die Bundesregierung oder der Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zu finden.
Quelle: u.a. BundesratKOMPAKT, Meldung vom 8.5.2026; NWB
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Änderung bei der steuerlichen Behandlung von außerordentlichen Einkünften
Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelregelung versteuert werden. Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.
Das bedeutet konkret:
Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Möglicherweise wird zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.
Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung.
Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.
Hinweis: Das Thüringer Finanzministerium empfiehlt, steuerliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und sich bei Bedarf steuerlich beraten zu lassen.
Quelle: u.a. Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.5.2026; NWB
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse April 2026
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 4.5.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/047; NWB
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Tankrabatt verabschiedet
Danach wurden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1.5.2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter reduziert. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergibt sich daraus nach Regierungsangaben eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter. Auf diese Weise würden Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Ziel des Gesetzes sei es, so die Regierung, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen. Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise, stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.
Hinweis: Zur weiteren Entlastung von Arbeitnehmern plant die Bundesregierung daneben die Einführung einer sog. Entlastungsprämie. Damit soll es Arbeitgebern ermöglicht werden, ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Prämie in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Arbeitgeber, die diese Möglichkeit nutzen, sollen die Prämie als Betriebsausgabe geltend machen können. Die Zahlung ist steuer- und abgabenfrei und soll vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 möglich sein. Der Bundesrat wird in seiner kommenden Sitzung am 08.05.2026 über das Vorhaben abstimmen.
Quellen: Tankrabatt: Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe, BGBl. 2026 I Nr. 116 vom 29.04.2026; Entlastungsprämie: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.4.2026, BT-Drucks. 21/5529; NWB
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Vorsicht Falle - Warnmeldung zu Betrugsversuchen
Verbraucher erhalten aktuell ein gefälschtes Schreiben des BMF mit dem Titel „Formal Notice of Final Statutory Tax Clearance Requirement and Reinstatement Assurance“. Sie werden darin aufgefordert, einen Betrag von 550 € zu zahlen. Mit dem Geldbetrag sollen Betroffene eine angebliche Sperrung ihres Bankkontos aufheben können. Mehr dazu erfahren Sie auf der Website der Bafin.
Außerdem tauchen wiederholt Schreiben auf, in denen der Bundesfinanzminister angeblich Anlagemöglichkeiten bewirbt. Diese Schreiben sind grundsätzlich Fälschungen.
In gefälschten E-Mails werden Bürger unter dem Vorwand, dass Rückerstattungen nicht zugestellt werden konnten, zur Kontaktaufnahme und in der Folge zu Geldzahlungen aufgefordert. Reagieren Sie nicht auf diese E-Mails, sie stammen nicht aus dem BMF.
Wenn Sie unsicher sind oder Rückfragen haben, können Sie sich über das Kontaktformular beim BMF melden.
Weitere Warnhinweise
Aktuell werden Bankverbindungen der Bundeskasse missbräuchlich verwendet und offenbar für betrügerische Aktivitäten genutzt. Bürger werden wohl insbesondere im Zusammenhang mit Trading-Aktivitäten von privaten Unternehmen aufgefordert, eine Zahlung zugunsten der Bundeskasse unter Verwendung einer Bankverbindung der Bundeskasse zu leisten. Die Bundeskasse steht in keinem Zusammenhang mit diesen Aktivitäten. Das BMF bittet in derartigen Fällen von einer Zahlung an die Bundeskasse abzusehen.
Gefälschte E-Mails vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Im Namen des BZSt werden aktuell verschiedene gefälschte Schreiben versendet, in denen Verspätungszuschläge, Bearbeitungsgebühren oder Kostenbescheide zur Offenlegungspflicht versendet werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BZSt.
Generell warnt die Polizei: Immer wieder sind Betrüger darauf aus, Gebühren oder Steuern (z.B. für ein angebliches Erbe oder einen Kryptogewinn) im Namen des BMF oder anderer internationaler Institutionen wie den Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF), der Europäischen Zentralbank oder der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) anzufordern. Beachten Sie unbedingt folgende Hinweise, wenn Sie vermeintliche Schreiben dieser Art erhalten:
Keine der genannten Behörden/Institutionen erhebt Gebühren bei den Bürgern, oder setzt Steuern fest. Es gehört nicht zu deren Aufgaben. Einzig die Finanzämter setzen Steuern fest. Dies erfolgt in der Regel immer auf dem Postweg.
Keine der genannten Behörden/Institutionen versendet von sich aus SMS oder WhatsApp-Nachrichten, beziehungsweise E-Mails an Bürger.
Sollten Zweifel bestehen, kann das BMF kontaktiert werden. Sie können sich auch an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Dies sollten Sie insbesondere dann tun, wenn Sie bereits irgendwelche Zahlungen geleistet haben.
Weitere Informationen stellt auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu den Themen „Smishing“ – SMS-Phishing im Herbst 2021 mit neuen Betrugsmaschen und Phishing-E-Mails erkennen bereit. Aktuelle Warnungen und Meldungen zu Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäften für Verbraucherinnen und Verbraucher finden Sie auf dieser Internetseite der Bafin.
Vorsicht beim Handel mit Kryptowährungen: Uns erreichen vermehrt Fälle, in denen Bürgerinnen und Bürger bei vermeintlichen Kryptobörsen im Internet Beträge investiert haben. Im Anschluss wird ein größerer Gewinn in Aussicht gestellt für dessen Auszahlung eine Gebühr (z. B. an die AMLA) entrichtet werden muss. Hier beginnt der Betrug bereits bei der vermeintlichen Kryptobörse. Wenn Sie in Kryptowährungen investieren wollen, empfehlen wir dringend den Anbieter genau auf seine Seriosität zu überprüfen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihre Hausbank oder die Bafin mit der Bitte um eine Einschätzung.
Quelle: BMF online; Meldung v. 4.5.2026; NWB
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Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags bei der Organschaft
Hintergrund: Eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer oder mehreren Organgesellschaften ermöglicht die Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesellschaften des Organkreises, so dass z.B. der Verlust einer Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft verrechnet werden kann. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird und während seiner gesamten Dauer durchgeführt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der X war. X und die Klägerin wollten eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft begründen, bei der der X Organträger und die Klägerin Organgesellschaft sein sollte. Zu diesem Zweck hatten sie im Jahr 2002 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der erstmals zum 31.12.2007 gekündigt werden durfte. Die Klägerin buchte die an X abzuführenden Gewinne auf einem Konto mit der Bezeichnung „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“. Auf diesem Konto wurden neben den Gewinnabführungen und den von X zu übernehmenden Verlusten nur noch die hierauf zu zahlenden Zinsen gebucht. In den Streitjahren 2009 bis 2011 buchte die Klägerin zwar auf diesem Konto die Gewinne, die sie aufgrund des Gewinnabführungsvertrags an X abführen musste; allerdings führte die Klägerin die Gewinne nicht an X ab. Erst nach einer Außenprüfung im Jahr 2017 schlossen die Klägerin und X eine Aufrechnungserklärung, nach der das Verbindlichkeitskonto der Klägerin mit einem Forderungskonto des X verrechnet werden sollte. Das Finanzamt erkannte die Organschaft für die Streitjahre 2009 bis 2011 nicht an und begründete dies damit, dass der Gewinnabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden sei.
Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft war nicht anzuerkennen, da der Gewinnabführungsvertrag nicht während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt worden ist. Die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Abführung des Gewinns bzw. Ausgleich des Verlustes gerichtet sind, hätten in den Jahresabschlüssen gebucht und auch erfüllt werden müssen.
Zwar hat die Klägerin ihre Verpflichtung zur Gewinnabführung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ gebucht. Es war insoweit nicht erforderlich, dass sie die jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen einzeln ausweist.
Jedoch sind die Ansprüche des X auf Abführung der Gewinne nicht rechtzeitig erfüllt worden. Für eine Erfüllung wäre eine Zahlung oder eine Aufrechnung erforderlich gewesen. Diese Erfüllung hätte zeitnah erfolgen müssen, nämlich innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs. Bei dieser Frist handelt es sich um die gesetzliche Frist, innerhalb derer bei Kontokorrentverhältnissen der Rechnungsabschluss zu geschehen hat.
Im Streitfall ist innerhalb von 12 Monaten nach der jeweiligen Fälligkeit des Gewinnabführungsvertrags weder eine Zahlung an X erfolgt noch dessen Anspruch durch Aufrechnung erfüllt worden. Zwar kam es am 18.12.2017 zu einer Aufrechnung; dies geschah aber deutlich nach Ablauf der Frist von 12 Monaten.
Hinweise: Mit seinem aktuellen Urteil klärt der BFH die bislang umstrittene Frage, bis wann die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu erfüllen sind. Der BFH entscheidet sich für eine 12-Monats-Frist, die für Kontokorrentverhältnisse gilt. Es genügt also nicht, dass die Ansprüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden könnten.
Der BFH lässt es ausdrücklich offen, ob geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können. Angesichts der mehrjährigen Verspätung bei der Erfüllung war im Streitfall nicht mehr von einer nur geringfügigen Unregelmäßigkeit auszugehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 - I R 37/22; NWB
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Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw
Hintergrund: Die Privatnutzung eines Pkw durch einen Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn oder – wenn der Pkw einer Kapitalgesellschaft gehört und vom Gesellschafter genutzt wird – auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Sachverhalt: Der L war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH. Die Schwester des L war ebenfalls bei der GmbH angestellt. Die GmbH besaß in den Streitjahren 2015 bis 2017 einen Porsche Cayman S, einen Porsche Panamera GTS, einen Porsche Cayenne S Diesel sowie einen Porsche Carrera 4 GTS Cabrio. Die GmbH hatte keine Nutzungsvereinbarung bezüglich dieser Fahrzeuge mit L abgeschlossen. Der Porsche Cayman S wurde von der Schwester des L ebenfalls ohne Nutzungsvereinbarung genutzt. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung der vier Fahrzeuge durch L und dessen Schwester aus und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 20 % der Aufwendungen für die Pkw zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 % an. Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab; hiergegen erhob die GmbH Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH).
Entscheidung: Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück:
Zu Recht ist das Finanzamt von einer Privatnutzung der betrieblichen Pkw ausgegangen. Es besteht nämlich ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw einer GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn der Pkw dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung steht.
Der Anscheinsbeweis gilt auch dann, wenn es keine vertragliche Vereinbarung über die Privatnutzung gibt oder wenn im Anstellungsvertrag ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist.
Ein Privatnutzungsverbot kann den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, wenn es keine organisatorischen Maßnahmen zur Beachtung des Privatnutzungsverbots gibt und wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, aus dem sich die ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw ergeben könnte.
Hinweise: Die aktuelle Entscheidung betrifft die private Nutzung eines betrieblichen Pkw einer GmbH durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein Privatnutzungsverbot, das zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart wird, wird steuerlich nicht anerkannt. Denn es ist davon auszugehen, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht selbst kontrolliert.
Anders ist dies bei einem Privatnutzungsverbot, das ein „typischer“ Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstwagenüberlassung vereinbart. Hier wird ein Privatnutzungsverbot steuerlich akzeptiert, weil es sich um zwei Vertragspartner mit unterschiedlichen Interessen handelt. Mit einem Privatnutzungsverbot kann der Ansatz eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils verhindert werden. Der BFH geht davon aus, dass sich der Arbeitnehmer an ein Privatnutzungsverbot hält.
Quelle: BFH, Beschluss vom 17.12.2025 - I B 17/24; NWB
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Die Renten steigen
Die Einzelheiten:
Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.
Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).
Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.
Hinweis: Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1.7.2026 in Kraft.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung v. 5.3.2026; NWB
Nachricht aktualisiert am : Die Bundesregierung hat die Rentenerhöhung am 29.4.2026 beschlossen. Nun steht noch die Zustimmung des Bundsrates aus.