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Erneute Top-Platzierung: VOTUM AG unter Deutschlands besten Wirtschaftsprüfern für 2026/27

Wiederholt wurden wir als eine der führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgezeichnet. Das renommierte Hamburger Wirtschaftsmagazin manager magazin würdigt uns damit bereits zum sechsten Mal in Folge mit einem Spitzenprädikat.

Diese wiederholte Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch, Mandanten auf höchstem fachlichem Niveau und mit klarer Mittelstandsorientierung zu begleiten.

Wir gehören damit erneut zum ausgewählten Kreis der „Besten Wirtschaftsprüfer Deutschlands – Mittelstand“.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Doing business in Germany 2023

Die Publikation Doing Business in Germany 2023 gibt einen Überblick über Aspekte, die zu beachten sind, wenn eine Investition in Deutschland in Erwägung gezogen wird.
Obwohl alle relevanten Bereiche abgedeckt sind, kann sie nicht vollumfassend sein. Wir betonen, dass diese Broschüre nicht dazu gedacht ist, die umfassenden und detaillierten Informationen zu liefern, die für Investitionsentscheidungen erforderlich sind.
Stand: September 2023
Autor: Alexander Leoff, Vorstand der VOTUM AG und Hauptansprechpartner von MGI Worldwide

 

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet zur sofortigen Einrichtung interner Meldestellen

Personen, welche auf Regelverstöße und Missstände hinweisen (sog. Whistleblower), sind ab sofort gesetzlich geschützt. Betroffene Unternehmen, Kommunen und öffentli-che Stellen müssen sehr kurzfristig interne Meldestellen einrichten, welche die Vertrau-lichkeit der Identität hinweisgebender und betroffener Personen gewährleisten und hinweisgebenden Personen Rückmeldungen geben.

Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat Deutschland nun die EU Whistleblo-wing Richtlinie umgesetzt. Deren Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Schutzes in Europa für Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Missstände in Unterneh-men und staatlichen Stellen aufmerksam machen. Gefördert werden hiermit die Compliance-Kultur sowie ethische, nachhaltige und soziale Standards in der Unternehmensführung (sog. ESG Standards).

Die Einrichtung der internen Meldestelle ist für alle Unternehmen und staatlichen Stellen zügig und zu geringen Kosten möglich. Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verfahren zur Bearbeitung von Hinweisen und Rückmeldung an hin-weisgebende Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen. Interne Meldestellen sollten digital und mit hohem Vertrauensschutz ausgestaltet sein, damit hinweisgebende Personen nicht an externe Meldestellen außerhalb des Unternehmens melden.
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier.

 

Der Mehrwert

Wir unterstützen Sie aktiv bei der Lösung Ihrer täglichen unternehmerischen Aufgaben. In unserem Info-Portal finden Sie aktuelle Themen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie wichtige Sonderthemen.

  • Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils als Zweitwohnsitz

    Eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer als Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort ein Wohnmobil nutzt, mit dem er regelmäßig auch die Familienheimfahrten zwischen dem auswärtigen Arbeitsort und dem eigenen Hausstand am Hauptwohnsitz durchführt.

    Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz unterhält.

    Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer, wohnte in G-Stadt und begann im September 2022 eine neue Tätigkeit in der 72 km entfernten Stadt B. Er machte für den Zeitraum September bis Dezember 2022 eine doppelte Haushaltsführung geltend. Nach seinen Angaben nutzte er sein Wohnmobil als Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort in B. Er stellte das Wohnmobil unter der Woche auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers ab und führte mit diesem auch die wöchentlichen Familienheimfahrten durch. Das Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes erfülle. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

    Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die Klage weitgehend ab:

    • Eine doppelte Haushaltsführung setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt. Dabei muss es sich nicht um eine vollwertige Wohnung handeln, sondern es genügt grundsätzlich jede Art von Unterkunft.

    • Allerdings muss es bei einer doppelten Haushaltsführung zu einer Aufsplittung des Haushalts auf zwei verschiedene Haushalte kommen, so dass der Arbeitnehmer sowohl an seinem Hauptwohnsitz als auch an seinem Tätigkeitsort einen Hausstand unterhalten muss. Der Arbeitnehmer muss daher auch am Tätigkeitsort eine selbständige Unterkunft haben, die ihm jederzeit zur Verfügung steht und die er dauerhaft nutzen kann.

    • Das Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Denn das Wohnmobil verblieb am Wochenende nicht am Beschäftigungsort, sondern wurde vom Kläger für die Fahrt zu seinem Hauptwohnsitz in G-Stadt genutzt. Damit verfügte der Kläger an den Wochenenden nicht über zwei verschiedene Haushalte, da diese zusammenfielen und einen gemeinsamen Haushalt bildeten.

    • Mangels dauerhafter räumlicher Bindung der Zweitwohnung an den Beschäftigungsort konnte der Kläger an den Wochenenden auch keine Familienheimfahrten durchführen; denn eine Familienheimfahrt setzt voraus, dass der Kläger von seinem Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz fährt.

    • Für die Fahrten von G-Stadt zu seinem Beschäftigungsort konnte der Kläger jedoch die Entfernungspauschale als Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) geltend machen. Insgesamt hatte er im Zeitraum September bis Dezember 2022 18 Fahrten unternommen.

    Hinweise: Auch gelegentliche Hotelübernachtungen am Beschäftigungsort führen nicht zu einem Haushalt am Beschäftigungsort und damit nicht zu einer doppelten Haushaltsführung.

    Unbeachtlich ist, dass die Wohnung am Beschäftigungsort am Wochenende ohnehin nicht genutzt wird, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit am Wochenende nicht verpflichtet ist. Steuerlich ist gleichwohl erforderlich, dass dem Arbeitnehmer eine Wohnung am Beschäftigungsort jederzeit zur Verfügung steht. Diese Wohnung kann auch schlicht sein, z.B. eine Holzbaracke, eine Laube in einem Schrebergarten oder ein möbliertes Zimmer.

    Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025 – 4 K 221/25, rechtskräftig; NWB

  • Bundesregierung beschließt Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027

    Für Gutverdiener sollen zum 1.1.2027 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Das geht aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 hervor, die das Kabinett am 7.10.2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

    Folgende Werte sind vorgesehen:

    • In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2027 auf jährlich 76.500 Euro beziehungsweise 6.375 Euro im Monat erhöhen. 2026 waren es noch 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.

    • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich 2027 auf jährlich 84.150 Euro beziehungsweise monatlich 7.012,50 Euro belaufen. 2026 waren es noch 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro im Monat.

      Hinweise: Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

      Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

    • Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sollen steigen: auf 106.200 Euro im Jahr beziehungsweise 8.850 Euro im Monat. 2026 belief sich die Grenze auf jährlich 101.400 Euro beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.

    • In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich die Einkommensgrenze von 10.900 Euro im Monat auf 130.800 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

    • Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll 2027 53.452 Euro im Jahr betragen. 2026 waren es 51.944 Euro.

    Quelle: Bundesregierung online, Meldung vom 7.10.2026, NWB

  • Antragsloses Kindergeld ab 2027

    Der Bundesrat hat am 25.9.2026 das "Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes" verabschiedet. Damit wird im Laufe des Jahres 2027 das antraglose Kindergeld in zwei Stufen eingeführt.

    Hintergrund: Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Derzeit erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Künftig soll das Kindergeld im Regelfall ohne Antrag ausgezahlt werden, wenn der Familienkasse alle relevanten Tatsachen, insbesondere die Kontoverbindung des Kindergeldempfängers, bekannt sind und keine Zweifel am Anspruch auf Kindergeld bestehen. Die Leistung soll festgesetzt und ausgezahlt werden, sobald das Kind eine steuerliche Identifikationsnummer erhalten hat.

    Das Gesetz sieht vor, das antragslose Kindergeld im Laufe des Jahres 2027 in zwei Stufen einzuführen:

    • Ab Frühjahr 2027 soll die Neuerung in einer ersten Stufe für Familien gelten, die bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen. Grund dafür ist, dass die relevanten Daten der Familienkasse vorliegen.

    • In einer zweiten Stufe (voraussichtlich Ende 2027) soll das Kindergeld dann auch für erste Kinder antragslos ausgezahlt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. So soll sichergestellt werden, dass keine Zahlung erfolgt, wenn diese eigentlich ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union leisten müsste.

    Hinweis: Das antragslose Kindergeld soll nicht die Prüfung des Kindergeldanspruches durch die Familienkasse ersetzen. Bei unvollständiger Datenlage oder Zweifeln am Kindergeldanspruch soll es bei der bisherigen Praxis bleiben.

    Quelle: Bundesrat sowie Bundesregierung online, Meldungen vom 25.09.2026; NWB

  • Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028 geplant

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschlossen, mit dem ab 2028 für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 € die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden soll. Darüber hinaus ist geplant, ab dem Jahr 2028 die Ausgabepflicht von Papierbons durch eine Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen, um Unternehmen zu entlasten.

    Hintergrund: Setzt ein Unternehmer eine elektronische Kasse ein, muss diese mit einer TSE ausgestattet sein, die die einzelnen Umsätze elektronisch und manipulationssicher erfasst. Allerdings kann der Unternehmer bislang stattdessen eine sog. offene Ladenkasse verwenden, so dass er dann keine TSE einsetzen muss.

    Außerdem besteht nach der aktuellen Rechtslage eine Belegausgabepflicht, so dass der Unternehmer seinen Kunden einen Beleg zur Mitnahme anbieten muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg mitzunehmen.

    U.a. sind folgende Regelungen geplant:

    • Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro zum 1.1.2028 mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von Barumsätzen bis zu 12.000 Euro

    • Abschaffung der Belegausgabepflicht und Einführung einer verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung zum 1.1.2028

    • Schaffung eines Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme

    • Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die fehlende Belegbereitstellung

    • Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen unzulässigen Nichtverwendens eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, bei Vorliegen einer Kassenpflicht

    • Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 KassenSichV betroffen sind

    • Schaffung einer Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden Händlern

    • Einführung einer Mitteilungspflicht bei Wechsel der TSE

    • Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im Besteuerungsverfahren für Steuerstrafverfahren

    • Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 146a AO durch die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen

    • Abschaffung des Papier-Formerfordernisses bei Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen

    Hinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, Änderungen können sich noch ergeben. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

    Quelle: Regierungsentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen sowie BMF online, Meldung vom 23.9.2026; NWB

  • Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer mit Erstattungsbetrag

    Wird die Umsatzsteuererklärung verspätet abgegeben und führt sie zu einem Erstattungsbetrag, kann das Finanzamt trotz des Erstattungsbetrags einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei der Ermessensentscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt, darf es die Häufigkeit der Fristüberschreitungen bei der Abgabe der Steuererklärungen der letzten Jahre berücksichtigen.

    Hintergrund: Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Je nach Fallkonstellation – Dauer der Fristüberschreitung, Verschulden, Steuerfestsetzung lautet auf Null oder auf einen negativen Betrag – kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts liegen oder aber zwingend vorgeschrieben sein.

    Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und reichte seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 am 30.1.2023 ein, obwohl die Abgabefrist am 31.8.2022 abgelaufen war. Bereits für das Vorjahr 2019 hatte der Kläger die Umsatzsteuererklärung verspätet abgegeben. Aus seiner Umsatzsteuererklärung ergab sich aufgrund der Umsatzsteuervorauszahlungen ein Erstattungsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von ca. 160 €. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung, setzte jedoch einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 € fest. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Festsetzung des Verspätungszuschlags für rechtmäßig und wies die Klage ab:

    • Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags waren gegeben. Der Kläger hat die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 am 30.1.2023 abgegeben, obwohl die Abgabefrist ca. fünf Monate, nämlich am 31.8.2022, geendet hatte. Einen hinreichenden Entschuldigungsgrund hat der Kläger nicht angegeben.

    • Die Entscheidung, ob ein Verspätungszuschlag gegen die Kläger festgesetzt wird, stand im Ermessen des Finanzamts. Denn die Umsatzsteuerfestsetzung führte zu einer Erstattung, so dass nach dem Gesetz keine Pflicht des Finanzamts zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags bestand.

    • Die Ermessensentscheidung des Finanzamts war fehlerfrei. Das Finanzamt durfte bei seiner Entscheidung, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen), berücksichtigen, dass der Kläger bereits im Vorjahr seiner Pflicht zur pünktlichen Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht nachgekommen war. Dieser Umstand darf auch in Erstattungsfällen wie im Streitfall vom Finanzamt beim sog. Entschließungsermessen herangezogen werden.

    Hinweise: Zwar kann die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch im Rahmen des sog. Auswahlermessens, d.h. bei der Entscheidung, in welcher Höhe der Verspätungszuschlag festgesetzt wird, berücksichtigt werden. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung auch beim Entschließungsermessen berücksichtigt wird.

    Bei der Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags von 125 € handelte es sich um den gesetzlichen Mindestbetrag von 25 € pro Monat; da die Verspätung bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung fünf Monate betrug, war die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 125 € nicht zu beanstanden.

    Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 26/24; NWB

  • Nachzahlungszinsen sollen erhöht werden

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 in den Bundestag eingebracht, in dem eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen enthalten ist.

    U.a. folgende Regelungen sind geplant:

    • Ab 2027 soll der monatliche Zinssatz angesichts der allgemein gestiegenen Zinsen auf 0,3 Prozent erhöht werden, was einem Jahreszins von 3,6 Prozent entspricht. Derzeit beträgt der Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen 0,15 Prozent für jeden Monat, was einem Jahreszinssatz von 1,8 Prozent entspricht. Der Zinssatz gilt auch für Erstattungszinsen, die Steuerpflichtigen bei Steuererstattungen gezahlt werden. Nach der AO beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

    • Mit einer weiteren Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, in Zukunft die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden. Die Änderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurück, der die Kürzung von Familienbeihilfen und steuerlichen Vergünstigungen bei Arbeitnehmern, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, als Verstoß gegen Unionsrecht bezeichnet hatte. Bisher konnten die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der Kinder „notwendig und angemessen“ waren.

    • Weitere Änderungen betreffen ausländische Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften von mindestens zehn Prozent. In diesen Fällen soll es Änderungen geben, um eventuelle missbräuchliche Gestaltungen aufdecken zu können.

    • Angehoben werden soll auch die Freigrenze für ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren.

    • Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Widersprüche sollen ab 2027 nur noch elektronisch übermittelt werden, wenn die Steuerzahler über ein ELSTER-Konto verfügen.

    • Ausgeweitet werden soll auch der Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden über Einkünfte, die über Onlineplattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht. Mit dem Jahressteuergesetz soll diese Meldepflicht auf Anbieter, die in Drittstaaten ansässig sind, ausgeweitet werden.

    • Ferner ist eine Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ab dem 1.1.2030 vorgesehen.

    Hinweis: Die 1. Lesung des JStG 2026 im Bundestag soll nach derzeitigem Stand am 8.10.2026 erfolgen. Der Bundesrat muss dem Vorhaben zustimmen.

    Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir an dieser Stelle informieren.

    Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 767, BT-Drucks. 21/8283; NWB

  • Kosten für sog. tiefe Hirnstimulation als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Die Kosten für eine sog. tiefe Hirnstimulation zwecks Bekämpfung einer schweren Depression können seit dem Jahr 2022 als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein. Denn es handelt sich jedenfalls seit dem Jahr 2022 um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Bekämpfung einer schweren Depression, wenn „klassische“ Behandlungsmethoden keinen Erfolg gehabt haben.

    Hintergrund: Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, sofern sie eine zumutbare Belastung übersteigen, deren Höhe sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet. Handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, muss der Steuerpflichtige ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen, aus der sich die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergibt und die vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein muss.

    Sachverhalt: Der Kläger litt seit Jahren an einer schweren Depression. Die bisherigen gängigen Behandlungsmethoden wie z.B. Therapien, Krankenhausaufenthalte, Verabreichung von Antidepressiva sowie eine Operation waren erfolglos geblieben. Im Jahr 2022 ließ der Kläger bei sich eine sog. tiefe Hirnstimulation operativ in einer Privatklinik durchführen, die Kosten in Höhe von ca. 49.000 € verursachte; hiervon zahlte der Kläger im Streitjahr 2022 ca. 36.000 €. Die Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, weil der Kläger sich für eine Behandlung in einer Privatklinik entschieden hatte. Der Kläger machte die Kosten in Höhe von ca. 49.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilbetrag in Höhe von ca. 12.000 € an.

    Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage im Grundsatz statt:

    • Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen, da sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen.

    • Ein Nachweis der Zwangsläufigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung war im Streitfall nicht erforderlich. Denn die sog. tiefe Hirnstimulation stellt jedenfalls seit dem Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode bei therapieresistenten Patienten dar, die an einer schweren Depression erkrankt sind.

    • Seit dem Jahr 2022 gibt es die sog. Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression, die u.a. von der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgegeben werden und in denen die sog. tiefe Hirnstimulation als Behandlungsmethode anerkannt wird; damit wurde die im Jahr 2019 noch gültige Ansicht, die die klinische Relevanz der sog. tiefen Hirnstimulation nicht bestätigen konnte, nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen sprach auch der erfolgreiche Verlauf der Behandlung des Klägers für die medizinische Eignung der vom Kläger gewählten Behandlungsmethode.

    • Dass der Kläger therapieresistent war, so dass die sog. tiefe Hirnstimulation als Heilbehandlung in Betracht kam, ergab sich aus den zahlreichen Behandlungsversuchen, die der Kläger vor dem Jahr 2022 unternommen hatte.

    • Das FG berücksichtigte jedoch nur den vom Kläger im Streitjahr 2022 gezahlten Betrag von ca. 36.000 €. Die verbleibenden Kosten von ca. 13.000 € kann der Kläger in den Folgejahren steuerlich geltend machen, in denen er den verbleibenden Betrag dann bezahlt hat.

    Hinweise: Das FG sah in der Entscheidung des Klägers, die Behandlung in einer Privatklinik durchführen zu lassen, keinen Verzicht auf eine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung. Denn der Kläger hat gegen seine Krankenkasse geklagt, um eine Kostenerstattung zu erlangen; dieses Klageverfahren war allerdings erfolglos geblieben.

    Für die steuerliche Beurteilung von außergewöhnlichen Belastungen ist unbeachtlich, ob die sog. tiefe Hirnstimulation zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Denn bei der Zusammenstellung des Leistungskatalogs geht es auch um Wirtschaftlichkeitserwägungen und nicht nur um die medizinischen Erfolgsaussichten.

    Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2026 - 8 K 236/26, rechtskräftig; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2026 bekannt gegeben.

    Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.

    Quelle: BMF, Schreiben v. 1.10.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/128; NWB

  • Einkommensteuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro

    Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen, erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro summieren.

    Im Einzelnen ist vorgesehen, den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 € um 216 € auf 12.564 € zu erhöhen. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 € erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem Gesetzentwurf.

    Der Reichensteuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.

    Außerdem soll das Kindergeld ab Januar 2027 von 259 € auf 267 € monatlich angehoben werden. Ab Januar 2028 soll eine weitere Anhebung auf 272 € monatlich erfolgen. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von 6.828 € um 300 € auf 7.128 € erhöht. „Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.756 € um 300 € auf insgesamt 10.056 €“, rechnet die Regierung vor.

    Um gezielt Arbeitsanreize zu setzen, sollen die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen ab dem 1.1.2027 von 50 € auf 75 € angehoben werden. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.

    Zu den weiteren Regelungen gehört eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bisher 1.230 € auf 1.430 €. Damit werde zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen würden „mit Augenmaß“ abgebaut: „Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € reduziert.“ Es handele sich um eine der größten Subventionen im Einkommensteuerrecht. Vorgesehen ist auch eine Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sogenannten Mini-Jobs von zwei Prozent auf fünf Prozent.

    Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren sollen Gemeinden, auf deren Gebiet Rechenzentren stehen, besser am Steueraufkommen beteiligt werden. Zur Begründung heißt es, aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitierten die Standortgemeinden häufig nicht am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen würden. Ein besonderer Zerlegungsmaßstab gewährleiste eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und stärke damit „die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren Einrichtungen“, so die Regierung.

    Zu den finanziellen Auswirkungen heißt es in dem Gesetzentwurf, im Jahr 2027 sei mit steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 4,515 Milliarden Euro zu rechnen. Davon entfallen 1,91 Milliarden Euro auf den Bund, der Rest auf Länder und Gemeinden. 2028 werden die Steuermindereinnahmen mit 6,02 Milliarden Euro angegeben, von denen 2,504 Milliarden auf den Bund entfallen. Durch die Änderungen bei den Sonn- und Feiertagszuschlägen entstehen zudem Einnahmeausfälle bei den Sozialversicherungen, die auf 300 Millionen Euro pro Jahr geschätzt werden.

    Hinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, welches voraussichtlich am Ende des Jahres abgeschlossen wird, können sich noch Änderungen ergeben. Die 1. Lesung im Bundestag ist am 8.10.2026 vorgesehen.

    Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 757 zur BT-Drucks. 21/8235; NWB

  • Neue Haftungsregeln für E-Scooter passieren den Bundesrat

    Auch die Halter von E-Scootern – etwa Verleihfirmen – müssen künftig für Schäden aufkommen: Die vom Bundestag am 9.7.2026 beschlossenen neuen Regeln zur Haftung bei Unfällen mit elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scooter) haben am 25.9.2026 den Bundesrat passiert.

    Halterhaftung auch bei E-Scootern

    Künftig gelten für E-Scooter die gleichen Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall haftet dann nicht mehr nur der Fahrer oder die Fahrerin, wenn er oder sie den verschuldet hat, sondern – unabhängig von einem Verschulden – auch der Halter des Fahrzeugs. Bislang ist die Halterhaftung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ausgeschlossen. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese Ausnahme.

    Schadensersatz auch von Vermietern

    Für Opfer von Verkehrsunfällen mit E-Scootern ist es bislang oft schwierig, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Häufig könnten sie weder die Identität des Fahrers oder der Fahrerin, noch ein Verschulden feststellen und nachweisen, begründet die Bundesregierung die Neuregelung. Dies sei besonders bei gemieteten E-Scootern der Fall. Wenn diese künftig der Halterhaftung unterliegen, können Geschädigte auch die vermietenden Unternehmen in Anspruch nehmen.

    Hinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    Quelle: Bundesrat online, Meldung v. 25.9.2026; NWB