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Auszeichnung: VOTUM zum 5. Mal zu “Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer” ausgezeichnet
Die VOTUM AG, Frankfurt am Main, wurde zum fünften Mal in Folge vom Hamburger Wirtschafts-Fachblatt “manager magazin” mit einem hervorragenden Prädikat ausgezeichnet:
Erneut sind wir in den Kreis der “Besten Wirtschaftsprüfer Deutschlands 2024/2025 Mittelstand” gewählt worden. Nähere Informationen finden Sie hier.
Auszeichnung von DATEV zur Digitalen Kanzlei 2023
Unsere Kanzlei wurde 2023 als Kanzlei mit hoher digitaler Kompetenz ausgezeichnet. Wir sind stolz, mit unserem Team das DATEV-Siegel als eine von wenigen Kanzleien in Deutschland verliehen bekommen zu haben. Mit der DATEV-Auszeichnung wird bestätigt, dass wir den digitalen Standard der Steuerberatungsbranche erfüllen. Die reibungslose Zusammenarbeit mit unseren Mandanten ist uns wichtig. Darum investieren wir kontinuierlich in die Digitalisierung unserer Kanzlei.
Doing business in Germany 2023
Die Publikation Doing Business in Germany 2023 gibt einen Überblick über Aspekte, die zu beachten sind, wenn eine Investition in Deutschland in Erwägung gezogen wird.
Obwohl alle relevanten Bereiche abgedeckt sind, kann sie nicht vollumfassend sein. Wir betonen, dass diese Broschüre nicht dazu gedacht ist, die umfassenden und detaillierten Informationen zu liefern, die für Investitionsentscheidungen erforderlich sind.
Stand: September 2023
Autor: Alexander Leoff, Vorstand der VOTUM AG und Hauptansprechpartner von MGI Worldwide
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet zur sofortigen Einrichtung interner Meldestellen
Personen, welche auf Regelverstöße und Missstände hinweisen (sog. Whistleblower), sind ab sofort gesetzlich geschützt. Betroffene Unternehmen, Kommunen und öffentli-che Stellen müssen sehr kurzfristig interne Meldestellen einrichten, welche die Vertrau-lichkeit der Identität hinweisgebender und betroffener Personen gewährleisten und hinweisgebenden Personen Rückmeldungen geben.
Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat Deutschland nun die EU Whistleblo-wing Richtlinie umgesetzt. Deren Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Schutzes in Europa für Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Missstände in Unterneh-men und staatlichen Stellen aufmerksam machen. Gefördert werden hiermit die Compliance-Kultur sowie ethische, nachhaltige und soziale Standards in der Unternehmensführung (sog. ESG Standards).
Die Einrichtung der internen Meldestelle ist für alle Unternehmen und staatlichen Stellen zügig und zu geringen Kosten möglich. Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verfahren zur Bearbeitung von Hinweisen und Rückmeldung an hin-weisgebende Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen. Interne Meldestellen sollten digital und mit hohem Vertrauensschutz ausgestaltet sein, damit hinweisgebende Personen nicht an externe Meldestellen außerhalb des Unternehmens melden.
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier.
Der Mehrwert
Wir unterstützen Sie aktiv bei der Lösung Ihrer täglichen unternehmerischen Aufgaben. In unserem Info-Portal finden Sie aktuelle Themen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie wichtige Sonderthemen.
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Pfändung eines Pkw eines an Agoraphobie erkrankten Steuerschuldners
Hintergrund: Das Finanzamt kann in das Vermögen des Steuerpflichtigen vollstrecken, wenn dieser seine Steuerrückstände nicht begleicht. Allerdings sind bestimmte Gegenstände unpfändbar, z.B. ärztliche Hilfs- und Therapiemittel wie Brillen oder Prothesen.
Sachverhalt: Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt fast 630.000 € Steuern. Der Antragsteller litt an Agoraphobie und bekam Panikattacken, wenn er sich in Menschenmengen bewegte; er nutzte für die Fortbewegung daher ausschließlich seinen eigenen Pkw. Das Finanzamt pfändete den Pkw und nahm ihn dem Antragsteller weg. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag auf Aufhebung der Vollstreckung.
Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag statt:
Zwar durfte das Finanzamt grundsätzlich in das Vermögen des Antragstellers vollstrecken, da dieser dem Finanzamt Steuern schuldete.
Die Pfändung und Wegnahme des Pkw dürfte aber rechtswidrig gewesen sein. Denn Gegenstände, die der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen benötigt, dürfen nicht gepfändet werden. Diese Vorschrift erfasst nicht nur Gegenstände, die aufgrund einer physischen Erkrankung benötigt werden, sondern auch Gegenstände, die wegen einer psychischen Erkrankung benötigt werden.
Der Antragsteller benötigt seinen Pkw, um sich ohne Furcht, Angst und Panik fortzubewegen; denn das Auto stellt für ihn eine vertraute Umgebung dar. Auf diese Weise kann der Antragsteller am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und auch seine Kinder befördern. Die Rechtswidrigkeit der Pfändung ergibt sich nicht allein daraus, dass der Antragsteller seinen Pkw benötigt, um Arzttermine wahrzunehmen.
Hinweise: Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. In der Hauptsache wird zu prüfen sein, ob der Antragsteller seine psychische Erkrankung hinreichend nachweisen kann. Hierzu wird möglicherweise ein fachärztliches Gutachten vorzulegen sein. Für den Nachweis ist der Antragsteller verantwortlich.
Aufgrund der vom FG beschlossenen Aufhebung der Vollziehung muss das Finanzamt den gepfändeten Pkw an den Antragsteller herausgeben, so dass der Antragsteller den Pkw wieder nutzen kann; er ist aber nicht berechtigt, den Pkw zu verkaufen oder das Pfandsiegel zu entfernen. Die Pfändung bleibt ebenso bestehen wie das vom Finanzamt begründete Pfändungspfandrecht; andere Gläubiger des Antragstellers können also das Pfändungspfandrecht des Finanzamts nicht mehr beseitigen.
Quelle: FG Münster, Beschluss vom 19.12.2025 - 4 V 2500/25 AO; NWB
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Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer
Hintergrund: Gehört einer Personengesellschaft ein Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft im Umfang von mindestens 90 %, unterliegt dies der Grunderwerbsteuer. Bis zum 30.6.2021 betrug der Zeitraum nur fünf Jahre, und es mussten sich im Umfang von mindestens 95 % neue Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligen.
Der Gesetzgeber behandelt bestimmte Umwandlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei, wenn die Konzernmutter an den am grunderwerbsteuerbaren Vorgang beteiligten Konzerntöchtern mit mindestens 95 % in den fünf Jahren zuvor (sog. Vorbehaltensfrist) und in den fünf Jahren danach (sog. Nachbehaltensfrist) beteiligt ist.
Sachverhalt: Die Klägerinnen waren zwei Kommanditgesellschaften, die jeweils Grundbesitz hielten. Über mehrere Beteiligungsgesellschaften war die ausländische D-Company zu jeweils 100 % an den beiden KGs beteiligt; die D-Company war eine Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafterin der D-Company war der ausländische Staat Z. Im Januar 2017 trat im Staat Z ein Gesetz in Kraft: Danach wurde die I-Company im Staat Z durch Gesetz als Kapitalgesellschaft gegründet. Zugleich wurde der Staat Z Alleingesellschafter der I-Company. Im Gegenzug sah das Gesetz die Einbringung sämtlicher Anteile des Staates Z an der D-Company in die I-Company vor. Damit war nun die I-Company neue Alleingesellschafterin der D-Company, die weiterhin zu 100 % jeweils mittelbar an den beiden KGs beteiligt blieb. Das Finanzamt sah die Einbringung der Anteile als grunderwerbsteuerbar an und setzte gegenüber beiden Klägerinnen Grunderwerbsteuer für die sich in ihrem Besitz befindlichen Grundstücke fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache aber wegen eines Hilfsantrags an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück:
Die durch Gesetz erfolgte Einbringung der Anteile an der ausländischen D-Company in die ausländische I-Company war grunderwerbsteuerbar. Denn hierdurch kam es zu einem vollständigen mittelbaren Gesellschafterwechsel. Zwar blieb zivilrechtlich die D-Company mittelbare Gesellschafterin beider KGs zu jeweils 100 %; grunderwerbsteuerlich ist die D-Company nach der Einbringung aber eine neue mittelbare Gesellschafterin geworden. Denn vor der Einbringung war der Staat Z Alleingesellschafter der D-Company, und nach der Einbringung war die I-Company Alleingesellschafterin der D-Company; damit ist es auf der Ebene der D-Company zu einem Gesellschafterwechsel von mindestens 95 % (nach aktueller Rechtslage würden mindestens 90 % ausreichen) gekommen, so dass die D-Company als neue Gesellschafterin, die zu 100 % mittelbar an den beiden Klägerinnen beteiligt ist, anzusehen ist.
Dieser Vorgang wurde nicht von der Konzernklausel erfasst. Denn diese hätte erfordert, dass der Staat Z an der I-Company seit fünf Jahren mit mindestens 90 % beteiligt war. Der Staat Z wurde aber erst mit der Gründung der I-Company im Januar 2017 deren Gesellschafter; die grunderwerbsteuerbare Einbringung fand aber ebenfalls im Januar 2017 statt, so dass die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde.
Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang ermitteln, wem die Gebäude auf den Grundstücken der beiden KGs zuzurechnen sind. Die Klägerinnen hatten hilfsweise geltend gemacht, dass es sich um Gebäude auf fremdem Grund und Boden gehandelt habe, so dass der Wert der Gebäude nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer eingehen dürfe.
Hinweise: Der Fall zeigt, dass auch Rechtsvorgänge im Ausland der Grunderwerbsteuer in Deutschland unterliegen können, sofern sich das Grundstück in Deutschland befindet.
Die Konzernklausel führt dagegen zu einer Steuerbefreiung, wenn die neu gegründete Gesellschaft rechtlich erst durch den Umwandlungsvorgang (Einbringung) entsteht. Hier kann die Vorbehaltensfrist denklogisch nicht eingehalten werden. Im Streitfall war es jedoch nicht zwingend, dass die Gründung der I-Company denknotwendig mit der Einbringung der Anteile an der D-Company in die I-Company zusammenfallen muss.
Quelle: BFH, Urteil vom 8.10.2025 – II R 33/23; NWB
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Berichtigung einer Rechnung mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer
Hintergrund: Wer unberechtigt oder überhöht Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Unternehmer ausweist, muss den unberechtigt oder überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Der Rechnungsaussteller kann seine fehlerhafte Rechnung aber berichtigen.
Sachverhalt: Die B-GmbH führte für die D-AG Stahlbauarbeiten durch. Die B-GmbH erstellte während der Bauarbeiten mehrere Anzahlungsrechnungen, in denen sie auch die entsprechende Umsatzsteuer auswies. In der Schlussrechnung vom 12.3.2010 zog die B-GmbH zwar die Nettobeträge, die sie in den Anzahlungsrechnungen bereits berechnet hatte, vom Gesamtnettobetrag ab, nicht jedoch die Umsatzsteuern, die sie in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesen hatte. Daher ergab sich aus der Abschlussrechnung eine überhöhte Umsatzsteuer. Die Abschlussrechnung der B-GmbH wurde von der E-GmbH überprüft, die das Bauprojekt der D-AG einschließlich der an die D-AG gerichteten Rechnungen überprüfte. Die E-GmbH strich alle Beträge in der Rechnung der B-GmbH handschriftlich am 22.4.2010 durch und korrigierte die Rechnung, die sie an die D-AG zwecks Bezahlung weiterleitete. Die D-AG machte nur den zutreffenden, nicht aber den überhöhten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt verlangte von der B-GmbH auch den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Zwar hatte die B-GmbH in der Schlussrechnung vom 12.3.2010 die Umsatzsteuer überhöht ausgewiesen, da sie die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgezogen hatte.
Allerdings hatte die E-GmbH die Abschlussrechnung berichtigt, indem sie den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag durchgestrichen hatte. Die E-GmbH war zu der Rechnungsberichtigung berechtigt, da sie für die Rechnungsprüfung zuständig war und sowohl die B-GmbH als Rechnungsausstellerin als auch die D-AG als Rechnungsempfänger die Korrekturen der E-GmbH akzeptierten.
Eine Rechnungsberichtigung erfordert nicht die Erteilung einer zivilrechtlich richtigen vollständigen Rechnung, sondern es kann auch die Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags genügen.
Hinweise: Aufgrund der Berichtigung der Rechnung noch im Jahr 2010 durch die E-GmbH konnte die B-GmbH ihren abzuführenden Umsatzsteuerbetrag, in dem auch die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten war, noch im Jahr 2010 zu ihren Gunsten berichtigen. Die Berichtigung wirkt nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Eine derartige Gefährdung war bereits im Jahr 2010 beseitigt, weil die D-AG von vornherein keinen überhöhten Vorsteuerabzug vorgenommen hatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das Finanzamt erst im Jahr 2017 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt hat, dass seit Mitte des Jahres 2010 keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr bestand; denn entscheidend ist nicht die Kenntnis des Finanzamts von dem Wegfall der Gefährdung, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls der Gefährdung.
Das Problem, dass eine Rechnungsberichtigung nicht zurückwirken kann, stellte sich im Streitfall nicht, da die Rechnungsberichtigung durch die E-GmbH bereits im Jahr 2010, also im Jahr der Ausstellung der fehlerhaften Rechnung, vorgenommen worden ist und ebenfalls im Jahr 2010 die Gefährdung des Steueraufkommens entfallen ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 9.7.2025 – XI R 25/23; NWB
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Schenkungsteuer bei Zuwendungen an eine Landesstiftung
Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegt eine Zuwendung, die freigebig ist und durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Von der Schenkungsteuerpflicht befreit sind u.a. Zuwendungen an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Zuwendungen, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen; der Gesetzgeber bezeichnet derartige Zuwendungen als „Anfälle“. Ferner sind Zuwendungen schenkungsteuerfrei, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung, die nicht als gemeinnützig anerkannt war und die durch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Die Klägerin verfolgte nach ihrer Satzung insbesondere den Schutz des Klimas, der Umwelt, der Gewässer und des Trinkwassers. Die Klägerin beteiligte sich an einem Bauprojekt, das sie zusammen mit der X-AG durchführen wollte. Die Klägerin stellte ihre Leistungen der X-AG in Rechnung, die die Rechnungen der Klägerin bezahlte. Darüber hinaus zahlte die X-AG noch zwei Beträge an die Klägerin im Jahr 2021, für die die Klägerin keine Rechnungen ausgestellt hatte. Das Finanzamt sah in diesen beiden Zahlungen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen und erließ gegenüber der Klägerin zwei Schenkungsteuerbescheide.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Bei den beiden zusätzlichen Zahlungen der X-AG handelte es sich um freigebige Zuwendungen, die der Schenkungsteuerpflicht unterlagen. Denn für die beiden Zahlungen musste die Klägerin keine Gegenleistung erbringen. Soweit die Klägerin Leistungen an die X-AG im Rahmen des Bauprojekts erbracht hatte, hatte die Klägerin Rechnungen ausgestellt, die die X-AG bezahlte. Für die beiden Zahlungsbeträge musste die Klägerin jedoch keine Leistungen erbringen und hat dementsprechend auch keine Rechnungen an die X-AG ausgestellt.
Die Zuwendungen waren nicht steuerfrei. Soweit der Gesetzgeber Zuwendungen steuerfrei stellt, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Bundeslandes oder einer inländischen Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands dienen, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Die X-AG als Zuwenderin hat nämlich nicht festgelegt, dass ihre beiden Zahlungen ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienen. Zwar könnte sich die X-AG die Zwecke in der Satzung der Klägerin zu eigen gemacht haben; die Klägerin verfolgt nach ihrer Satzung aber nicht ausschließlich Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in der Satzung genannten Zwecke lediglich „insbesondere“ verfolgt werden sollten. Es ist daher denkbar, dass die Klägerin noch weitere Zwecke verfolgt hat, die nicht ausdrücklich genannt waren und nicht Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren.
Auch die Steuerfreiheit für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, war nicht anwendbar. Es fehlte bereits an einer Widmung der Zuwendungen durch die X-AG. Zudem verfolgte die Klägerin in ihrer Satzung nur „insbesondere“ die Zwecke des Umweltschutzes und des Trinkwasserschutzes sowie vergleichbare Zwecke. Daher war es möglich, dass die Klägerin die Zuwendungen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Hinweise: Die Einschaltung einer Landesstiftung könnte haushaltsrechtliche Gründe gehabt haben. Eine Stiftung wird von der öffentlichen Hand häufig deshalb errichtet, um private Gelder für die jeweilige öffentliche Aufgabe einzuwerben. Das Risiko besteht nach dem aktuellen Urteil aber darin, dass die privaten Gelder eine Schenkungsteuerpflicht auslösen.
Steuerlich sinnvoller wäre es gewesen, wenn die Zahlungen an einen als gemeinnützig anerkannten Verein geleistet worden wären.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – II R 12/24; NWB
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Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls
Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte gewährt der Gesetzgeber eine sog. Tarifermäßigung, durch die der Steuersatz gemindert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u.a. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen und Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass es aufgrund der außerordentlichen Einkünfte zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften und damit zunächst zu einer Erhöhung des Steuersatzes gekommen ist.
Sachverhalt: Der Kläger war Schausteller und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der Corona-Krise sanken seine Betriebseinnahmen im Jahr 2020 von ca. 480.000 € in den Vorjahren auf 130.000 €. Dem Kläger wurden im Jahr 2020 Corona-Hilfen in Höhe von ca. 150.000 € gewährt, die er gewinnerhöhend erfasste. Seine Betriebsausgaben betrugen im Jahr 2020 ca. 170.000 €, so dass sich sein Gewinn für 2020 auf ca. 110.000 € belief. In den Vorjahren hatte der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von etwa 400.000 € jährlich getätigt. Der Kläger beantragte für 2020 die Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück:
Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar.
Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 € (Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich Corona-Hilfen) und waren damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 € erzielt hatte.
Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und war damit höher als in den Vorjahren, als er sich durchschnittlich nur auf etwa 80.000 € belief. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Hilfen betrafen aber das Jahr 2020.
Hinweise: Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären, sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen.
Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum 31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es nun im Jahr 2025 zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von 50.000 € zusätzlich noch eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr 2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt.
Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die Minderung der Betriebsausgaben nur zu einer Schwankung der Gewinnhöhe. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und rechtfertigt daher keine Tarifermäßigung.
Quelle: BFH, Beschluss vom 28.11.2025 - X B 27/25; NWB
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Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine
Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen oder bei der Anmietung von Wohnungen unterstützt. Das BMF hat im Jahr 2022 mehrere Schreiben veröffentlicht, die steuerliche Erleichterungen für deutsche Unternehmer, Arbeitnehmer oder Wohnungsunternehmer beinhalten. Diese Erleichterungen waren ursprünglich bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann jährlich um jeweils ein Jahr verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2025.
Wesentliche steuerliche Erleichterungen: Die wichtigsten steuerlichen Erleichterungen, die nun bis zum 31.12.2026 weitergelten, betreffen folgende Bereiche:
1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.
Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.
2. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen
Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.
3. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden
Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt.
Hinweis: Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig.
4. Umsatzsteuer
Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.
5. Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaft
Zwar setzt die Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften nach dem Gesetz voraus, dass die Einnahmen der Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der Vermietung von Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen. In die 10 %-Grenze gehen dem zufolge BMF aber Einnahmen aus der Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, aus Billigkeitsgründen nicht ein. Daher kann die Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, nicht zu einer Überschreitung der 10 %-Grenze führen und damit auch nicht die Körperschaftsteuerfreiheit gefährden.
Hinweis: Die vorstehend genannten steuerlichen Erleichterungen ergeben sich zwar nicht aus dem Gesetz, sondern nur aufgrund der steuerlichen Erleichterungen, die das BMF gewährt. Da die Finanzämter an die Schreiben des BMF gebunden sind, ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die steuerlichen Erleichterungen gewähren werden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 - IV D 5 - S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 - IV C 2 - S 1900/01934/009/023; NWB
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Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters
Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.
Sachverhalt: Der Kläger war mit 90 % an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH erteilte ihm im Jahr 2002 eine Pensionszusage, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden sollte; bei Erteilung der Pensionszusage war der Kläger 55 Jahre alt. Die A-GmbH schloss zur finanziellen Absicherung eine Rückdeckungsversicherung ab. Im Jahr 2009 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt; seitdem geriet die A-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Dies führte ab dem Jahr 2011 zu einer Reduzierung seines Geschäftsführergehalts sowie zu einer Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds. Als der A-GmbH im Jahr 2012 die Zahlungsunfähigkeit drohte, beschloss die Gesellschafterversammlung, die Pensionszusage zum 1.12.2012 gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben. Die Rückdeckungsversicherung wurde gekündigt, und es gab weitere Sanierungsmaßnahmen. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung beim Kläger.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die Zahlung der Abfindung war keine verdeckte Gewinnausschüttung, da sie nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist zu verneinen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil auch einem Nichtgesellschafter gewährt hätte. Allerdings ist auch der Vertragspartner einzubeziehen, so dass eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis vorliegen kann, wenn ein Dritter der für die Kapitalgesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte. Bei einer Abfindung einer Pensionsanwartschaft kommt es damit zu einem sog. doppelten Fremdvergleich, weil auch die Interessenlage des gedachten und objektiven Vertragspartners zu berücksichtigen ist.
Im Streitfall hätte sowohl ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer als auch ein gedachter und objektiver Vertragspartner dem Verzicht und der Abfindung zugestimmt. Die A-GmbH befand sich im Streitjahr in der wirtschaftlichen Krise, und es drohte die Zahlungsunfähigkeit. Die Abfindung samt Verzicht sowie die Auflösung der Rückdeckungsversicherung dienten der Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und der Milderung der wirtschaftlichen Krise. Auch wenn die Abfindung niedriger war als der bereits erdiente Anspruch des Klägers aus dem werthaltigen Teil der Anwartschaft, ging es dem Kläger auch um den Erhalt der A-GmbH und damit um die Sicherung seines Arbeitsplatzes bei der A-GmbH.
Hinweise: Bei einem beherrschenden Gesellschafter muss eine Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter im Vorhinein getroffen werden, zivilrechtlich wirksam sowie klar sein; man nennt dies den formellen Fremdvergleich. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt; denn die Abfindungsvereinbarung wurde vor der Zahlung getroffen, und sie war eindeutig, da die Pensionszusage aufgehoben und die Zahlung geregelt wurde.
In einer früheren Entscheidung hatte der BFH eine Abfindung, die dem beherrschenden Gesellschafter ohne Abfindungsmöglichkeit in der Pensionszusage gezahlt wurde, als sog. Spontanabfindung bezeichnet und als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. Dabei handelte es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die darauf beruhte, dass die Abfindung durch einen geplanten Anteilsverkauf veranlasst war.
Auch wenn die Abfindung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert wird, ist sie doch als Arbeitslohn zu besteuern. Wie groß der steuerliche Unterschied ist, lässt sich dem aktuellen BFH-Beschluss nicht entnehmen, da sämtliche Beträge anonymisiert wurden.
Quelle: BFH, Beschluss vom 17.9.2025 - VIII R 17/23; NWB
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Schuldner der Grunderwerbsteuer
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrags Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer. In der Praxis wird im Kaufvertrag meist vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt. Dementsprechend richtet das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid dann auch nur gegen den Käufer.
Sachverhalt: Die C-KG erwarb von der X-GmbH Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken. Nach dem Kaufvertrag sollten die X-GmbH und die C-KG die Grunderwerbsteuer jeweils hälftig tragen. Das Finanzamt erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid nur gegenüber der C-KG und setzte die gesamte Grunderwerbsteuer ihr gegenüber fest, ohne zu begründen, weshalb es nur gegenüber der C-KG einen Grunderwerbsteuerbescheid in voller Höhe erlassen hat. Auch in der Einspruchsentscheidung erfolgte keine Begründung. Die C-KG wehrte sich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Der Grunderwerbsteuerbescheid war formell rechtswidrig, da beide Vertragspartner Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer waren, das Finanzamt aber nur die C-KG in Anspruch genommen hat, ohne dies zu begründen.
Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Grundsätzlich ist es ermessensfehlerfrei, denjenigen Vertragspartner in Anspruch zu nehmen, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat. Gegenüber dem anderen Vertragspartner darf ein Grunderwerbsteuerbescheid erst dann ergehen, wenn der zuerst in Anspruch genommene Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer nicht entrichtet hat oder wenn eine Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber diesem Vertragspartner nicht mehr ergehen kann, z. B. wegen Verjährung.
Entspricht der Grunderwerbsteuerbescheid der vertraglichen Vereinbarung, muss das Finanzamt sein Ermessen nicht begründen. Nimmt das Finanzamt aber – wie im Streitfall – einen Vertragspartner in Anspruch, der sich vertraglich nicht zur (vollständigen) Übernahme der Grunderwerbsteuer verpflichtet hat, muss es seine Auswahlentscheidung begründen. Fehlt diese Begründung, ist der Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben.
Im Streitfall hat das Finanzamt seine Entscheidung, nur die C-KG für die Grunderwerbsteuer in Anspruch zu nehmen, obwohl nach dem Kaufvertrag die C-KG und die X-GmbH jeweils die Hälfte der Grunderwerbsteuer tragen sollten, nicht begründet. Der Bescheid war daher aufzuheben.
Hinweise: Fehlt eine Ermessensausübung oder die Begründung der Ermessensentscheidung, kann das Finanzamt dies noch in der Einspruchsentscheidung nachholen. Aber auch dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das Finanzamt hätte spätestens in der Einspruchsentscheidung darlegen müssen, dass es sein Auswahlermessen, wen der beiden Vertragspartner es in welchem Umfang in Anspruch nimmt, tatsächlich ausgeübt hat, und es hätte die Auswahl der Klägerin (C-KG) als Schuldnerin der gesamten Steuer begründen müssen.
Im Klageverfahren kann das Finanzamt seine Ermessensentscheidung und die Begründung zur Ermessensausübung nicht mehr nachholen, sondern die Begründung nur noch ergänzen.
Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – II R 19/22; NWB
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Finanzverwaltung: Schreiben zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen
Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei. In vielen Fällen setzt die Umsatzsteuerfreiheit eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde voraus, dass die Bildungseinrichtung begünstigte Bildungsleistungen erbringt. Das Gesetz ist zum 1.1.2025 geändert worden. So gilt die Umsatzsteuerfreiheit nunmehr auch für Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird. Auch kommt es bei der Erteilung von Schul-, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und beruflicher Umschulung nicht mehr auf die Rechtsform des Unternehmers, der die Bildungsleistung erbringt, an. Weiterhin gilt aber das sog. Bescheinigungsverfahren, nach dem eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegen muss.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Das BMF erläutert sehr ausführlich die umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen. Hierzu gehören die folgenden Bereiche:
der Schul- und Hochschulunterricht sowie die damit eng verbundenen Umsätze,
die Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Umsätze,
Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.
Hinweis: Ein mit einer Bildungsleistung eng verbundener Umsatz liegt nur dann vor, wenn er für die Ausübung der Bildungsleistung unerlässlich ist, z.B. die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial oder die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, nicht aber die sonstige Versorgung mit Speisen oder Getränken oder die Unterbringung der Teilnehmer.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen bedürfen auch weiterhin einer Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die Bescheinigung muss zum Ausdruck bringen, dass der Unternehmer mit der bescheinigten Leistung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt.
Hinweis: Nach dem aktuellen BMF-Schreiben gelten Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde, die bis zum 31.12.2024 ausgestellt wurden, auch nach dem 31.12.2024 weiter. Wird eine Bescheinigung vom Unternehmer nicht vorgelegt, kann das Finanzamt bei der zuständigen Landesbehörde eine Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten, wenn das Finanzamt annehmen kann, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie Bildungsleistung handelt.
Das BMF beanstandet es für Umsätze, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, nicht, wenn der Unternehmer seine Umsätze aus Bildungsleistungen nach der Rechtslage, die vor dem 1.1.2025 galt, versteuert.
Hinweis: Im Ergebnis wird damit die Gesetzesänderung, die zum 1.1.2025 galt, durch das BMF bis zum 31.12.2027 ignoriert.
Hinweise: Soweit das BMF ausführt, dass das Finanzamt die Erteilung einer Bescheinigung anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten kann, bleibt unklar, welche Rechtsbehelfe der Unternehmer hiergegen einlegen kann. Denn das Verfahrensrecht kennt nur Verwaltungsakte (z.B. Bescheide), nicht aber Anregungen oder Bitten.
Die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsumsätze hat nicht nur Vorteile: Bei einer Umsatzsteuerfreiheit geht dem Unternehmer, der die Bildungsleistung erbringt, der Vorsteuerabzug verloren. Bei Bildungsleistungen, die an andere Unternehmer erteilt werden, spielt die Umsatzsteuerfreiheit im Übrigen keine Rolle, da im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Teilnehmer, der Unternehmer ist, einen Vorsteuerabzug hat.
Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 – IV C 2 - S 1900/01934/009/023; NWB
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Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile der GmbH durch Alleingesellschafter
Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die 2/3 der Anteile als eigene Anteile hielt. Das verbleibende Drittel der GmbH-Anteile hielt der Gesellschafter C. Nach der Satzung der Klägerin bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung der Gesellschafter. Mit notariellem Vertrag vom 20.5.2016 übertrug die Klägerin die von ihr gehaltenen eigenen Anteile unentgeltlich auf C. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung und setzte gegenüber der Klägerin Kapitalertragsteuer fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage statt:
Zwar war dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des C zu bejahen, die bei der Klägerin an sich der Kapitalertragsteuer unterliegt. Die unentgeltliche Übertragung der eigenen Anteile auf den C war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil die Klägerin einem Nicht-Gesellschafter die eigenen Anteile nicht unentgeltlich übertragen hätte. Bei C kam es dem Grunde nach zu einer Ausschüttung, weil die eigenen Anteile für ihn Wirtschaftsgüter darstellten, die er z.B. veräußern konnte.
Der Wert der unentgeltlich überlassenen Anteile betrug jedoch Null, da C bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter war. C hielt nämlich 1/3 der GmbH-Anteile, während die verbleibenden 2/3 der Anteile von der GmbH selbst gehalten wurden. Damit gab es nur den C als Gesellschafter.
Sämtliche Gewinnbezugs- und Stimmrechte standen somit schon vor der Übertragung dem C zu; eigene Anteile, die eine GmbH selbst hält, sind nämlich nicht mit Stimm- und Gewinnbezugsrechten ausgestattet, so dass nur C stimm- und gewinnbezugsberechtigt war.
Die Übertragung der eigenen Anteile durch die Klägerin auf C trug auch nicht dazu bei, dass die Alleingesellschafterstellung des C gesichert wird. Denn C musste nicht befürchten, dass die Klägerin ihre eigenen Anteile an einen Dritten veräußert. Die Klägerin konnte ihre eigenen Anteile nämlich nicht ohne Zustimmung des C, der die alleinigen Stimmrechte hielt, übertragen. Aufgrund der Satzung bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Hinweise: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor kurzem einen ähnlichen Fall entschieden, dort eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach bejaht, aber die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung offengelassen, und den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der BFH hatte angedeutet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nur einen geringen Wert, ggf. sogar nur 0 €, haben könnte. Das FG hat im aktuellen Fall, der mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt nicht identisch ist, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung nun mit 0 € angesetzt. Zwar konnte C die Anteile, die er von der Klägerin unentgeltlich erhalten hat, veräußern; zugleich sank aber der Wert seiner bisherigen Beteiligung.
Der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH stellt wirtschaftlich betrachtet eine Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen an die Gesellschafter dar und ähnelt daher einer Kapitalherabsetzung. Überträgt die GmbH die eigenen Anteile später an einen Gesellschafter, ist dies mit einer Kapitalerhöhung vergleichbar. Ein eigener Anteil hat für die GmbH keinen Wert.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.10.2025 - 9 K 1180/22 Kap; NWB