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Erneute Top-Platzierung: VOTUM AG unter Deutschlands besten Wirtschaftsprüfern für 2026/27

Wiederholt wurden wir als eine der führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgezeichnet. Das renommierte Hamburger Wirtschaftsmagazin manager magazin würdigt uns damit bereits zum sechsten Mal in Folge mit einem Spitzenprädikat.

Diese wiederholte Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch, Mandanten auf höchstem fachlichem Niveau und mit klarer Mittelstandsorientierung zu begleiten.

Wir gehören damit erneut zum ausgewählten Kreis der „Besten Wirtschaftsprüfer Deutschlands – Mittelstand“.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Doing business in Germany 2023

Die Publikation Doing Business in Germany 2023 gibt einen Überblick über Aspekte, die zu beachten sind, wenn eine Investition in Deutschland in Erwägung gezogen wird.
Obwohl alle relevanten Bereiche abgedeckt sind, kann sie nicht vollumfassend sein. Wir betonen, dass diese Broschüre nicht dazu gedacht ist, die umfassenden und detaillierten Informationen zu liefern, die für Investitionsentscheidungen erforderlich sind.
Stand: September 2023
Autor: Alexander Leoff, Vorstand der VOTUM AG und Hauptansprechpartner von MGI Worldwide

 

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet zur sofortigen Einrichtung interner Meldestellen

Personen, welche auf Regelverstöße und Missstände hinweisen (sog. Whistleblower), sind ab sofort gesetzlich geschützt. Betroffene Unternehmen, Kommunen und öffentli-che Stellen müssen sehr kurzfristig interne Meldestellen einrichten, welche die Vertrau-lichkeit der Identität hinweisgebender und betroffener Personen gewährleisten und hinweisgebenden Personen Rückmeldungen geben.

Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat Deutschland nun die EU Whistleblo-wing Richtlinie umgesetzt. Deren Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Schutzes in Europa für Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Missstände in Unterneh-men und staatlichen Stellen aufmerksam machen. Gefördert werden hiermit die Compliance-Kultur sowie ethische, nachhaltige und soziale Standards in der Unternehmensführung (sog. ESG Standards).

Die Einrichtung der internen Meldestelle ist für alle Unternehmen und staatlichen Stellen zügig und zu geringen Kosten möglich. Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verfahren zur Bearbeitung von Hinweisen und Rückmeldung an hin-weisgebende Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen. Interne Meldestellen sollten digital und mit hohem Vertrauensschutz ausgestaltet sein, damit hinweisgebende Personen nicht an externe Meldestellen außerhalb des Unternehmens melden.
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier.

 

Der Mehrwert

Wir unterstützen Sie aktiv bei der Lösung Ihrer täglichen unternehmerischen Aufgaben. In unserem Info-Portal finden Sie aktuelle Themen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie wichtige Sonderthemen.

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2026

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2026 bekannt gegeben.

    Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.

    Quelle: BMF, Schreiben v. 1.10.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/128; NWB

  • Einkommensteuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro

    Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen, erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro summieren.

    Im Einzelnen ist vorgesehen, den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 € um 216 € auf 12.564 € zu erhöhen. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 € erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem Gesetzentwurf.

    Der Reichensteuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.

    Außerdem soll das Kindergeld ab Januar 2027 von 259 € auf 267 € monatlich angehoben werden. Ab Januar 2028 soll eine weitere Anhebung auf 272 € monatlich erfolgen. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von 6.828 € um 300 € auf 7.128 € erhöht. „Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.756 € um 300 € auf insgesamt 10.056 €“, rechnet die Regierung vor.

    Um gezielt Arbeitsanreize zu setzen, sollen die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen ab dem 1.1.2027 von 50 € auf 75 € angehoben werden. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.

    Zu den weiteren Regelungen gehört eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bisher 1.230 € auf 1.430 €. Damit werde zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen würden „mit Augenmaß“ abgebaut: „Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € reduziert.“ Es handele sich um eine der größten Subventionen im Einkommensteuerrecht. Vorgehen ist auch eine Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sogenannten Mini-Jobs von zwei Prozent auf fünf Prozent.

    Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren sollen Gemeinden, auf deren Gebiet Rechenzentren stehen, besser am Steueraufkommen beteiligt werden. Zur Begründung heißt es, aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitierten die Standortgemeinden häufig nicht am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen würden. Ein besonderer Zerlegungsmaßstab gewährleiste eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und stärke damit „die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren Einrichtungen“, so die Regierung.

    Zu den finanziellen Auswirkungen heißt es in dem Gesetzentwurf, im Jahr 2027 sei mit steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 4,515 Milliarden Euro zu rechnen. Davon entfallen 1,91 Milliarden Euro auf den Bund, der Rest auf Länder und Gemeinden. 2028 werden die Steuermindereinnahmen mit 6,02 Milliarden Euro angegeben, von denen 2,504 Milliarden auf den Bund entfallen. Durch die Änderungen bei den Sonn- und Feiertagszuschlägen entstehen zudem Einnahmeausfälle bei den Sozialversicherungen, die auf 300 Millionen Euro pro Jahr geschätzt werden.

    Hinweis: Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, welches voraussichtlich am Ende des Jahres abgeschlossen wird, können sich noch Änderungen ergeben. Die 1. Lesung im Bundestag ist am 8.10.2026 vorgesehen.

    Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 757 zur BT-Drucks. 21/8235; NWB

  • Neue Haftungsregeln für E-Scooter passieren den Bundesrat

    Auch die Halter von E-Scootern – etwa Verleihfirmen – müssen künftig für Schäden aufkommen: Die vom Bundestag am 9.7.2026 beschlossenen neuen Regeln zur Haftung bei Unfällen mit elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scooter) haben am 25.9.2026 den Bundesrat passiert.

    Halterhaftung auch bei E-Scootern

    Künftig gelten für E-Scooter die gleichen Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall haftet dann nicht mehr nur der Fahrer oder die Fahrerin, wenn er oder sie den verschuldet hat, sondern – unabhängig von einem Verschulden – auch der Halter des Fahrzeugs. Bislang ist die Halterhaftung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ausgeschlossen. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese Ausnahme.

    Schadensersatz auch von Vermietern

    Für Opfer von Verkehrsunfällen mit E-Scootern ist es bislang oft schwierig, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Häufig könnten sie weder die Identität des Fahrers oder der Fahrerin, noch ein Verschulden feststellen und nachweisen, begründet die Bundesregierung die Neuregelung. Dies sei besonders bei gemieteten E-Scootern der Fall. Wenn diese künftig der Halterhaftung unterliegen, können Geschädigte auch die vermietenden Unternehmen in Anspruch nehmen.

    Hinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    Quelle: Bundesrat online, Meldung v. 25.9.2026; NWB

  • Keine umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung bei freiwilliger Bilanzierung

    Ein Freiberufler kann die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung für freie Berufe, bei der die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts entsteht, nicht in Anspruch nehmen, wenn er freiwillig bilanziert. Eine Ist-Besteuerung kommt dann nur in Betracht, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr die gesetzliche Umsatzgrenze von 800.000 € nicht überstiegen hat.

    Hintergrund: Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die sog. Ist-Besteuerung anzuwenden, so dass er die Umsatzsteuer erst dann abführen muss, wenn er das Entgelt von seinem Kunden erhält. Die Ist-Besteuerung ist zulässig, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat oder wenn der Unternehmer von der Buchführungs- und Inventurpflicht befreit ist oder soweit er Umsätze als Freiberufler ausführt; eine weitere Möglichkeit besteht noch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, gilt die Soll-Versteuerung. In diesem Fall muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits dann abführen, wenn er seine Leistung erbracht hat, ohne dass es auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestand und die freiwillig bilanzierte. Das Finanzamt hatte der Klägerin ursprünglich die Ist-Besteuerung gestattet, widerrief die Gestattung aber ab dem 1.1.2019. Die Klägerin stellte einen erneuten Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung für Zeiträume ab 1.1.2021. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Hiergegen klagte die Klägerin.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Ist-Besteuerung ab und wies die Revision der Klägerin zurück:

    • Zwar erfüllte die Klägerin nach dem Gesetzeswortlaut eine der Voraussetzungen für die Gestattung der Ist-Besteuerung; denn die Klägerin war freiberuflich tätig, und Freiberufler können die Ist-Besteuerung grundsätzlich mit Erfolg beantragen.

    • Die beiden anderen Voraussetzungen waren hingegen nicht erfüllt, da die Klägerin über der damaligen Umsatzgrenze von 600.000 € (aktuell sind es 800.000 €) lag und auch nicht von der Buchführung befreit war.

    • Trotz der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin hatte sie aber keinen Anspruch auf die Gestattung der Ist-Besteuerung; denn die Klägerin bilanzierte freiwillig. Zwar äußert sich das Gesetz nicht zur freiwilligen Bilanzierung; die gesetzliche Gestattung der Ist-Besteuerung für Freiberufler steht aber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Befreiung der Freiberufler von der Buchführungspflicht. Da ein Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist, soll er die Umsätze auch der Ist-Besteuerung unterwerfen und daher die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vornehmen können. Bilanziert der Freiberufler jedoch freiwillig, gibt es keinen Grund für die Ist-Besteuerung. Vielmehr entspricht die Soll-Versteuerung der Bilanzierung, weil bei der Bilanzierung bereits die Forderung gewinnerhöhend erfasst wird.

    Hinweise: Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die eine freiwillige Bilanzierung als Ausschlussgrund für die Ist-Besteuerung bei Freiberuflern ansieht. Für freiwillig bilanzierende Freiberufler besteht ein Anspruch auf Gestattung der Ist-Besteuerung somit nur dann, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht höher als 800.000 € gewesen ist (nach der Rechtslage im Streitfall lag die Umsatzgrenze noch bei 600.000 €).

    Quelle: BFH, Urteil vom 16.4.2026 - V R 16/24; NWB

  • Erbschaftsteuerfreiheit für das Familienheim

    Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein vererbtes Familienheim ist zu gewähren, wenn der Erbe das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt hat. Zwar ist grundsätzlich eine entsprechende Bestimmung und Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erforderlich; im Einzelfall kann ausnahmsweise aber auch eine längere Frist in Betracht kommen.

    Hintergrund: Ein Familienheim, in dem der Erblasser bis zu seinem Tod gelebt hat oder das von ihm aus zwingenden Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden konnte, kann an ein Kind erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Kind das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Die Steuerbefreiung ist auf eine Wohnfläche von 200 qm beschränkt; der darüber hinausgehende Teil des Familienheims ist also erbschaftsteuerpflichtig.

    Sachverhalt: Der Kläger war Alleinerbe nach seinem am 8.1.2022 verstorbenen Vater und erbte von diesem eine Wohnung, die sein Vater zusammen mit seiner Frau, der Mutter des Klägers, bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt hatte. Der Vater hatte der Mutter des Klägers ein Wohnrecht für die gesamte Wohnung eingeräumt; die Mutter bewohnte die Wohnung auch nach dem Tod des Vaters, und zwar nunmehr allein, bis zum 7.6.2022, als sie in ein Pflegeheim ziehen musste. Bereits im April 2022 hatte der Kläger Kontakt zu Handwerkern wegen einer Sanierung der Wohnung zwecks Eigennutzung aufgenommen. Nach dem Auszug der Mutter führte der Kläger Sanierungsmaßnahmen durch, zog jedoch erst Ende 2023 zusammen mit seiner Ehefrau in die Wohnung ein. Das Finanzamt gewährte keine Erbschaftsteuerbefreiung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Hiergegen legte das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

    Entscheidung: Der BFH gab dem Kläger Recht und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück:

    • Bei der vererbten Immobilie handelte es sich um ein Familienheim, da es vom Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war.

    • Zwar muss das geerbte Familienheim grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke des Erben bestimmt werden; dies setzt an sich eine Entscheidung voraus, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall getroffen und auch umgesetzt werden muss.

    • Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ausnahmsweise ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

    • Ob ein Familienheim vom Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das FG als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden.

    • Vorliegend hat das FG zu Recht eine Überschreitung des Sechs-Monats-Zeitraums abgelehnt. Bereits vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall war nämlich die Mutter ausgezogen, und der Kläger hatte sich zur Selbstnutzung entschlossen, wie sich aus seinen im April 2022 geführten Gesprächen mit den Handwerkern ergab. Dass der Umzug erst nach fast 24 Monaten erfolgt ist, ist steuerlich unschädlich, weil ein früherer Abschluss der Sanierungsmaßnahmen nicht möglich war.

    Hinweise: Das Finanzamt strebte eine Revisionszulassung an und meinte, dass der Kläger seinen Entschluss zur Selbstnutzung erst nach Ablauf von sechs Monaten gefasst habe. Dem widersprach der BFH mit Hinweis auf die Tatsachenwürdigung durch das FG. Der Fall zeigt, dass der Zeitpunkt, zu dem sich der Erbe zu einer Selbstnutzung entschließt, festgehalten und belegt werden sollte. In gleicher Weise ist es wichtig, die Gründe, die einer tatsächlichen Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall entgegenstehen, belegen zu können.

    Der Streitfall betrifft die Vererbung eines Familienheims an ein Kind. Die Steuerbefreiung gilt nur, soweit die Immobilie eine Wohnfläche von 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche größer, z.B. 300 qm, ist das Familienheim anteilig, im Beispielsfall also zu 2/3 (200 qm/300 qm), erbschaftsteuerfrei. Bei der Vererbung eines Familienheims an den überlebenden Ehegatten gilt diese Größenbeschränkung nicht, so dass auch ein größeres Familienheim als 200 qm vollständig steuerfrei an den (überlebenden) Ehegatten vererbt werden kann; allerdings muss auch der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen.

    Quelle: BFH, Beschluss vom 27.5.2026 – II B 41/25; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zu Rückstellung wegen Arbeitsfreistellungen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen Stellung genommen. Dabei geht es um Verpflichtungen des Arbeitgebers, die sich aus Vereinbarungen mit Arbeitnehmern ergeben und aufgrund derer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit zu einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag freistellen, gleichwohl aber noch Gehalt zahlen muss.

    Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern.

    Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

    Dem BMF zufolge sind Arbeitsverträge sog. schwebende Geschäfte, die von den Vertragspartnern noch nicht vollständig erfüllt sind. Der Schwebezustand endet erst mit dem letzten Tag, an dem Arbeitsleistungen zu erbringen sind, z.B. mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter erreicht wird. Hinsichtlich der Rückstellungsbildung ist danach zu unterscheiden, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistung zu erbringen ist oder erst danach:

    • Solange der Arbeitnehmer noch arbeiten muss, ist grundsätzlich keine Rückstellung zu bilden, weil es sich um einen schwebenden Vertrag handelt. Jedoch kann eine Rückstellung unter dem Gesichtspunkt eines Erfüllungsrückstands des Arbeitgebers zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung gegen Gehaltszahlung hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag für einen bestimmten Zeitraum vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gegen Gehaltszahlung freigestellt wird.

      Hinweis: Der Arbeitgeber muss den erforderlichen Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsvertrags und dem Beginn der Zahlung für den Freistellungszeitraum verteilen. Das BMF folgt insoweit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

    • Geht es um eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die er zeitlich nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistung erbringen muss, ist eine Rückstellung zulässig, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers eine ungewisse Verbindlichkeit darstellt, die am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht worden ist, und wenn der Arbeitgeber tatsächlich in Anspruch genommen werden wird.

      Hinweis: Die Rückstellung ist grundsätzlich abzuzinsen, wenn die Verpflichtung am Bilanzstichtag noch mindestens ein Jahr lang bestehen wird. Wird die Verpflichtung des Arbeitgebers kontinuierlich durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgebaut, ist der Rückstellungsbetrag entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung anzusammeln.

    • Das BMF aktualisiert außerdem seine Auffassung zu Rückstellungen für Dienst- oder Firmenjubiläen sowie zu Rückstellungen für Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer und für Altersteilzeitvereinbarungen.

    Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen. Die bisherigen Verwaltungsanweisungen zu Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen sowie zu Rückstellungen für Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen werden aufgehoben.

    Quelle: BMF, Schreiben vom 4.9.2026 – IV C 6 – S 2137/00025/007/039; NWB

  • Sozialversicherung: Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt

    Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 wurde am 15.9.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Danach steigt der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe von derzeit 4,9 Prozent auf 5,0 Prozent im Jahr 2027.

    Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027, BGBl. 2026 I Nr. 262; NWB

  • Änderung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente

    Hat der Steuerpflichtige einen sog. Riester-Vertrag abgeschlossen und macht er in seiner Einkommensteuererklärung keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen für die Riester-Rente, kann der anschließende Einkommensteuerbescheid, in dem die Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, nach dem Eintritt der Bestandskraft nicht mehr geändert werden; denn der Bescheid war nicht fehlerhaft, da der Steuerpflichtige sein Wahlrecht ausgeübt hat, indem er sich gegen den Sonderausgabenabzug entschieden hat.

    Hintergrund: Bei einem Riester-Renten-Vertrag können die Altersvorsorgebeiträge einschließlich der zustehenden Zulagen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug oder die Altersvorsorgezulage für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Soweit die Beiträge bzw. die daraus resultierenden Leistungen steuerlich gefördert wurden, unterliegen die späteren Auszahlungen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung.

    Sachverhalt: Der Kläger leistete im Streitjahr 2019 Beiträge für einen sog. Riestervertrag in Höhe von rund 2.000 €. Das Versicherungsunternehmen übermittelte die Daten zu dem Vertrag dem Finanzamt auf elektronischem Wege. In seiner Einkommensteuererklärung für 2019 machte der Kläger keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen. Daher erließ das Finanzamt am 13.10.2020 einen Einkommensteuerbescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, und berücksichtigte in dem Bescheid die Beiträge für den Riester-Vertrag nicht als Sonderausgaben. Die Erläuterungen zu dem Bescheid umfassten 100 Zeilen und waren unübersichtlich gestaltet. Ab Zeile 12 folgten Ausführungen dazu, dass der Kläger eine Überprüfung beantragen könne, ob für die Beiträge zum Riester-Vertrag ein Sonderausgabenabzug oder aber die Altersvorsorgezulage günstiger sei. Am 20.1.2021 reichte der Kläger eine korrigierte Einkommensteuererklärung ein, in der er nun u. a. den Sonderausgabenabzug für die Beiträge geltend machte. Das Finanzamt lehnte insoweit eine Änderung ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

    • Für eine Korrektur des Einkommensteuerbescheids vom 13.10.2020 fehlt eine Rechtsgrundlage. Die gesetzlichen Korrekturvorschriften greifen nicht, weil sie verlangen, dass der Bescheid materiell fehlerhaft ist. Der Bescheid war aber nicht fehlerhaft, da der Kläger sein Wahlrecht auf Abzug der Beiträge als Sonderausgaben nicht zugunsten des Sonderausgabenabzugs ausgeübt, sondern sich dagegen entschieden hatte.

    • Erst mit der Abgabe der korrigierten Einkommensteuererklärung im Januar 2021 hat der Kläger sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er einen Sonderausgabenabzug begehrt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom 13.10.2020 aber bereits bestandskräftig und nicht fehlerhaft.

    • In der ersten Einkommensteuererklärung hat sich der Kläger gegen den Abzug als Sonderausgaben entschieden, da er keinen Sonderausgabenabzug geltend gemacht hat. Der daraufhin ergangene Bescheid erging erklärungsgemäß und war nicht fehlerhaft. In der Übermittlung der Daten zum Riester-Vertrag durch das Versicherungsunternehmen an das Finanzamt war keine Ausübung des Wahlrechts des Klägers auf Sonderausgabenabzug zu sehen.

    • Soweit Korrekturvorschriften die Korrektur eines Steuerbescheids ermöglichen, setzen sie einen fehlerhaften Bescheid voraus. Der Einkommensteuerbescheid vom 13.10.2020 entsprach aber der Erklärung, in der sich der Kläger gegen den Sonderausgabenabzug entschieden hatte. Die geänderte Ausübung des Wahlrechts in der korrigierten Einkommensteuererklärung ist auch keine neue Tatsache, die eine Korrektur des Bescheids rechtfertigt.

    Hinweise: Der BFH sah in dem Verhalten des Finanzamts keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar waren die Erläuterungen zu dem Bescheid vom 13.10.2020 höchst unübersichtlich, da sie 100 Zeilen umfassten, keine Zwischenüberschriften und keinen Fettdruck enthielten und Leerzeilen als Absatzmarkierung weitgehend fehlten. Hierdurch wurde es dem Kläger erheblich erschwert, die Ausführungen zum Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug zur Kenntnis zu nehmen. Aus Sicht des BFH waren die Ausführungen zu diesem Wahlrecht aber bereits ab der 12. Zeile der Erläuterungen positioniert und daher noch wahrnehmbar.

    Das Finanzamt musste auch nicht davon ausgehen, dass der Sonderausgabenabzug für den Kläger vorteilhaft ist; denn Folge des Sonderausgabenabzugs ist, dass die späteren Rentenzahlungen besteuert werden.

    Quelle: BFH, Urteil vom 15.4.2026 – X R 28/24; NWB

  • Erbschaftsteuer: Bewertung von Grundstücken im Vergleichswertverfahren

    Die Bewertung von Wohnungseigentum im Rahmen der Erbschaftsteuer erfolgt grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren. Maßgeblich hierfür sind die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise, die von den Gerichten nur dann zu überprüfen sind, wenn der Steuerpflichtige Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend macht oder wenn konkrete Anhaltspunkte für derartige Verstöße vorliegen.

    Hintergrund: Werden Immobilien vererbt oder verschenkt, müssen sie für Zwecke der Erbschaftsteuer, die auch für Schenkungen gilt, bewertet werden. Hier sieht das Gesetz – je nach Grundstücksart – verschiedene Bewertungsverfahren vor, z.B. das Ertragswertverfahren, das Vergleichswertverfahren oder das Sachwertverfahren. Nicht vermietetes Wohnungseigentum ist grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten; die Vergleichspreise werden von den Gutachterausschüssen ermittelt.

    Sachverhalt: Die Kläger erbten von V eine nicht vermietete Wohnung. Sie gaben den Wert der Wohnung in der Erbschaftsteuererklärung nach dem sog. Sachwertverfahren mit ca. 78.000 € an. Das Finanzamt stellte den Wert der Wohnung hingegen nach dem sog. Vergleichswertverfahren zunächst mit 170.000 € fest; dieser Wert war mit Hilfe des allgemein zugänglichen Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Niedersachsen ermittelt worden. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren forderte das Finanzamt vom Gutachterausschuss Vergleichspreise an. Der Gutachterausschuss ermittelte 20 Vergleichspreise mit einer Spanne von 114.000 € bis 254.000 € und einem Durchschnittswert von 186.000 €. Das Finanzamt erhöhte daher die Wertfeststellung auf 186.000 € im Wege einer sog. Verböserung. Hiergegen erhoben die Kläger Klage.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

    • Wohnungseigentum ist grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Nur wenn kein Vergleichswert oder aber keine Vergleichsfaktoren vorliegen, kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung. Im Streitfall gab es aber Vergleichswerte.

    • Im Vergleichswertverfahren sind die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise vorrangig. Denn die Gutachterausschüsse haben eine besondere Sach- und Fachkenntnis, eine größere Ortsnähe und eine hohe Kompetenz bei der Wertfindung. Gutachterausschüsse sind Behörden, die als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.

    • Die Finanzgerichte können die Vergleichspreise, die von den Gutachterausschüssen ermittelt worden sind, übernehmen und müssen keine weitere Sachaufklärung durchführen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger gerichtlich überprüfbare Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend macht oder wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für derartige Verstöße vorliegen.

    • Im Streitfall konnten die mitgeteilten Vergleichspreise übernommen werden. Die 20 Vergleichspreise, die der Gutachterausschuss mitgeteilt hat, betrafen vergleichbare Immobilien; die Vergleichbarkeit betraf insbesondere das Baujahr, die Wohnfläche und Lage, das Kaufdatum und den Bodenrichtwert. Die Ermittlung eines Durchschnittswerts aus der Preisspanne von 114.000 € bis 254.000 € war nicht zu beanstanden. Es war nicht geboten, den geringsten Wert zu Grunde zu legen.

    Hinweise: Erscheint einem Steuerpflichtigen der von den Gutachterausschüssen ermittelte Vergleichswert zu hoch, hat er die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert mittels eines Gutachtens eines öffentlich bestellten oder zertifizierten Bausachverständigen nachzuweisen.

    Im Einspruchsverfahren kann das Finanzamt den Bescheid auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern; man nennt dies Verböserung. Das Finanzamt muss den Steuerpflichtigen aber auf eine geplante Verböserung hinweisen; auf diese Weise hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen und damit die Verböserung zu verhindern.

    Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 – II R 6/23; NWB

  • Anzahl der Gewerbebetriebe nach Hinzuerwerb eines Betriebs

    Bei Ausübung mehrerer gewerblicher Tätigkeiten ist zu prüfen, ob es nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder ob es mehrere selbständige Gewerbebetriebe gibt. Dies hängt davon ab, ob die Betätigungen gleichartig oder unterschiedlich sind und ob es einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen den Betrieben gibt. Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmer, der bislang nur eine Tätigkeit ausübt, einen anderen Gewerbebetrieb hinzuerwirbt oder erbt.

    Hintergrund: Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe unterhalten. Es ergeht dann für jeden Gewerbebetrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid. Verluste des einen Gewerbebetriebs können nicht mit den Gewinnen des anderen Gewerbebetriebs ausgeglichen werden. Dafür wird bei jedem Gewerbebetrieb ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € vom Gewinn abgezogen.

    Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Recyclinghof. Unter derselben Anschrift führte seine Mutter M einen Schrotthandel; beide Betriebe teilten sich einen Betriebshof mit einer gemeinsamen Zufahrt. Im Jahr 2013 starb M, und der Kläger erbte ihren Betrieb, den er fortführte. Die Buch- und Kontoführung blieben getrennt; ebenso blieben die Betriebsschilder bestehen. Der Kläger gab zwei getrennte Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb gebe und erließ daher nur einen Gewerbesteuermessbescheid pro Jahr. Hiergegen klagte der Kläger.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurück:

    • Ob ein Unternehmer gewerbesteuerlich einen oder mehrere Betriebe führt, hängt zum einen davon ab, ob es sich um gleichartige oder unterschiedliche Betätigungen handelt. Zum anderen hängt es davon ab, ob es einen sachlichen Zusammenhang zwischen den Betätigungen gibt. Mit einem sachlichen Zusammenhang ist ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang gemeint.

    • Bei gleichartigen Tätigkeiten besteht eine Vermutung, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegensprechen. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn kein sachlicher Zusammenhang besteht; jedoch müssen die drei Merkmale (wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell) nicht kumulativ vorliegen.

    • Bei ungleichartigen Tätigkeiten besteht hingegen eine Vermutung, dass es sich um mehrere Betriebe handelt. Allerdings kann ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sein, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der wirtschaftliche Zusammenhang als Teilaspekt des sachlichen Zusammenhangs kann zu bejahen sein, wenn eine Tätigkeit die andere ergänzt, indem das Angebot der einen Tätigkeit die andere Tätigkeit ergänzt oder Kunden des einen Betriebs an den anderen Betrieb weitergeleitet werden. Ein organisatorischer Zusammenhang besteht, wenn dieselben Räume genutzt, dieselben Arbeitnehmer beschäftigt werden und der Wareneinkauf ganz oder teilweise gemeinsam erfolgt. Ein finanzieller Zusammenhang ist bei der Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie bei einer einheitlichen Gewinnermittlung und beim Ausgleich von Verlusten zu bejahen.

    • Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Betrieb von einer Person auf eine andere natürliche Person, die bereits einen Gewerbebetrieb führt, übergeht.

    Hinweise: Das FG muss nun in einem ersten Schritt prüfen, ob die Betätigungen gleichartig oder verschieden waren; dies umfasst auch die Prüfung, ob die Tätigkeiten einander ergänzten, ob es Synergieeffekte zwischen beiden Bereichen gab und ob nach dem Tod der M Änderungen der Betriebsführung eingetreten sind. In einem zweiten Schritt ist dann der sachliche Zusammenhang festzustellen und dem Grad der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit gegenüberzustellen.

    An sich ist die Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs, wie dies das Finanzamt getan hat, vorteilhaft, weil dies die gewerbesteuerliche Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen ermöglicht. Im Streitfall ging es aber um die Berücksichtigung zweier Investitionsabzugsbeträge, da der Kläger zweimal, nämlich für jeden Betrieb, den Höchstbetrag ausgeschöpft hatte; jedoch hatte der Kläger während des Revisionsverfahrens beide Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, so dass es dem Kläger möglicherweise nur noch darum geht, für jeden Betrieb den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 € in Anspruch nehmen zu können.

    Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026 – X R 8/23; NWB