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Erneute Top-Platzierung: VOTUM AG unter Deutschlands besten Wirtschaftsprüfern für 2026/27
Wiederholt wurden wir als eine der führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgezeichnet. Das renommierte Hamburger Wirtschaftsmagazin manager magazin würdigt uns damit bereits zum sechsten Mal in Folge mit einem Spitzenprädikat.
Diese wiederholte Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch, Mandanten auf höchstem fachlichem Niveau und mit klarer Mittelstandsorientierung zu begleiten.
Wir gehören damit erneut zum ausgewählten Kreis der „Besten Wirtschaftsprüfer Deutschlands – Mittelstand“.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Doing business in Germany 2023
Die Publikation Doing Business in Germany 2023 gibt einen Überblick über Aspekte, die zu beachten sind, wenn eine Investition in Deutschland in Erwägung gezogen wird.
Obwohl alle relevanten Bereiche abgedeckt sind, kann sie nicht vollumfassend sein. Wir betonen, dass diese Broschüre nicht dazu gedacht ist, die umfassenden und detaillierten Informationen zu liefern, die für Investitionsentscheidungen erforderlich sind.
Stand: September 2023
Autor: Alexander Leoff, Vorstand der VOTUM AG und Hauptansprechpartner von MGI Worldwide
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet zur sofortigen Einrichtung interner Meldestellen
Personen, welche auf Regelverstöße und Missstände hinweisen (sog. Whistleblower), sind ab sofort gesetzlich geschützt. Betroffene Unternehmen, Kommunen und öffentli-che Stellen müssen sehr kurzfristig interne Meldestellen einrichten, welche die Vertrau-lichkeit der Identität hinweisgebender und betroffener Personen gewährleisten und hinweisgebenden Personen Rückmeldungen geben.
Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat Deutschland nun die EU Whistleblo-wing Richtlinie umgesetzt. Deren Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Schutzes in Europa für Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Missstände in Unterneh-men und staatlichen Stellen aufmerksam machen. Gefördert werden hiermit die Compliance-Kultur sowie ethische, nachhaltige und soziale Standards in der Unternehmensführung (sog. ESG Standards).
Die Einrichtung der internen Meldestelle ist für alle Unternehmen und staatlichen Stellen zügig und zu geringen Kosten möglich. Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verfahren zur Bearbeitung von Hinweisen und Rückmeldung an hin-weisgebende Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen. Interne Meldestellen sollten digital und mit hohem Vertrauensschutz ausgestaltet sein, damit hinweisgebende Personen nicht an externe Meldestellen außerhalb des Unternehmens melden.
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier.
Der Mehrwert
Wir unterstützen Sie aktiv bei der Lösung Ihrer täglichen unternehmerischen Aufgaben. In unserem Info-Portal finden Sie aktuelle Themen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie wichtige Sonderthemen.
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Kein Übergang der Abschreibungsbeträge für selbstgenutzte Baudenkmäler auf Erben
Hintergrund: Tätigt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem selbstgenutzten Gebäude, das unter Denkmalschutz steht, so kann er die Aufwendungen im Jahr der Beendigung der Baumaßnahmen sowie in den neun Folgejahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen.
Sachverhalt: Die Eltern des Klägers hatten im Zeitraum 2009 bis 2015 ein Gebäude, das unter Denkmalschutz stand, saniert und seit 2016 selbst genutzt. Im Jahr 2017 verstarb der Vater, und anschließend gehörte das Grundstück dem Kläger sowie seiner Mutter jeweils zur Hälfte. Der zehnjährige Abschreibungszeitraum für die im Zeitraum 2009 bis 2015 durchgeführte Sanierung war im Streitjahr 2018 noch nicht abgelaufen, und es stand rechnerisch im Jahr 2018 noch ein Abschreibungsbetrag (sog. Abzugsbetrag) von ca. 105.000 € zur Verfügung. Das Finanzamt stellte diesen Betrag aber nur in Höhe von ca. 52.500 € fest und rechnete ihn ausschließlich der Mutter zu. Es begründete dies damit, dass der Abzugsbetrag nicht auf den Erben übergehe.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Das Gesetz enthält keine Regelung, ob der vom Erblasser nicht genutzte Abzugsbetrag auf den Erben übergeht.
Der sog. Große Senat des BFH hat jedoch vor geraumer Zeit entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag nicht vom Erblasser auf den Erben übergeht, sondern dass diese Verluste untergehen. Die Leistungsfähigkeit des Erben, die für die Einkommensbesteuerung maßgeblich ist, wird durch die Verluste, die der Erblasser erlitten hat, nämlich nicht gemindert.
Auch der Abzugsbetrag, der Aufwendungen für ein denkmalgeschütztes Gebäude enthält, ist eine höchstpersönliche Position, die nicht auf den Erben übergeht, da sie die Leistungsfähigkeit des Erben nicht mindert; denn der Erbe hat keine Bauaufwendungen getätigt.
Hinweise: Im Ergebnis sind damit die hälftigen Bauaufwendungen ab 2018 nicht mehr steuerlich nutzbar.
Das Gesetz enthält eine Sonderregelung für zusammenveranlagte Ehegatten. Stirbt ein Ehegatte, kann der andere Ehegatte den Abzugsbetrag, der auf den verstorbenen Ehegatten entfällt, weiterführen. Diese Sonderregelung gilt aber nicht für andere Hinterbliebene wie z.B. die Kinder.
Sonderregelungen gibt es auch für den Bereich der Einkünfte: So kann z.B. ein Rechtsnachfolger nach der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs auf ihn die Buchwerte fortführen. Der streitige Abzugsbetrag betraf aber nicht den Einkünftebereich, da das Gebäude selbstgenutzt wurde.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.3.2026 – X R 23/24; NWB
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Keine Umsatzsteuerfreiheit für Vermietungen im Zusammenhang mit Bestattungsleistungen
Hintergrund: Die nicht nur kurzfristige Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt: Ein Bestattungsunternehmen nutzte Kühlräume für die Aufbewahrung der Toten und überließ Räume zur Durchführung von Trauerfeiern. Es behandelte die hierfür gezahlten Entgelte als umsatzsteuerfrei. Dem widersprach das Finanzamt und unterwarf die Umsätze der Umsatzsteuer.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Es handelte sich nicht um eine umsatzsteuerfreie Vermietung. Eine Vermietung liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jeden anderen von diesem Recht auszuschließen.
Die Vermietung ist eine passive Tätigkeit, bei der sich der Vermieter auf die Zurverfügungstellung eines Grundstücks bzw. Raums beschränkt. Erbringt der Vermieter jedoch weitere Zusatzleistungen, wird aus der passiven Tätigkeit eine aktive Tätigkeit, die umsatzsteuerpflichtig ist.
So stand bei der Überlassung der Kühlräume bzw. Kühlfächer die Kühlung des Toten und damit die Kühlleistung im Vordergrund, nicht jedoch die Überlassung des (Kühl-)Fachs. Dem Hinterbliebenen, der das Bestattungsunternehmen bezahlte, ging es um das Obhutsverhältnis, d.h. um die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung, so dass der Leichnam in üblicher und würdiger Weise für die Bestattung vorbereitet werden kann.
Auch die Überlassung der Räume für die Durchführung von Trauerfeiern stellte keine „passive“ Vermietungstätigkeit dar. Die Hinterbliebenen konnten über den Trauerraum nämlich nicht frei verfügen, sondern in dem Raum nur die Trauerfeier durchführen, die das Bestattungsunternehmen nach Maßgabe des Bestattungsvertrags durchführte.
Hinweise: In vergleichbaren Fällten hat der BFH ebenfalls eine passive und damit umsatzsteuerfreie Vermietung abgelehnt. So liegt z.B. keine umsatzsteuerfreie Vermietung vor, wenn der Mieter z.B. das Recht erlangen will, in dem gemieteten Raum einen Zigarettenautomaten aufzustellen.
Das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen umsatzsteuerfrei sein kann. Der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen; die Finanzgerichte, zu denen der BFH gehört, sind an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden. Unklar bleibt jedoch, warum sich das beklagte Finanzamt im Streitfall nicht an die Auffassung des Bundesfinanzministeriums gebunden fühlte.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 31/23; NWB
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Halterhaftung bei Unfällen mit E-Scootern
Mit dem Gesetz wird das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“
Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung.
Für Fahrer von Elektro-Scootern gilt künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“. Sie haften dann, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis gelten für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos.
Hinweis: Wenn der Bundesrat keine Einwände erhebt, kann das Gesetz ausgefertigt und verkündet werden. Es soll am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, BT-Drucks. 21/5871; NWB
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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Begünstigung von nichtehelichen Partnerschaften und Schenkungen bzw. Vererbungen unter Geschwistern
Hintergrund: Schenkungen und Erbschaften werden nach demselben Gesetz besteuert. Daher gelten grundsätzlich dieselben persönlichen Freibeträge und dieselben Steuertarife, unabhängig davon, ob es sich um eine Erbschaft oder eine Schenkung handelt. Maßgeblich für die Besteuerung sind jeweils das Verwandtschaftsverhältnis und die Steuerklasse. Steuerlich besonders begünstigt sind Schenkungen bzw. Erbschaften unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern (Freibetrag 500.000 €) sowie von Eltern an ihre Kinder (Freibetrag pro Kind 400.000 €). Bei Schenkungen oder Erbschaften unter Geschwistern, zwischen nicht verheirateten Paaren oder bei Schenkungen von Kindern an ihre Eltern beträgt der Freibetrag dagegen lediglich 20.000 €. Erben Eltern von ihren Kindern, erhöht sich ihr Freibetrag auf 100.000 €. Geschwister und Eltern (beim Erwerb von ihren Kindern) gehören zur Steuerklasse II und unterliegen daher niedrigeren Steuersätzen als unverheiratete Paare, die der Steuerklasse III zugeordnet sind.
Wesentlicher Inhalt der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage:
Die Bundesregierung plant nicht, die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer außerhalb der sog. Kernfamilie (Ehegatten und Kinder) zu erhöhen.
Aus Sicht der Bundesregierung rechtfertigt der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe und Familie die höheren Freibeträge und niedrigeren Steuersätze bei Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten bzw. von Eltern an ihre Kinder. Außerdem sind nichteheliche Lebenspartner nicht in dem Umfang wie Ehegatten verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Hinweis: Bei Schenkungen unter Geschwistern kann man zwar versuchen, eine sog. Kettenschenkung unter Einschaltung der Eltern vorzunehmen, um so in den Genuss der deutlich höheren Freibeträge zu gelangen. Allerdings wird dies von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, wenn die Eltern nur für einen kurzen Moment die Verfügungsmacht über die geschenkten Werte erlangen.
Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie ist im Übrigen auch der Grund für den sog. Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Der Splittingtarif verhindert insbesondere, dass Ehegatten aufgrund der Zusammenrechnung der Einkommen im Rahmen der Zusammenveranlagung benachteiligt werden.
Quelle: BT-Drucks. 21/4791 vom 16.3.2026; NWB
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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht sog. Förderkompass
Hierzu führt die BAFA weiter aus:
Neu im Förderkompass 2026:
Seit dem 19. Mai 2026 kann die neue E-Auto-Förderung beantragt werden. Sie gilt rückwirkend für förderfähige Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2026 und ist sozial gestaffelt. Weiterführende Informationen finden Sie im Förderkompass und auf der BAFA-Webseite.
Was erwartet Sie im Förderkompass?
Aktuelle Förderprogramme: Eine übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Fördermöglichkeiten in den Bereichen Energie und Wirtschaft.
Gezielte Orientierung: Klar strukturierte Inhalte mit Zielgruppenkennzeichnung für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.
Einfache Nutzung: Jeder Fördermaßnahme sind QR-Codes und Webadressen zugeordnet, um Ihnen den direkten Zugriff auf weiterführende Informationen zu erleichtern.
Finden Sie die passende Förderung!
Sie möchten Ihr Gebäude energetisch sanieren, effiziente Wärmenetze neu bauen, eine Förderung für Unternehmensberatungen nutzen oder beim Umstieg auf ein neues E-Auto von der neuen Förderung profitieren? Der Förderkompass ist Ihr zuverlässiger Wegweiser durch die vielfältigen Möglichkeiten staatlicher Unterstützung.
Starten Sie Ihr Projekt mit der richtigen Förderung – Jetzt klicken und entdecken!
Hinweis: Zum digitalen Förderkompass 2026 geht es hier.
Quelle: BAFA, Pressemitteilung v. 5.8.2026; NWB
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Gesetzesänderungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer
Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer setzt das Finanzamt auf Grundlage des Gewerbeertrags einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dieser beträgt 3,5 % des maßgeblichen Gewerbeertrags. Anschließend setzt die Gemeinde die eigentliche Gewerbesteuer fest, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz multipliziert. Nach der derzeit noch geltenden Gesetzesfassung muss der Hebesatz mindestens 200 % betragen.
Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch bei Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wenn entweder mindestens 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übertragen werden oder wenn ein Anteilserwerber nunmehr mit mindestens 90 % beteiligt ist. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen mal an den Verkaufsvertrag, also an das Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing), und mal an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts (sog. Closing), an. Hierdurch kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, die unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann, so dass die Anteilsübertragung im Ergebnis nur einmal besteuert wird.
Wesentliche Änderungen durch das Gesetz:
1. Gewerbesteuer
Der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % angehoben, und zwar ab dem Erhebungszeitraum 2027.
Hinweis: Beträgt der Gewinn nach Abzug eines etwaigen Freibetrags 100.000 €, ergäbe sich somit ein Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 € (3,5 %), auf den mindestens ein Hebesatz von 280 % angewendet werden muss, so dass die Gewerbesteuer mindestens 9.800 € beträgt. Der gesetzliche Mindesthebesatz soll sog. Steueroasen verhindern, mit denen Gemeinden Unternehmen mit zu niedrigen Gewerbesteuersätzen locken.
2. Grunderwerbsteuer
Bei der Grunderwerbsteuer soll künftig eine Doppelbesteuerung, die dadurch eintreten kann, dass sowohl der Anteilskaufvertrag als auch die spätere Abtretung der Anteile besteuert werden, vermieden werden.
So soll künftig vorrangig das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag (sog. Signing), besteuert werden und nicht mehr die Abtretung (Closing).
Eine grunderwerbsteuerliche Anzeige ist damit nur noch für das Verpflichtungsgeschäft (Anteilskaufvertrag) erforderlich, nicht aber mehr für die Abtretung der Anteile.
Allerdings sind sowohl der Anteilserwerber als auch die grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldner.
Darüber hinaus wird die grunderwerbsteuerliche Anzeigefrist für die Beteiligten, also Vertragspartner der Anteilsübertragung, von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.
Hinweis: Die Frist für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Notars wird nicht geändert. Sie beträgt weiterhin zwei Wochen.
Die bisherige Möglichkeit einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt worden ist (sog. Signing), entfällt, weil eine Doppelbesteuerung künftig nicht mehr droht.
Hinweis: Die hier dargestellten Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer gelten für Anteilsübertragungen, die nach der Verkündung des beschlossenen Gesetzes verwirklicht werden.
Quelle: Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht; NWB
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Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei Streit über Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, mindern also den Wert des zu versteuernden Nachlasses. Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind keine Nachlassverbindlichkeiten und damit nicht abziehbar.
Sachverhalt: Der Vater des Klägers starb im Jahr 2010. Erben waren der Kläger und dessen Bruder, so dass eine Erbengemeinschaft bestand. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger und dessen Bruder fest. Im Jahr 2019 erging ein geänderter Erbschaftsteuerbescheid, nachdem das Finanzamt von ausländischem Kapitalvermögen erfahren hatte, das zum Nachlass gehörte. Im anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger Rechtsanwaltskosten aus den Jahren 2016 und 2018 als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Zwischen ihm und seinem Bruder war es im Zeitraum von 2012 bis 2018 zu mehreren Rechtsstreitigkeiten gekommen, u.a. wegen eines Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft bezüglich der geerbten Mietwohngrundstücke (Rechtsanwaltskosten 95.200 €) sowie wegen der Aufteilung der für diese Grundstücke geführten Mietkonten (Rechtsanwaltskosten ca. 9.000 €). Das Finanzamt erkannte die Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 104.200 € nicht an. Das Finanzgericht berücksichtigte hingegen einen Betrag von 95.200 €. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück, so dass die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95.200 €, die wegen des Rechtsstreits bezüglich des Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft entstanden waren, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt wurden:
Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Mit der Auseinandersetzung wird der Nachlass ordnungsgemäß abgewickelt und geregelt.
Kommt es im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu einer anwaltlichen Beratung, etwa aufgrund eines Rechtsstreits unter den Miterben, stellen die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten Nachlassverbindlichkeiten dar.
Zwar sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht abziehbar. Die streitigen Anwaltskosten waren jedoch keine Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Zwar kann eine Erbengemeinschaft den Nachlass in Besitz nehmen und verwalten. Sobald aber ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt, beginnt die Phase der Erbauseinandersetzung, so dass ab diesem Zeitpunkt auch wieder Kosten anfallen können, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses auf die Miterben stehen und damit Nachlassverbindlichkeiten darstellen.
In den Jahren 2016 und 2018, als die Rechtsanwaltskosten entstanden sind, befand sich die Erbengemeinschaft in der Auseinandersetzung, nachdem einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt und die Teilungsversteigerung beantragt hatte. Die Rechtsanwaltskosten standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsberatung während der Erbauseinandersetzung und dem Teilungsversteigerungsverfahren. Die Anwaltskosten waren daher abziehbare Kosten der Nachlassverteilung.
Hinweise: Für den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten ist nicht erforderlich, dass die Kosten auf dem Willen des Erblassers beruhen. Vielmehr genügt es und ist zudem auch typisch, dass der Erbe die Kosten selbst ausgelöst hat, indem er z.B. den Rechtsstreit begonnen hat oder sich gegen Ansprüche eines Miterben wehrt.
Unschädlich war ferner, dass die Erbengemeinschaft die Grundstücke bereits in Besitz genommen und zunächst weitervermietet hatte, den Nachlass also schon verwaltet hatte. Dies schließt es nicht aus, dass danach die Phase der Nachlassverteilung kommt, indem die Auseinandersetzung verlangt wird, und damit auch wieder abziehbare Nachlassverbindlichkeiten entstehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 – II R 10/23; NWB
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2026
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 3.8.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/095; NWB
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Keine Steuerfreiheit eines sog. Konfusionsgewinns bei Mutterkapitalgesellschaft
Hintergrund: Schreibt eine Mutterkapitalgesellschaft eine Forderung gegen eine Tochterkapitalgesellschaft, an der sie mit mehr als 25 % beteiligt ist, ab, wird diese gewinnmindernde Abschreibung steuerlich nicht anerkannt, sondern außerbilanziell wieder hinzugerechnet, es sei denn, die Darlehensgewährung bzw. das Stehenlassen des Darlehens war fremdüblich. Kommt es aber später zu einer Wertaufholung bei der Forderung, bleibt die Gewinnerhöhung aus der Wertaufholung ebenfalls steuerneutral und wird außerbilanziell abgezogen.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und Alleingesellschafterin einer französischen Kapitalgesellschaft (F). Die Klägerin hatte Forderungen gegen die F, die sie zum 31.12.2009 und zum 31.12.2011 vollständig abschrieb; die Abschreibungen wurden außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Im Jahr 2012 kam es zu einer Umwandlung der F auf die Klägerin nach französischem Recht und daher zu einer Vermögensübertragung von F auf die Klägerin. Aus diesem Grund gingen auch die Verbindlichkeiten der F gegenüber der Klägerin zum Nennwert auf die Klägerin über; die Verbindlichkeiten und die bereits abgeschriebenen Forderungen standen sich nun gegenüber und erloschen (sog. Konfusion). Dies führte bei der Klägerin zu einem sog. Konfusionsgewinn, weil der Bilanzwert der Verbindlichkeiten (Nennwert) höher war als die Forderungen, die bereits abgeschrieben waren. Die Klägerin begehrte die Steuerbefreiung für Wertaufholungsgewinne bei Forderungen; dies lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung: Der BFH lehnte die Steuerfreiheit ebenfalls ab und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die von der Klägerin angestrebte Steuerbefreiung gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Gewinne aus Wertaufholungen nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung, nicht aber für sog. Konfusionsgewinne.
Ein Konfusionsgewinn entsteht aufgrund des Erlöschens von Forderung und Verbindlichkeit, weil der bisherige Forderungsinhaber nun auch Inhaber der Verbindlichkeit wird und die übergegangenen Verbindlichkeiten höher bewertet waren als die bereits abgeschriebene Forderung. Hingegen betrifft ein Wertaufholungsgewinn eine Forderung, die in einem Vorjahr abgeschrieben worden ist und nun wieder an Wert gewinnt.
Die gesetzliche Steuerbefreiung kann nicht analog auf Konfusionsgewinne angewandt werden; denn eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers voraus. Der Gesetzgeber wollte jedoch nur Wertaufholungsgewinne steuerfrei stellen.
Hinweise: Das Ergebnis ist für die Klägerin unerfreulich; denn die Teilwertabschreibungen der Jahre 2009 und 2011 wirkten sich steuerlich nicht aus, während der Konfusionsgewinn nunmehr zu versteuern ist.
Hätte die Klägerin auf die Teilwertabschreibungen verzichtet, wäre ein Konfusionsgewinn nicht entstanden. Im Steuerrecht ist die Teilwertabschreibung ein Wahlrecht, so dass es steuerlich vorteilhafter gewesen wäre, dieses Wahlrecht nicht in Anspruch zu nehmen, wenn die Klägerin in den Jahren 2009 und 2011 bereits damit hätte rechnen müssen, dass es im Jahr 2012 zu einer Vermögensübertragung von der F auf sie kommt.
Steuerlich wirken sich auch Abschreibungen einer Mutterkapitalgesellschaft auf ihre Beteiligung an ihrer Tochterkapitalgesellschaft nicht aus, sondern werden außerbilanziell hinzugerechnet. Eine spätere Wertaufholung bleibt aber auch hier steuerfrei.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 - I R 10/23; NWB
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Schenkungsteuer: Zinssatz von 5,5 % für die Bewertung von Leibrenten verfassungsgemäß
Hintergrund: Wird eine Immobilie gegen Zahlung einer lebenslangen Geldrente übertragen, kann dies zu einer Schenkung führen, wenn der Wert der Geldrentenlast niedriger ist als der Immobilienwert. Der Kapitalwert der lebenslangen Geldrente wird in der Weise ermittelt, dass der Jahreswert der Rente mit einem Vervielfältiger multipliziert wird. Der Vervielfältiger richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten und dessen Alter zum Bewertungsstichtag. In dem Vervielfältiger ist ein gesetzlich vorgegebener Zinssatz von 5,5 % berücksichtigt.
Sachverhalt: Die Klägerin erhielt von ihrem Onkel im Jahr 2019 ein Grundstück und verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 € bis zum Tod des Onkels. Nach der Vereinbarung zwischen Onkel und Klägerin sollte die Rentenzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden. Das Finanzamt ging von einer Schenkung aus und setzte Schenkungsteuer in Höhe von rund 6.500 € fest. Den Kapitalwert der Rente berechnete das Finanzamt in der Weise, dass es den jährlichen Rentenbetrag von 12.000 € mit einem Vervielfältiger von 7,242 multiplizierte; hierbei handelte es sich um den Vervielfältiger laut amtlicher Sterbetafel aufgrund des vom Onkel vollendeten 78. Lebensjahres. Auf diese Weise ergab sich ein Kapitalwert von 86.904 €, den das Finanzamt vom Grundstückswert abzog; der verbleibende Betrag unterlag der Schenkungsteuer. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 5,5 %, der im Vervielfältiger berücksichtigt war, zu hoch sei. Sie begehrte den Ansatz eines Zinssatzes von 0,5 %.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:
Die Grundstücksübertragung unterlag der Schenkungsteuer, da die Klägerin hierdurch bereichert wurde. Denn der Wert des Grundstücks war höher als der Kapitalwert der lebenslangen Rente, die sie an ihren Onkel zahlen musste.
Die Ermittlung des Kapitalwerts erfolgte fehlerfrei, da das Finanzamt zu Recht den Jahresbetrag mit dem Vervielfältiger laut Sterbetafel multipliziert hat; dabei hat das Finanzamt zutreffend auf das vollendete 78. Lebensjahr des Onkels abgestellt, da dieser im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzahlung das 78. Lebensjahr vollendet hatte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war bei der Bewertung des Kapitalwerts ein Zinssatz von 5,5 % – wie im Gesetz vorgesehen – anzusetzen. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 6 % jährlich ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig angesehen hat, lässt sich dies nicht auf die Bewertung eines Kapitalrechts bei der Schenkungsteuer übertragen. Denn Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind ein Ausgleich für die Kapitalnutzung und dienen der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Hingegen soll der Zinssatz von 5,5 %, der bei der Ermittlung von Kapitalwerten angewendet wird, die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus berücksichtigen; dabei ist zu beachten, dass Zinsschwankungen bei Geldrenten regelmäßig vorkommen, da die Zeiträume oft sehr lang sind.
Hinweise: Dass Zinsschwankungen eintreten, wird an der Zinswende, die Anfang 2022 eingesetzt hat, deutlich. Der Gesetzgeber wird möglicherweise bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die derzeit nur 1,8 % pro Jahr betragen, reagieren und diese ab dem Jahr 2027 auf 3,6 % jährlich verdoppeln.
Eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % kann nur das BVerfG treffen, nicht jedoch der BFH oder die Finanzgerichte. Wäre der BFH von der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 5,5 % überzeugt gewesen, hätte er das BVerfG anrufen müssen, das als einziges Gericht Gesetze für verfassungswidrig erklären kann.
Quelle: BFH, Urteil vom 14.1.2026 – II R 35/23; NWB