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Erneute Top-Platzierung: VOTUM AG unter Deutschlands besten Wirtschaftsprüfern für 2026/27

Wiederholt wurden wir als eine der führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgezeichnet. Das renommierte Hamburger Wirtschaftsmagazin manager magazin würdigt uns damit bereits zum sechsten Mal in Folge mit einem Spitzenprädikat.

Diese wiederholte Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch, Mandanten auf höchstem fachlichem Niveau und mit klarer Mittelstandsorientierung zu begleiten.

Wir gehören damit erneut zum ausgewählten Kreis der „Besten Wirtschaftsprüfer Deutschlands – Mittelstand“.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Doing business in Germany 2023

Die Publikation Doing Business in Germany 2023 gibt einen Überblick über Aspekte, die zu beachten sind, wenn eine Investition in Deutschland in Erwägung gezogen wird.
Obwohl alle relevanten Bereiche abgedeckt sind, kann sie nicht vollumfassend sein. Wir betonen, dass diese Broschüre nicht dazu gedacht ist, die umfassenden und detaillierten Informationen zu liefern, die für Investitionsentscheidungen erforderlich sind.
Stand: September 2023
Autor: Alexander Leoff, Vorstand der VOTUM AG und Hauptansprechpartner von MGI Worldwide

 

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet zur sofortigen Einrichtung interner Meldestellen

Personen, welche auf Regelverstöße und Missstände hinweisen (sog. Whistleblower), sind ab sofort gesetzlich geschützt. Betroffene Unternehmen, Kommunen und öffentli-che Stellen müssen sehr kurzfristig interne Meldestellen einrichten, welche die Vertrau-lichkeit der Identität hinweisgebender und betroffener Personen gewährleisten und hinweisgebenden Personen Rückmeldungen geben.

Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat Deutschland nun die EU Whistleblo-wing Richtlinie umgesetzt. Deren Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Schutzes in Europa für Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses auf Missstände in Unterneh-men und staatlichen Stellen aufmerksam machen. Gefördert werden hiermit die Compliance-Kultur sowie ethische, nachhaltige und soziale Standards in der Unternehmensführung (sog. ESG Standards).

Die Einrichtung der internen Meldestelle ist für alle Unternehmen und staatlichen Stellen zügig und zu geringen Kosten möglich. Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verfahren zur Bearbeitung von Hinweisen und Rückmeldung an hin-weisgebende Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen. Interne Meldestellen sollten digital und mit hohem Vertrauensschutz ausgestaltet sein, damit hinweisgebende Personen nicht an externe Meldestellen außerhalb des Unternehmens melden.
Weitere wichtige Informationen finden Sie hier.

 

Der Mehrwert

Wir unterstützen Sie aktiv bei der Lösung Ihrer täglichen unternehmerischen Aufgaben. In unserem Info-Portal finden Sie aktuelle Themen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht sowie wichtige Sonderthemen.

  • Verspätungszuschlag bei späterer Änderung des Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen

    Hat das Finanzamt die Umsatzsteuer geschätzt und einen Verspätungszuschlag festgesetzt, weil der Unternehmer keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat, so ist der Verspätungszuschlag auch dann rechtmäßig, wenn der Unternehmer im späteren Verfahren gegen den Verspätungszuschlag eine Umsatzsteuererklärung abgibt und diese zu einer Umsatzsteuererstattung führt.

    Hintergrund: Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung droht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. In bestimmten Fällen, z.B. bei einer Abgabe der Steuererklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags zwingend; in anderen Fällen, z.B. bei einer Festsetzung von Null oder eines Negativbetrags (Vorsteuerüberschuss), steht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hingegen im Ermessen des Finanzamts.

    Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin, gab aber für die Jahre 2016 bis 2018 keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt schätzte daher die Umsatzsteuer für diese Jahre und setzte zudem für das Jahr 2018 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 325 € fest. Die Klägerin wehrte sich gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags und gab im Einspruchsverfahren gegen den Verspätungszuschlag die Umsatzsteuererklärung für 2018 ab, aus der sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 300 € ergab. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung zunächst nicht und wies den Einspruch gegen den Verspätungszuschlag zurück. Im anschließenden Klageverfahren reichte die Klägerin die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen ein, so dass das Finanzamt am 18.1.2023 den Umsatzsteuerbescheid 2018 zugunsten der Klägerin änderte. Außerdem erließ es am selben Tag einen Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2018 in unveränderter Höhe von 325 €; das Finanzamt führte in der Anlage zu dem Bescheid aus, dass der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert bleibe. Der BFH musste nun über die Rechtmäßigkeit des Verspätungszuschlags entscheiden.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

    • Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags lagen vor, da die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2018 erst am 30.11.2020 abgegeben hatte, obwohl er sie bereits zum 31.7.2019 hätte abgeben müssen. Für die verspätete Abgabe der Erklärung von 13 Monaten gab es keinen Entschuldigungsgrund.

    • Zwar war das Finanzamt zunächst verpflichtet gewesen, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, da die Klägerin die Umsatzsteuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten abgegeben hatte. Nachdem das Finanzamt aber im Klageverfahren eine negative Umsatzsteuer (Umsatzsteuererstattung) festgesetzt hatte, stand die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nun im Ermessen des Finanzamts.

    • Die Ermessensentscheidung des Finanzamts im Bescheid vom 18.1.2023 ist nicht zu beanstanden. Beim sog. Entschließungsermessen, also der Entscheidung, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, durfte das Finanzamt berücksichtigen, dass die Klägerin keine Umsatzsteuererklärungen für 2016 und 2017 abgegeben und die Umsatzsteuererklärung für 2018 erst nach Erlass eines Schätzungsbescheids eingereicht hatte. Das Finanzamt musste nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigen, dass sie angesichts der Erstattung keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der verspäteten Abgabe gezogen hatte.

    • Der Verspätungszuschlag war der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden, da das Finanzamt den gesetzlichen Mindestbetrag von 25 € pro Monat (13 Monate Verspätung x 25 € = 325 €) festgesetzt hat.

    Hinweise: Zwar blieb die Höhe des Verspätungszuschlags im geänderten Bescheid vom 18.1.2023 unverändert. Die Änderung beruhte jedoch darauf, dass das Finanzamt aufgrund der Festsetzung eines negativen Umsatzsteuerbetrags nunmehr eine Ermessensentscheidung treffen musste. Das Finanzamt übte die Ermessensentscheidung dahingehend aus, dass es die bisherige gebundene (zwingende) Festsetzung als sachgerecht ansah. Prozessual führte dies zu einer Ersetzung des angefochtenen Erstbescheids über die Festsetzung des Verspätungszuschlags, so dass sich die Klage nun automatisch gegen den geänderten (Ermessens-)Bescheid vom 18.1.2023 richtete.

    Das Urteil macht deutlich, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Schätzungsfällen bestehen bleiben kann, auch wenn der Steuerpflichtige später noch die Steuererklärung einreicht und diese zu einer Festsetzung in Höhe von Null oder sogar eines Negativbetrags führt.

    Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 35/24; NWB

  • Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht. Da sich das Vorhaben noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens befindet, stehen die endgültige gesetzliche Ausgestaltung und die konkreten Auswirkungen noch nicht fest. Nach dem Entwurf sollen die neuen Regelungen grundsätzlich ab dem 1.1.2027 gelten.

    Daher ein kurzer Überblick über die wesentlichen möglichen Neuerungen:

    • Bisher werden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte behandelt. Bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sind Gewinne nach Ablauf einer einjährigen Haltefrist steuerfrei.

    • Dies soll sich für bestimmte Kryptowerte ändern: Sog. Tauschkryptowerte, insbesondere Bitcoin und Ether, sollen künftig grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Damit könnten Veräußerungsgewinne unabhängig von der bisherigen einjährigen Haltefrist steuerpflichtig werden. Auch laufende Erträge aus diesen Kryptowerten sollen nach Maßgabe der vorgesehenen Regelungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden.

    • Für Non-Fungible Token (NFT), Security-Token und sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert oder ein Recht vermitteln oder vermitteln sollen, sollen grundsätzlich weiterhin die für den jeweiligen Vermögenswert beziehungsweise das vermittelte Recht geltenden steuerlichen Regelungen maßgeblich sein.

    • Darüber hinaus sieht der Entwurf die Einführung eines Kapitalertragsteuerabzugs für bestimmte Einkünfte aus Tauschkryptowerten vor. Der Steuerabzug durch die gesetzlich verpflichteten Dienstleister soll nach derzeitigem Planungsstand ab dem 1.1.2028 erfolgen.

    Hinweise: Die neuen Regelungen sollen grundsätzlich für Kryptowerte gelten, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden oder zugegangen sind. Für Altbestände soll es grundsätzlich bei der bisherigen steuerlichen Behandlung bleiben. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informieren.

    Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, BMF online; NWB

  • Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter keine außergewöhnlichen Belastungen

    Aufwendungen für Fahrten zur pflegebedürftigen Mutter, die 150 km entfernt wohnt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, da sie nicht zwangsläufig entstehen. Angesichts der weiten Entfernung hätten die Pflegeleistungen auch auf einen professionellen Pflegedienst übertragen werden können.

    Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Zerstörung des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser.

    Entstehen einem Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen durch die Pflege einer Person, kann er anstelle eines Abzugs außergewöhnlicher Belastungen einen Pflege-Pauschbetrag bis zur Höhe von 1.800 € geltend machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und er die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in der EU bzw. im EWR liegt.

    Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Die Ehefrau hatte im Streitjahr 2021 eine 92 Jahre alte Mutter, die pflegebedürftig (Pflegegrad 3) und schwerbehindert war und 150 km von den Klägern entfernt wohnte. Im Oktober 2021 verstarb die Mutter. Die Kläger kümmerten sich um die Mutter und fuhren bis zu ihrem Tod im Streitjahr 62 Mal zu ihr, um sie zu pflegen und zu betreuen. Die Kläger machten ca. 13.000 € Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Allerdings berücksichtigte das Finanzamt einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 €.

    Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

    • Die Fahrtkosten waren nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da sie den Klägern nicht zwangsläufig entstanden sind. Angesichts der großen Entfernung zur Wohnung der Mutter (150 km) waren die Kläger sittlich nicht gezwungen, zur pflegebedürftigen Mutter zu fahren. Es wäre unter sittlichen Gesichtspunkten akzeptabel gewesen, einen professionellen Pflegedienst am Wohnsitz der Mutter zu beauftragen, anstatt selbst die Fahrten zu unternehmen.

    • An diesem Ergebnis ändert auch der im Veranlagungszeitraum 2021 eingeführte Pflege-Pauschbetrag nichts. Denn er wird nur anstelle der außergewöhnlichen Belastungen gewährt und verlangt daher ebenfalls eine Zwangsläufigkeit.

    Hinweise: Das Finanzamt hatte den Pflege-Pauschbetrag gewährt, dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad richtet. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 € bei einem Pflegegrad 2, 1.100 € bei einem Pflegegrad 3 und 1.800 € bei einem Pflegegrad 4 oder 5. Im Streitfall belief sich daher der vom Finanzamt gewährte Pflege-Pauschbetrag für die Mutter, die den Pflegegrad 3 hatte, auf 1.100 €.

    Allerdings ließ das FG offen, ob der Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt worden war. Nach der Begründung des FG, das die Fahrtkosten als nicht zwangsläufig ansah, hätte dies konsequenterweise verneint werden müssen, da auch der Pflege-Pauschbetrag zwangsläufig entstehende Aufwendungen voraussetzt. Im Finanzgerichtsverfahren gilt jedoch das sog. Verböserungsverbot, so dass das FG die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nicht rückgängig machen konnte.

    Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.6.2026 – 4 K 2261/25 E; NWB

  • Vorsicht vor Fake-Anrufen im Namen des Finanzamts

    Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein warnt vor betrügerischen Anrufen, bei denen sich Unbekannte als Finanzbeamte ausgeben und versuchen, an sensible persönliche Daten zu gelangen.

    Hierzu führt das FinMin Schleswig-Holstein weiter aus:

    • Wichtig zu wissen: Das Finanzamt wird Sie niemals unvermittelt telefonisch zu einer Zahlung auffordern oder sensible Daten wie Ihre Bankverbindung oder ihre Steuernummer am Telefon abfragen. Auch bei unerwarteten E-Mails oder SMS mit Zahlungsaufforderungen oder der Bitte um persönliche Informationen ist Vorsicht geboten.

    • Die Steuerverwaltung empfiehlt, bei solchen Anrufen sofort aufzulegen und keine sensiblen Daten preiszugeben.

    • Wenn Sie unsicher sind, ob eine Kontaktaufnahme tatsächlich vom Finanzamt stammt, wenden Sie sich direkt an Ihr örtliches Finanzamt.

    • Die Kontaktdaten alle Finanzämter in Schleswig-Holstein finden Sie hier.

    Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, Meldung v. 16.10.2026; NWB

  • Bundestag und Bundesrat beschließen Erhöhung der Tabaksteuer

    Der Bundesrat hat am 16.10.2026 keine Einwände gegen die am Tag zuvor vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Tabaksteuer erhoben.. Damit wir die Tabaksteuer in den kommenden vier Jahren schrittweise erhöht.

    Stufenweise Erhöhung über vier Jahre

    So beträgt die Steuer für Zigaretten im Jahr 2027 14,34 Cent je Stück, zu denen noch 21,05 Prozent des Verkaufspreises hinzukommen. Im Jahr 2030 sind es dann 18,57 Cent zuzüglich 21,05 Prozent. Eine Packung Zigaretten wird im Jahr 2030 im Durchschnitt voraussichtlich etwa 12 Euro kosten - knapp vier Euro mehr als derzeit. Auch für geschnittenen Tabak und Liquids für E-Zigaretten wird die Steuer erhöht. Gleiches gilt für Zigarren, Zigarillos sowie Pfeifen- und Shisha-Tabak – hier jedoch erst ab dem 1. März 2027.

    Steuermehreinnahmen

    Durch die Erhöhung werden im kommenden Jahr Steuermehreinnahmen in Höhe von 11,824 Milliarden Euro erwartet.

    Die Bundesregierung möchte mit dem Gesetz zusätzliche Steuereinnahmen erzielen, außerdem Planungssicherheit bei künftigen Einnahmen aus der Tabaksteuer schaffen und dabei die Steuergerechtigkeit durch eine sachgerechte Differenzierung der Steuertarife beachten. Die Gesetzesänderung diene auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und stehe im Einklang mit dem Ziel, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken, heißt es in der Gesetzesbegründung.

    Hinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 16.10.2026; NWB

  • Abzug der Beiträge an einen Schul-Förderverein als Sonderausgaben

    Beiträge an einen Schul-Förderverein können ein Entgelt für den Schulbesuch darstellen und daher steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sein. Um ein Entgelt handelt es sich, wenn die Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes gezahlt werden.

    Hintergrund: Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen 30 % des Schulgeldes für ihr Kind, das eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule besucht, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, maximal 5.000 €. Nicht steuerlich absetzbar ist aber der Anteil des Schulgeldes, das auf die Beherbergung, die Betreuung und die Verpflegung des Kindes entfällt.

    Sachverhalt: Die Kläger waren Eltern zweier Kinder, die eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchten. Träger der Schule war die P-Stiftung. Die Kläger waren Mitglied des Fördervereins der Schule, der nach seiner Satzung schulische Einrichtungen und Veranstaltungen, Klassenfahrten, Projekte und Arbeitsgemeinschaften unterstützte. Sie zahlten im Streitjahr 2019 Beiträge in Höhe von insgesamt 1.000 € an den Förderverein. Der Förderverein erhielt im Jahr 2019 Beiträge der Eltern in Höhe von insgesamt ca. 25.000 € und stellte der P-Stiftung zweckgebunden ca. 30.000 € zur Verfügung. Die P-Stiftung zahlte ca. 36.000 € an die P-Schule. Die Kläger machten ihre Beiträge für den Förderverein als Schulgeldzahlungen und damit als Sonderausgaben geltend. Der Förderverein stellte den Klägern eine Bescheinigung aus, nach der die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur Aufbringung des Eigenanteils sowie zur Deckung von nicht durch die Ersatzschulfinanzierung übernommenen Betriebskosten zur Verfügung gestellt worden seien und nicht für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung der Kinder verwendet worden seien. Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an.

    Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

    • Der Begriff des Entgelts für den Schulbesuch wird im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich nach der Rechtsprechung um den finanziellen Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs einer Privatschule, soweit die Kosten auch beim Schulbetrieb einer staatlichen Schule anfallen.

    • Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Schulgeld, sondern die Aufwendungen müssen bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden. Es genügt, wenn die gezahlten Beträge der Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger (P-Stiftung) tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erhält und die Beträge für den Schulbetrieb verwendet.

    • Der Sonderausgabenabzug ist somit auch dann zuzulassen, wenn die Privatschule zwar kein Schulgeld erhebt, die erforderliche Finanzierung des Schulbetriebs aber zumindest teilweise über einen Förderverein erfolgt, dessen Mitglieder die Eltern sind. Es muss allerdings feststehen, dass die Elternbeiträge für den Förderverein allein der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs dienen.

    • Die entsprechende Mittelverwendung kann durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt werden. Der Steuerpflichtige kann alternativ auch nachweisen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden.

    • Im Streitfall handelte es sich um Schulgeld, weil der Förderverein die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur Finanzierung des Schulträger-Eigenanteils und damit zur Deckung der Betriebskosten der P-Schule zur Verfügung gestellt hat.

    Hinweise: Abzugrenzen sind die Beiträge für den Förderverein von Spenden, die steuerlich allerdings ebenfalls absetzbar sein können. Soweit die Mitgliedsbeiträge für den Förderverein nicht nur die Betriebskosten der Schule decken sollen, sondern darüber hinausgehen, handelt es sich grundsätzlich um steuerlich absetzbare Spenden, wenn der Förderverein gemeinnützig und die Mitgliedschaft im Förderverein freiwillig ist. Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.

    Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2026 – X R 27/23; NWB

  • Bundesregierung bringt Zuckergetränkesteuer auf den Weg

    Die Bundesregierung hat am 14.10.2026 eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zur Einführung einer Zuckergetränkesteuer beschlossen. Das sog. Zuckergetränkesteuergesetz wurde in den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 aufgenommen.

    Der Entwurf sieht einen zweistufigen Steuertarif abhängig vom Zuckergehalt vor:

    1. Stufe: ab 5 g/100 ml bis unter 8 g/100 ml = 0,26 Euro je Liter

    2. Stufe: ab 8 g/100 ml = 0,32 Euro je Liter

    Die Zuckergetränkesteuer soll beispielsweise Limonaden (z.B. Cola, Orangenlimonade, gesüßte Fruchtschorlen), Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar oder Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz erfassen. Auch zuckerhaltiger Sirup und entsprechende Konzentrate, die für die Zubereitung von Getränken bestimmt sind und die an die Gastronomie oder Verbraucher geliefert werden (z.B. Postmix-Konzentrate, Sirup für Trinkwassersprudler), sollen unter die Steuer fallen.

    Nicht erfasst werden alkoholhaltige Getränke, weil diese in der Regel bereits einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Auch entsprechende alkoholfreie Alternativen, also alkoholfreier Wein einschließlich Fruchtwein, alkoholfreier Schaumwein, alkoholfreies Bier, alkoholfreie Liköre und alkoholfreie Cocktails sollen ausgenommen werden, ebenso Mischgetränke auf dieser Basis. Gleiches soll für Milch, Hafer- und Reisdrinks sowie entsprechende Mischgetränke, reine Frucht- und Gemüsesäfte, reines Frucht- und Gemüsesaftkonzentrat sowie entsprechende ungesüßte Schorlen gelten. Auch Getränke, die mit Süßungsmitteln gesüßt sind, sollen nicht unter die Zuckergetränkesteuer fallen.

    Steuerschuldner sollen, wie bei Verbrauchsteuern üblich, Hersteller bzw. der Großhandel sein. Es sind Ausnahmeregelungen für kleine, unabhängige Hersteller mit einer jährlichen Produktionsmenge von bis zu 70.000 Litern vorgesehen. Zusätzlich wurde eine Befreiung für Betriebe bis 1 Mio. Liter aufgenommen; das Inkrafttreten dieser Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische Kommission.

    Durch die Steuer sollen dem Bund Mehreinnahmen von 690 Mio. Euro im Jahr 2027, 925 Mio. Euro im Jahr 2028 und zwischen 875 und 890 Mio. Euro in den Jahren 2028 bis 2031 entstehen. Die Steuereinnahmen sollen dazu verwendet werden, die Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung stabil zu halten.

    Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sofern die Regelung vom Deutschen Bundestag beschlossen wird und der Bundesrat keine Einwände äußert, soll die Steuer ab dem 1.7.2027 erhoben werden.

    Quelle: BMF online, Meldung v. 14.10.2026; NWB

  • Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils als Zweitwohnsitz

    Eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer als Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort ein Wohnmobil nutzt, mit dem er regelmäßig auch die Familienheimfahrten zwischen dem auswärtigen Arbeitsort und dem eigenen Hausstand am Hauptwohnsitz durchführt.

    Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz unterhält.

    Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer, wohnte in G-Stadt und begann im September 2022 eine neue Tätigkeit in der 72 km entfernten Stadt B. Er machte für den Zeitraum September bis Dezember 2022 eine doppelte Haushaltsführung geltend. Nach seinen Angaben nutzte er sein Wohnmobil als Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort in B. Er stellte das Wohnmobil unter der Woche auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers ab und führte mit diesem auch die wöchentlichen Familienheimfahrten durch. Das Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes erfülle. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

    Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die Klage weitgehend ab:

    • Eine doppelte Haushaltsführung setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt. Dabei muss es sich nicht um eine vollwertige Wohnung handeln, sondern es genügt grundsätzlich jede Art von Unterkunft.

    • Allerdings muss es bei einer doppelten Haushaltsführung zu einer Aufsplittung des Haushalts auf zwei verschiedene Haushalte kommen, so dass der Arbeitnehmer sowohl an seinem Hauptwohnsitz als auch an seinem Tätigkeitsort einen Hausstand unterhalten muss. Der Arbeitnehmer muss daher auch am Tätigkeitsort eine selbständige Unterkunft haben, die ihm jederzeit zur Verfügung steht und die er dauerhaft nutzen kann.

    • Das Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Denn das Wohnmobil verblieb am Wochenende nicht am Beschäftigungsort, sondern wurde vom Kläger für die Fahrt zu seinem Hauptwohnsitz in G-Stadt genutzt. Damit verfügte der Kläger an den Wochenenden nicht über zwei verschiedene Haushalte, da diese zusammenfielen und einen gemeinsamen Haushalt bildeten.

    • Mangels dauerhafter räumlicher Bindung der Zweitwohnung an den Beschäftigungsort konnte der Kläger an den Wochenenden auch keine Familienheimfahrten durchführen; denn eine Familienheimfahrt setzt voraus, dass der Kläger von seinem Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz fährt.

    • Für die Fahrten von G-Stadt zu seinem Beschäftigungsort konnte der Kläger jedoch die Entfernungspauschale als Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) geltend machen. Insgesamt hatte er im Zeitraum September bis Dezember 2022 18 Fahrten unternommen.

    Hinweise: Auch gelegentliche Hotelübernachtungen am Beschäftigungsort führen nicht zu einem Haushalt am Beschäftigungsort und damit nicht zu einer doppelten Haushaltsführung.

    Unbeachtlich ist, dass die Wohnung am Beschäftigungsort am Wochenende ohnehin nicht genutzt wird, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit am Wochenende nicht verpflichtet ist. Steuerlich ist gleichwohl erforderlich, dass dem Arbeitnehmer eine Wohnung am Beschäftigungsort jederzeit zur Verfügung steht. Diese Wohnung kann auch schlicht sein, z.B. eine Holzbaracke, eine Laube in einem Schrebergarten oder ein möbliertes Zimmer.

    Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025 – 4 K 221/25, rechtskräftig; NWB

  • Bundesregierung beschließt Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027

    Für Gutverdiener sollen zum 1.1.2027 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Das geht aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 hervor, die das Kabinett am 7.10.2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

    Folgende Werte sind vorgesehen:

    • In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2027 auf jährlich 76.500 Euro beziehungsweise 6.375 Euro im Monat erhöhen. 2026 waren es noch 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.

    • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich 2027 auf jährlich 84.150 Euro beziehungsweise monatlich 7.012,50 Euro belaufen. 2026 waren es noch 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro im Monat.

      Hinweise: Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

      Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

    • Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sollen steigen: auf 106.200 Euro im Jahr beziehungsweise 8.850 Euro im Monat. 2026 belief sich die Grenze auf jährlich 101.400 Euro beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.

    • In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich die Einkommensgrenze von 10.900 Euro im Monat auf 130.800 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

    • Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll 2027 53.452 Euro im Jahr betragen. 2026 waren es 51.944 Euro.

    Quelle: Bundesregierung online, Meldung vom 7.10.2026, NWB

  • Antragsloses Kindergeld ab 2027

    Der Bundesrat hat am 25.9.2026 das "Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes" verabschiedet. Damit wird im Laufe des Jahres 2027 das antraglose Kindergeld in zwei Stufen eingeführt.

    Hintergrund: Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Derzeit erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Künftig soll das Kindergeld im Regelfall ohne Antrag ausgezahlt werden, wenn der Familienkasse alle relevanten Tatsachen, insbesondere die Kontoverbindung des Kindergeldempfängers, bekannt sind und keine Zweifel am Anspruch auf Kindergeld bestehen. Die Leistung soll festgesetzt und ausgezahlt werden, sobald das Kind eine steuerliche Identifikationsnummer erhalten hat.

    Das Gesetz sieht vor, das antragslose Kindergeld im Laufe des Jahres 2027 in zwei Stufen einzuführen:

    • Ab Frühjahr 2027 soll die Neuerung in einer ersten Stufe für Familien gelten, die bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen. Grund dafür ist, dass die relevanten Daten der Familienkasse vorliegen.

    • In einer zweiten Stufe (voraussichtlich Ende 2027) soll das Kindergeld dann auch für erste Kinder antragslos ausgezahlt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. So soll sichergestellt werden, dass keine Zahlung erfolgt, wenn diese eigentlich ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union leisten müsste.

    Hinweis: Das antragslose Kindergeld soll nicht die Prüfung des Kindergeldanspruches durch die Familienkasse ersetzen. Bei unvollständiger Datenlage oder Zweifeln am Kindergeldanspruch soll es bei der bisherigen Praxis bleiben.

    Quelle: Bundesrat sowie Bundesregierung online, Meldungen vom 25.09.2026; NWB